Sollte der IASB seinen Zuständigkeitsbereich über den derzeitigen hinaus ausweiten und weitere Arten der Berichterstattung insbesondere durch gemeinnützige Unternehmen im Privatsektor mit abdecken?

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27.11.2015

Am 7. Juli 2015 haben die Treuhänder die Überprüfung der Satzung 2015 angestoßen. Eine der Fragen war, ob der IASB seinen Zuständigkeitsbereich über den gegenwärtigen Fokus auf gewinnorientierte Unternehmen im Privatsektor hinaus ausdehnen sollte. Mit dem nahenden Ende der Kommentierungsfrist (nächsten Montag) werden zwei grundlegende Positionen deutlich.

Die Befürworter (unter ihnen AICPA, AASB und MASB) argumentieren von einem konzeptionellen Standpunkt:

  • Es gibt ganz klar einen Bedarf für internationale Berichterstattungsstandards für gemeinnützige Unternehmen im Privatsektor.
  • Der IASB hat die notwendige Erfahrung, um international Standards zu setzen.
  • Obwohl die Umstände in Bezug auf gemeinnützige und gewinnorientierte Unternehmen unterschiedlich sind, sind die zugrunde liegenden Wirtschaftsaspekte nicht gruppenspezifisch.
  • Übergreifende Standardsetzung und das Testen von neuen Konzepten über ein große Bandbreite von Unternehmen hinweg kann zu besseren Standards und Entscheidungen für gewinnorientierte Unternehmen führen.
  • Einige Befürworter sprechen sich auch dafür aus, die Standardsetzung für den öffentlichen Sektor in den Zuständigkeitsbereich des IASB zu überführen, da die oben genannten Gründe auch hier zuträfen.

Die Gegner (unter ihnen DRSC, ESMA, FRC, IFAC, Keidaren und XRB) argumentieren im Wesentlichen mit Kostengründen:

  • Obwohl die meisten anerkennen, dass ein Mangel und ein potentieller Bedarf an internationalen Rechnungslegungsstandards für gemeinnützige Unternehmen im Privatsektor besteht, sind sie nicht überzeugt, dass dies bedeute, dass der IASB einspringen müsse.
  • Es gibt noch bedeutende Lücken in der Finanzberichterstattung, die erst adressiert werden müssen.
  • Der IASB verfügt einfach nicht über ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen, um zusätzliche Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  • Änderungen beim Zuständigkeitsbereich würde vermutlich auch bedeuten, dass es auch Änderungen bei der Aufsichtsstruktur, bei der Mitgliedschaft und den Kenntnissen im IASB, bei den Kenntnissen und bei der personellen Ausstattung des Stabs und bei der Mitgliedschaft im Beirat geben müsse.

Alle bisher veröffentlichten Stellungnahmen zur Überprüfung der Satzung 2015 finden Sie auf der Internetseite des IASB.

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