November

ESMA hält IFRS 9 carve-out für Versicherungsaktivitäten für "keine gangbare Lösung"

20.11.2015

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat zum Entwurf eines Schreibens der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) an die EU-Kommission Stellung genommen, mit der EFRAG die Übernahmeempfehlung für IFRS 9 'Finanzinstrumente' ergänzt hat.

EFRAG hatte am 10. November den Entwurf eines Schreibens an die EU-Kommission veröffentlicht, in der festgehalten wurde, dass man "nicht in der Lage" sei, die Übernahmeempfehlung zu IFRS 9 auszuweiten, obwohl der IASB entschieden habe, einen Aufschub- und einen Überlagerungsansatz zwecks Adressierung des Problems noch im Dezember dieses Jahres vorzuschlagen. EFRAG argumentierte, dass endgültige Entscheidungen im zugehörigen Projekt erst frühestens in sechs bis neun Monaten gefällt werden und dass Unsicherheit besteht, ob der IASB eine sachgerechte Lösung zur Verfügung stellen wird, wenn er diese endgültigen Entscheidungen fällt.

Im Schreiben an EFRAG beton ESMA die Notwendigkeit, IFRS 9 vollständig umzusetzen und das Modell der erwarteten Verluste auf finanzielle Vermögenswerte zeitnah anzuwenden, da die Einführung des Modells der erwarteten Verluste die Antwort auf eine wichtige Aufforderung der G-20 nach der Finanzmarktkrise darstelle. Obwohl endgültige Änderungen an IFRS 4, mit denen das Problem adressiert werden, erst Mitte 2016 erwartet werden könnten, hebt ESMA hervor, dass der IASB rasch und angemessen auf EFRAGs Bedenken in Bezug auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens reagiert habe. ESMA schreibt:

ESMA wiederholt die Auffassung, dass vor dem Hintergrund ihres globalen Wesens ein europäischer carve-out keine gangbare Lösung für Versicherungsaktivitäten darstellt. [...] Angesichts der Lösung für die Versicherungsindustrie, die vom IASB entwickelt wird, ist ESMA der Ansicht, dass EFRAG die Übernahme von IFRS 9 für Europa so schnell wie möglich ermöglichen sollte.

Zugang zu vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache haben Sie auf der Internetseite von ESMA.

Tagesordnungen für die Dezembersitzungen der Fachausschüsse des DRSC

20.11.2015

Der IFRS- und der HGB-Fachausschuss des DRSC werden am 9. und 10. Dezember - zum Teil miteinander - tagen.

Der IFRS-Fachausschuss wird während seiner 44. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • Entwurf ED/2015/10 Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016
  • Versicherungsverträge - aktuelle Entwicklungen
  • Interpretationsentwurf DI/2015/1 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung
  • Interpetationsentwurf DI/2015/2 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen
  • Entwurf ED/2015/9 Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
  • Erlöserfassung und Klarstellung von IFRS 15
  • EFRAG-Papier zur Entscheidungsnützlichkeit der Kapitalflussrechnung in Bezug auf Finanzinstitute
  • Interpretationsaktivitäten

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Die beiden Fachausschüsse werden sich während ihrer 8. gemeinsamen Sitzung wie berichtet mit Lage- und Zwischenberichterstattung befassen und folgende Themen besprechen:

  • DRS 20 Konzernlagebericht
  • DRS 16 Zwischenberichterstattung

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 26. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • DRS 23 Kapitalkonsolidierung
  • E-DRÄS 6

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Zusammenfassung der Erörterungen bei der jüngsten Sitzung der ITCG

20.11.2015

Die Beratungsgruppe für die IFRS-Taxonomie des IASB (IFRS Taxonomy Consultative Group, ITCG) hat am 27. Oktober 2015 eine Sitzung in London abgehalten. Der IASB stellt jetzt auf seiner Internetseite eine Zusammenfassung der Diskussionen bei dieser Sitzung zur Verfügung.

Die ITCG hat die folgenden Themen erörtert:

  • Angabeninitiative unter besonderer Berücksichtigung der IFRS-Taxonomie;
  • Konsultationspapier — European Single Electronic Format (ESEF);
  • Überprüfung der Struktur und der Wirksamkeit der IFRS-Stiftung und  Rolle der Technologie und die Strategie der IFRS-Taxonomie;
  • Versionskontrolle der IFRS-Taxonomie;
  • Aktuelle Informationen zum Konsultationsprozess der IFRS-Taxonomie; und
  • Bereich der IFRS-Taxonomie, die einer Überprüfung bedürfen, einschließlich IFRS 16 Leasingverhältnisse.

Zugang zur Zusammenfassung von der Sitzung in englischer Sprache haben Sie auf der Internetseite des IASB.

DRSC-Stellungnahme zur Agendakonsultation

19.11.2015

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat seine endgültoge Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen zweiter öffentlichen Konsultation veröffentlicht, mit der öffentliche Meinungen zur strategischen Ausrichtung und zur Gesamtbalance seines künftigen Arbeitsprogramms eingeholt werden sollen.

Obwohl ein Großteil der Konsultation auf die Priorisierung der Projekte im Forschungsprogramm abzielt, hält das DRSC fest, dass es unabdingbar sei, dass den verbleibenden großen Projekten (Versicherungsverträge, Angabeninitiative und Rahmenkonzept) oberste Priorität eingeräumt wird.

Ein wichtiger Punkt ist für das DRSC auch die zunehmende Zerstückelung der Arbeit des IASB, bei der viele eng umrissene Projekte zeitgleich ablaufen, die aber nicht in einigen großen Entwurfsschüben abgewickelt, sondern Stück für Stück veröffentlicht werden. Als ein Beispiel nennt das DRSC die heute veröffentlichten vorgeschlagenen Änderungen an IAS 40, die ebenso gut im Rahmen der heute veröffentlichten jährlichen Verbesserungen hätten abgehandelt werden können. Die hohe Anzahl von separaten Entwürfen und letztlich dann auch separaten endgültigen Änderungen würden Ersteller und ihre Adressaten vor große Herausforderungen stellen.

Vor diesem Hintergrund drängt das DRSC den IASB, zu erwägen, ob nicht die Anzahl der vielen kleinen eng umrissenen Projekte reduziert werden kann. Das würde auch gleichzeitig einem weiteren großen Anliegen des DRSC dienen, der sich für weiterhin prinzipienorientierte Rechnungslegung ausspricht. Das DRSC warnt davor, in regelbasierte Rechnungslegung abzurutschen und nennt unter anderem die Klarstellung von IFRS 15, obwohl der Standard selbst bereits durch umfassende Leitlinien untermauert ist, als Beispiel.

Die in der endgültigen Stellunnahme enthaltene vorgeschlagene Priorisierung der Forschungsprojekte spiegelt auch die Ergebnisse einer Umfrage des DRSC zu diesem Thema wider. Wir hatten bereits über die Rückmeldungen und den Bericht zu deren Berücksichtigung nebst endgültiger Priorisierung berichtet. Darüber hinaus spricht sich das DRSC dafür aus, zusätzlich ein Forschungsprojekt zu IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche mit hoher Priorität in das Forschungsprogramm (Bewertungsphase) aufzunehmen.

Die Stellungnahme des DRSC gegenüber dem IASB können Sie sich direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

DPR-Prüfungsschwerpunkte 2016

19.11.2015

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat die Prüfungsschwerpunkte für 2016 bekanntgegeben.

Neben den gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkten, die die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) bereits Ende Oktober 2015 bekanntgegeben hat, stellen die folgenden beiden Punkte nationale Prüfungsschwerpunkte dar:

  • Erfassung und Erläuterung der Umsatzerlöse im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht
    • Ertragsrealisierung (Übergang Chancen und Risiken / Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads)
    • Offenlegung der Rechnungslegungsmethoden IAS 18/IAS 11
    • Angaben zu möglichen Auswirkungen aus dem Übergang auf IFRS 15
    • Offenlegung Abhängigkeit von Großkunden (§ 315 Abs. 1 HGB, IFRS 8.34 sowie DRS 20.65ff./146ff.)
    • Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 S. 5 HGB (v.a. wesentliche Annahmen (DRS 20.120) sowie mögliche Entwicklungen und Ereignisse mit positiven/negativen Auswirkungen auf die Prognose (DRS 20.11)
  • Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen
    • Bedingte Kaufpreiszahlungen (Zugangs- und Folgebewertung, Vereinbarung mit Mitarbeitern und verkaufenden Anteilseignern als Gegenleistung für Unternehmenserwerb vs. separate Transaktion)
    • Unternehmenserwerbe unter Marktwert (Immaterielle Vermögenswerte im Rahmen der PPA, Offenlegung Höhe und Gründe für Erfassung eines Gewinns)

Weitere Details können Sie der Pressemitteilung auf der Internetseite der DPR entnehmen.

IASB gibt Änderungsvorschläge im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses heraus (Zyklus 2014-2016)

19.11.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014-2016' veröffentlicht. Er enthält vorgeschlagene Änderungen an drei International Financial Reporting Standards (IFRS) im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses. Stellungnahmen werden bis zum 17. Februar 2016 erbeten.

Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind.

Im Entwurf werden die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

IFRS Gegenstand der vorgeschlagenen Änderung

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Streichung der befristeten Ausnahmen in den Paragraphen E3–E7 von IFRS 1, weil sie jetzt ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

Klarstellung des Anwendungsbereichs des Standards durch Präzisierung, dass die Angabevorschriften im Standard mit Ausnahme derjenigen in den Paragraphen B10–B16 auf die in Paragraph 5 genannten Beteiligungen eines Unternehmens anzuwenden sind, die als zu Veräußerungszwecken gehalten, als zu Ausschüttungszwecken gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Klarstellung, dass das Wahlrecht, eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture, die von einem Unternehmen gehalten wird, das eine Wagniskapitalgesellschaft oder ein anderes qualifizierendes Unternehmen ist, zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten, bei erstmaligem Ansatz für jede Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture auf Einzelbeteiligungsgrundlage zur Verfügung steht

Der Entwurf ED/2015/10 Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016 enthält keine vorgeschlagenen Zeitpunkte des Inkrafttretens für die Änderungen. Der IASB wird diese im Rahmen der erneuten Erörterungen bestimmen.

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

IASB schlägt Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien vor

19.11.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 40 'Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien' veröffentlicht. Die Änderungen adressieren Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Stellungnahmen werden bis zum 18. März 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung der Anwendung von Paragraph 57 von IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ein. Der Paragraph enthält Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Insbesondere ging es darum, ob im Bau oder in der Entwicklung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungsänderung gegeben hat.

Das Interpretations Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter, der bei seiner Sitzung im April 2015 vorläufig übereinkam, eng umrissene Änderungen an IAS 40 vorzunehmen. Mit den Änderungen soll vor allem das Prinzip hinter Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gestärkt werden, indem hervorgehoben wird, dass eine solche Übertragung nur erfolgen kann, wenn es zu einer Nutzungsänderung gekommen ist.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/9 Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 40) sind:

  • Paragraph 57 wird geändert, um festzuhalten, dass ein Unternehmen eine Immobilie dann und nur dann in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung würde darin bestehen, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr erfüllt.
  • Die Liste der Beispiele von Belegen in Paragraph 57(a) – (d) wird als nicht abschließende anstelle einer abschließenden Liste dargestellt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Informationen zu IFRS-Einreichungsvorschriften in verschiedenen Rechtskreisen

19.11.2015

Die IFRS-Stiftung ist gegenwärtig dabei, Informationen zu IFRS-Einreichungspflichten weltweit zusammenzutragen. Dabei werden auch die Vorschriften zu elektronischen Einreichungen und zur Übernahme der IFRS-Taxonomie gesammelt.

Bis jetzt hat die IFRS-Stiftung Informationen zu 19 Rechtskreisen zusammengetragen: Australien, China, Hongkong, Kanada, Lettland, Litauen, Macao, Malaysia, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Österreich, Ruanda, Saudi-Arabien, Slowenien, Südkorea, Taiwan, Türkei und Uganda.

Zugang zu allen Einreichungsprofilen haben sie auf der Internetseite der XBRL-Initiative des IFRS-Stiftung.

ESMA hält Rahmenkonzept ohne Leitlinien zu Eigen- und Fremdkapital für unvollständig

18.11.2015

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat zu den IASB-Entwürfen ED/2015/3 'Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung' und ED/2015/4 'Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept' Stellung genommen.

In der Stellungnahme unterstützt ESMA die Bemühungen des IASB und stimmt den meisten der Vorschläge in den Entwürfen zu. Allerdings "bedauert ESMA, dass der Entwurf keine Leitlinien zu wesentlichen Sachverhalten in der Finanzberichterstattung enthält, was das Rahmenkonzept unvollständig lässt". Die beiden Punkte, die ESMA besonders hervorhebt, sind die folgenden:

  • Der Entwurf enthalte keine ausreichenden Leitlinien zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital. ESMA stimmt der Überlegung zu, dass die Definition einer Schuld genutzt werden sollte, um zwischen Eigen- und Fremdkapital zu unterscheiden, hegt aber Bedenken, dass der IASB dem Sachverhalt bis jetzt ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt habe. Es äußert auch Sorge, dass die Behandlung dieses Problems in einem separaten Projekt zu späteren Änderungen an der Definition einer Schuld führen könne.
  • ESMA ist besorgt, weil im Entwurf kein Versuch unternommen wird, Leistung zu definieren. Laut ESMA wird dies dazu führen, dass das Rahmenkonzept weder eine klare Grundlage dafür bieten wird, zwischen Posten zu unterschieden, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden sollten, noch ein Prinzip dazu enthalten wird, um festzustellen, ob und wenn Recycling sachgerecht ist.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von ESMA.

IFRS-Musterkonzernabschluss 2015 in deutscher Sprache

18.11.2015

Deloitte Deutschland hat den IFRS-Musterkonzernabschluss für die zum 31. Dezember 2015 endenden Geschäftsjahre in deutscher Sprache veröffentlicht.

Der Musterkonzernabschluss der fiktiven International GAAP Holding Limited für das Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2015 hat zum Ziel, die in der Europäischen Union anzuwendenden Darstellungs- und Angabevorschriften gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zu veranschaulichen. Er enthält zusätzliche „Best Practice“ Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind.

Zugang zum Musterkonzernabschluss und entsprechenden Anwendungsanweisungen haben Sie hier.

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