IPSASB veröffentlicht zwei Entwürfe

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15.10.2015

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat zwecks öffentlicher Stellungnahme die Entwürfe ED 57 'Wertminderung neubewerteter Vermögenswerte' und ED 58 'Verbesserungen an den IPSAS 2015' herausgegeben.

Im Entwurf ED 57 Wertminderung neubewerteter Vermögenswerte wird vorgeschlagen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die nach einem Neubewertungsmodell bewertet werden, in den Anwendungsbereich von IPSAS 21 Wertminderung nicht Zahlungsmittel generierende Vermögenswerte und IPSAS 26 Wertminderung Zahlungsmittel generierender Vermögenswerte zu bringen. Damit soll Adressaten relevante Informationen zur Wertminderung dieser Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Im Entwurf wird auch vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Wertminderung eines oder mehrerer einzelner Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen keine Neubewertung der gesamten Klasse erfordert, zu der der oder die Vermögenswerte gehören.

ED 58 Verbesserungen an den IPSAS 2015 enthält vorgeschlagene geringfügige Änderungen, die sich als Folgeänderungen aus den ersten vier Kapiteln des IPSASB-Rahmenkonzepts ergeben, allgemeine Verbesserungen der IPSAS darstellen, den Einklang mit staatlicher Finanzstatistik verbessern sollen oder der Konvergenz mit den IFRS dienen. Im Hinblick auf Konvergenz mit den IFRS schlägt der IPSASB vor, dem IASB in Bezug auf dessen Änderungen an IAS 16 und IAS 41 hinsichtlich fruchttragenden Pflanzen vom Juni 2014 zu folgen. Im Entwurf heißt es, der IPSASB sei zu dem Schluss gekommen, dass es keine dem öffentlichen Sektor eigene Gründe gebe, diese Änderungen nicht nachzuvollziehen.

Auf der Internetseite des IPSASB finden Sie weiterführende Informationen in englischer Sprache: Presseerklärung, Entwurf ED 57 und Entwurf ED 58. Stellungnahmen zu beiden Entwürfen werden bis zum 15. Januar 2016 erbeten.

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