Oktober

Gemeinsame Veranstaltungen zur Agendakonsultation in Europa

23.10.2015

Unter der Mitwirkung der europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des IASB finden im November 2015 zwei Diskussionsveranstaltungen zur Agendakonsultation des IASB und zur entsprechenden Konsultation von EFRAG statt.

Die erste Veranstaltung erfolgt auf Einladung des französischen Standardsetzers ANC und findet am 12. November 2015 in Paris statt. Das Thema der Veranstaltung, an der auch IASB-Mitglied Philippe Danjou teilnehmen wird, lautet: "Worauf sollten sich EFRAG, der ANC und der IASB vor 2020 konzentrieren?" Veranstaltungssprache wird Französisch sein. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist über den ANC möglich.

Die zweite Veranstaltung erfolgt auf Einladung von EFRAG und findet am 23. November 2015 in Brüssel statt. Der IASB wird in diesem Fall durch die leitende fachliche Managerin April Pitman vertreten. Die Frage gilt wieder den Prioritäten von 2020. Diesmal wird die veranstaltungssprache Englisch sein. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

IASB informiert über die bisherigen Ergebnisse seines Investorenprogramms

22.10.2015

Im Dezember 2014 hat der International Accounting Standards Board (IASB) ein neues 'Investors in Financial Reporting'-Programm ins Leben gerufen, das darauf abzielt, Anleger stärker in die Entwicklung der International Financial Reporting Standards (IFRS) einzubinden. Im Vorgriff auf das einjährige Bestehen des Programms und anlässlich des Beitritts von vier neuen Investoren hat der IASB jetzt einen Artikel über das bisher Erreichte veröffentlicht.

In dem Artikel werden die Auswirkungen des Programms sowohl auf den IASB als auch auf die Anleger nachvollzogen. Sie finden den Artikel und eine Presseerklärung anlässlich des Beitritts der vier neuen Mitglieder in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB.

Mitschriften von der Sitzung des IASB im Oktober 2015 — Teil 1

21.10.2015

Der IASB tagt derzeit vom 20. - 22. Oktober 2015 in seinen Räumen in London. Wir stellen Ihnen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern zu den Sitzungsteilen zu Leasingverhältnissen, Mechanismen für die Schadstoffbepreisung, Themen der Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Wertminderung von Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital und der Angabeninitiative zur Verfügung.

IFRS Interpretations Committee veröffentlicht Interpretationsentwurf zu Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlten Gegenleistungen

21.10.2015

Das IFRS Interpretations Committee des IASB hat einen Interpretationsentwurf 'Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen' herausgegeben. Stellungnahmen werden bis zum 19. Januar 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den verwendeten Wechselkurs bei der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung nach IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse in Fällen festgestellt, in denen eine Gegenleistung erhalten und gezahlt wird, bevor der zugehörige Vermögenswert, der Aufwand oder der Ertrag erfasst wird. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.

 

Vorgeschlagene Leitlinien

Anwendungsbereich

Mit der Interpretation sollen Transaktionen in fremder Währung adressiert werden, für die Folgendes gilt:

  • es gibt Gegenleistungen, die in fremder Währung bezeichnet oder bepreist sind;
  • das Unternehmen setzt vor der Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts, des Aufwands oder des Ertrags einen Vermögenswert aus der Vorauszahlung oder eine Schuld aus aufgeschobenem Ertrag in Bezug auf diese Gegenleistung an; und
  • der Vermögenswert aus der Vorauszahlung oder der Schuld aus aufgeschobenem Ertrag ist nicht monetär.

Schlussfolgerung

Das Interpretations Committee ist zu folgendem Schluss gelangt:

  • Der Zeitpunkt der Transaktion für Zwecke der Bestimmung des Wechselkurses ist der frühere der folgenden beiden Zeitpunkte: (a) erstmalige Erfassung des nicht monetären Vermögenswerts aus der Vorauszahlung oder der nicht monetären Schuld aus aufgeschobenem Ertrag oder (b) Erfassung des Vermögenswerts, des Aufwands oder des Ertrags im Abschluss.
  • Wenn die Transaktion in mehreren Stufen erfolgt, wird ein Transaktionszeitpunkt für jede Stufe bestimmt.
  • Wenn es mehr als einen Transaktionszeitpunkt gibt, wird der Wechselkurs für den jeweiligen Zeitpunkt auf die Umrechnung für den entsprechenden Teil der Transaktion angewendet.

Übergang

Bei erstmaliger Anwendung wäre die Interpretation durch betroffene Unternehmen wie folgt anzuwenden:

  • rückwirkend im Einklang mit IAS 8 oder
  • prospektiv auf alle Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge in fremder Währung, die in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen, bei deren erster Erfassung zu oder nach Beginn der ersten Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet, oder zu Beginn der früheren Berichtsperiode, die als Vergleichsinformation dargestellt wird.

 

Kommentierungsfrist und weiterführende Informationen

Stellungnahmen zum Interpetationsentwurf DI/2015/2 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen werden bis zum 19. Januar 2016 erbeten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus:

 

IFRS Interpretations Committee veröffentlicht Interpretationsentwurf zur Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern

21.10.2015

Das IFRS Interpretations Committee des IASB hat einen Interpretationsentwurf 'Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung' herausgegeben. Stellungnahmen werden bis zum 19. Januar 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüchen wie in Paragraph 5 von IAS 12 Ertragsteuern definiert festgestellt, wenn Unsicherheit hinsichtlich des Betrags der geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragsteuern besteht. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.

 

Vorgeschlagene Leitlinien

Anwendungsbereich

Der Entwurf sieht eine Anwendbarkeit der Interpretation auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze vor, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.

Sachverhalte

Sollten steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden?

Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Annahmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörden

Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, dies es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist.
  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Auswirkung von Änderungen von Tatsachen oder Umständen

Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.

Angaben

Im Interpretationsentwurf sind keine neuen Angabevorschriften enthalten. Stattdessen wird ausdrücklich auf bestehende Angabevorschriften in IAS 1, IAS 12 und IAS 37 verwiesen.

Übergang

Ein Unternehmen hat die Vorschriften anzuwenden, indem die kumulative Auswirkung ihrer erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst wird, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn das Unternehmen dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse tun kann.

 

Kommentierungsfrist und weiterführende Informationen

Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf DI/2015/1 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung werden bis zum 19. Januar 2016 erbeten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus:

 

IFAC drängt die G-20, zur globalen Übernahme der IFRS aufzurufen

21.10.2015

Der internationale Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants, IFAC) hat 12 Empfehlungen bei der Gruppe der 20 (G-20) eingereicht, die diese bei ihrer nächsten Sitzung Mitte November annehmen soll. Dabei geht es darum, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ziele der türkischen G-20-Präsidentschaft, zu denen auch nachhaltiges, umfassendes Wachstum gehört, unterstützen.

Zusätzlich zu einer dringend notwendigen Beurteilung der sich ändernden regulatorischen Bedingungen drängt IFAC darauf, dass die G-20 die Entwicklung und Übernahme von klaren Prinzipien für hochwertige Regulierung fördert. Im Bereich der Finanzinformationen und Finanzberichterstattung gehöre dazu die global einheitliche und durchgereifende Regulierung auf Grundlage globaler Übernahme und Umsetzung von hochwertigen Standards. Daher ist Empfehlung Nr. 4 im Schreiben des IFAC:

Fordern Sie klar die Übernahme und Umsetzung der folgenden Verlautbarungen über alle Rechtskreise hinweg:

  • International Financial Reporting Standards;
  • International Standards on Auditing;
  • Vorschriften für die Unabhängigkeit von Prüfern wie im Ethikkodex für berufsständige Rechnungsleger des International Ethics Standards Board for Accountants enthalten; und
  • International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

Das vollständige Schreiben und eine entsprechende Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite des IFAC.

IASB stimmt vorläufig über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 16 ab

20.10.2015

Der IASB hat soeben über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 16, dem neuen Standard zu Leasingverhältnissen, abgestimmt.

Wie vom Stab empfohlen, hat der IASB dafür gestimmt, diesen auf den 1. Januar 2019 festzusetzen. Vorzeitige Anwendung soll nur gestattet sein, wenn das Unternehmen gleichzeitig IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anwendet.

Nächste Sitzung des EFRAG-Boards

20.10.2015

Der EFRAG-Board wird am 28. Oktober 2015 zu seiner nächsten Sitzung zusammenkommen. Herausragende Themen sind diesmal der Überlagerungsansatz und der Aufschubansatz in Bezug auf das Zusammenwirken von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungsverträgen sowie das Rahmenkonzept.

Die beiden Themen werden gemeinsam mit Vertretern des Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) erläutertet. Zum Thema IFRS 9 und Versicherungsverträgen soll ein Schreiben an die EU-Kommission verabschiedet werden. Genauere Informationen, die vollständige Tagesordnung, die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter und Zugang zu den Agendapapieren für die Sitzung finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Aktualisierter EFRAG-Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

20.10.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Bericht zum Status des Übernahmeprozesses in der Europäischen Union in Bezug auf die erwartete Übernahme von IFRS 9 'Finanzinstrumente' aktualisiert.

Der Bericht spiegelt wider, dass der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR) erst im ersten Halbjahr 2016 über eine Übernahmeempehlung in Bezug auf IFRS 9 Finanzinstrumente abstimmen wird. Sie können ihn sich hier herunterladen.

Wir nehmen Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14

19.10.2015

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2015/5 'Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14)' eingereicht.

In unserer Stellungnahme unterstützen wir die Vorschläge im Entwurf, alllerdings empfehlen wir, dass der Board die Auswirkungen seiner Vorschläge auf die Bilanzierung in Zwischenabschlüssen im Nachgang einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung klarstellt.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

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