IASB verschiebt Zeitpunkt des Inkraftretens von IFRS 15

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11.09.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15' herausgegeben und verschiebt damit den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' auf den 1. Januar 2018. Vorzeitige Anwendung von IFRS 15 ist weiterhin zulässig.

 

Hintergrund

Am 28. Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 mit einem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2017 herausgegeben. Nach Veröffentlichung des neuen Erlöserfassungsstandards, der im Wesentlichen mit der ASU 2014-09 Erlöse aus Verträgen mit Kunden des FASB identisch ist, haben der IASB und der FASB eine gemeinsame Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) ins Leben gerufen, um die Umsetzung des neuen Standards zu unterstützen. Als Ergebnis der Erörterungen der Beratungsgruppe hat der IASB einige gezielte Änderungen an IFRS 15vorgeschlagen. Da einige Unternehmen es möglicherweise vorziehen, diese Änderungen zusammen mit der Erstanwendung von IFRS 15 anzuwenden, hat der IASB entschieden den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards um ein Jahr zu verschieben, um diesen Unternehmen zusätzlich Zeit zu geben, um auch die Änderungen mit umzusetzen. Der FASB hat eine entsprechende Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) im August 2015 herausgegeben.

 

Änderungen

Die heute herausgegebenen Änderungen zielen nur auf die Verschiebung des verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS von Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, auf Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, ab. Vorzeitige Anwendung von IFRS 15 ist weiterhin zulässig. Es ist Unternehmen auch weiterhin gestattet, zwischen einer rückwirkenden Anwendung des Standards auf alle dargestellten früheren Berichtsperioden und einer rückwirkenden Anwendung mit Erfassung der kumulierten Auswirkungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 als Anpassung des Anfangssaldos des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Erstanwendung zu wählen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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