Hintergrund
Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüchen wie in Paragraph 5 von IAS 12 Ertragsteuern definiert festgestellt, wenn Unsicherheit hinsichtlich des Betrags der geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragsteuern besteht. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.
Vorgeschlagene Leitlinien
Anwendungsbereich
Der Entwurf sieht eine Anwendbarkeit der Interpretation auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze vor, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.
Sachverhalte
Sollten steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden?
Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.
Annahmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörden
Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.
Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze
Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, dies es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.
- Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist.
- Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.
Auswirkung von Änderungen von Tatsachen oder Umständen
Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.
Angaben
Im Interpretationsentwurf sind keine neuen Angabevorschriften enthalten. Stattdessen wird ausdrücklich auf bestehende Angabevorschriften in IAS 1, IAS 12 und IAS 37 verwiesen.
Übergang
Ein Unternehmen hat die Vorschriften anzuwenden, indem die kumulative Auswirkung ihrer erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst wird, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn das Unternehmen dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse tun kann.
Kommentierungsfrist und weiterführende Informationen
Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf DI/2015/1 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung werden bis zum 19. Januar 2016 erbeten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus: