Saudische Unternehmen müssen IFRS-Fortschritt offenlegen

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22.08.2016

Börsennotierte Unternehmen in Saudi-Arabien müssen ab dem 1. Januar 2017 IFRS wie von der saudischen Wirtschaftsprüfervereinigung (Saudi Organization for Certified Public Accountants, SOCPA) übernommen anwenden. Die saudische Kapitalmarktbehörde (Capital Market Authority, CMA) fordert nun Angaben in Bezug auf den Fortschritt bei der Übernahme durch die Unternehmen. Die Verordnung mag Erfahrungen geschuldet sein, die andere Rechtskreise bei der IFRS-Übernahme gemacht haben, in denen kein Gesamtüberblick über den jeweiligen Stand der Übernahme vorlagen (bspw. in der EU oder in Korea).

Die von der CMA von börsennotierten Unternehmen geforderten Angaben sind in drei Phasen zu leisten.

Bis spätestens 1. September 2016 müssen die Unternehmen auf der Internetseite der saudischen Börse ("Tadawul") folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • ob ein IFRS-Übergangsplan erstellt wurde;
  • wenn kein Übergangsplan erstellt wurde, wann dies geschehen wird;
  • ob ein auf IFRS spezialisierter erfahrener externer Berater hinzugezogen wurde;
  • wenn kein solcher Berater engagiert wurde, wann dies geschehen wird oder warum sich das Unternehmen dagegen entschieden hat;
  • ob ein für den Übergangsplan und dessen Umsetzung verantwortliches Team gebildet wurde;
  • wenn kein solches Team gebildet wurde, die Gründe für diese Entscheidung;
  • Schwierigkeiten beim IFRS-Übergang, denen sich das Unternehmen ggf. gegenüber sieht;
  • geplanter Zeitpunkt der Erstellung eines ersten IFRS-Abschlusses und die von diesem abgedeckten Berichtsperioden.

Bis spätestens 30. Oktober 2016 sind die folgenden Angaben zu leisten:

  • aktualisierter Stand der Angaben aus der ersten Phase;
  • ob die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für die Erstellung eines IFRS-Abschlusses erforderlich sind, festgelegt wurden;
  • wenn diese Methoden noch nicht festgelegt wurden, wann dies geschehen wird;
  • wenn das Unternehmen für die IFRS-Anwendung bereit ist, sind die obigen Angaben nicht zu leisten, aber die Verfügbarkeit eines IFRS-Abschlusses und eine Analyse der wesentlichen Auswirkungen der IFRS-Anwendung sind anzugeben.

Bis spätestens 31. Januar 2017 ist auch Folgendes anzugeben:

  • aktualisierter Stand der Angaben aus der ersten und zweiten Phase;
  • ob ein IFRS-Abschluss erstellt wurde und welche Perioden dieser abdeckt;
  • wenn noch kein IFRS-Abschluss erstellt wurde, die Gründe dafür und der geplante Zeitpunkt der Erstellung;
  • wesentliche Auswirkungen der IFRS-Anwendung oder Angabe, dass die Auswirkungen unwesentlich sind;
  • jegliche Gründe, die die Möglichkeit eines Unternehmens einschränken können, einen IFRS-Abschluss zu erstellen;
  • Bereitschaft des Unternehmens, einen IFRS-Abschluss für das erste Quartal 2017 innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen.

Die CMA hält auch fest, dass sie ggf. weitere Angaben fordern wird, wenn ihr das für eine erfolgreiche IFRS-Übernahme erforderlich scheint. Die Ankündigung steht Ihnen auf der Internetseite der CMA zur Verfügung.

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