Umsetzung der CSR-Richtlinie in Österreich

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12.12.2016

Das österreichische Bundesministerium für Justiz hat eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden, eingebracht (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)).

Das NaDiVeG gilt der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen und verpflichtet bestimmte große Unternehmen, nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen abzugeben. So müssen große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs 6 UGB) mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht künftig eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen.

Diese Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.

Zusätzlich müssen künftig große Aktiengesellschaften, die zur Aufstellung eines Corporate Governance-Berichts verpflichtet sind, das Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht beschreiben. Das

NaDiVeG dient der Förderung einer besseren Vergleichbarkeit hinsichtlich unternehmerischer Verantwortung. Die nichtfinanziellen Informationen sollen über die Nachhaltigkeit der Unternehmen im Bereich ihrer Geschäftstätigkeit Auskunft geben und das Vertrauen der Investoren und Verbraucher stärken.

Zugang zum Regierungsentwurf haben Sie im Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts.

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