IASB finalisiert Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

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08.12.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Änderungen an IAS 40)' herausgegeben, um Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien klarzustellen.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung der Anwendung von Paragraph 57 von IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ein. Der Paragraph enthält Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Insbesondere ging es darum, ob im Bau oder in der Entwicklung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungsänderung gegeben hat.

Das Interpretations Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter, der bei seiner Sitzung im April 2015 übereinkam, eng umrissene Änderungen an IAS 40 vorzunehmen. Mit den Änderungen sollte vor allem das Prinzip hinter Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gestärkt werden, indem hervorgehoben wird, dass eine solche Übertragung nur erfolgen kann, wenn es zu einer Nutzungsänderung gekommen ist. Die Vorschläge aus dem entsprechenden Entwurf, der im November 2015 herausgegeben wurde, wurden jetzt finalisiert.

 

Änderungen

Die Änderungen in Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Änderungen an IAS 40) sind die folgenden:

  • Paragraph 57 wurde geändert, um festzuhalten, dass ein Unternehmen eine Immobilie dann und nur dann in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung besteht darin, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr erfüllt. Eine Änderung der Absichten der Unternehmensleitung in Bezug auf die Nutzung der Immobilie für sich genommen ist kein Beleg für eine Nutzungsänderung.
  • Die Liste von Belegen in Paragraph 57(a) – (d) wurde zu einer nicht abschließenden Liste von Beispielen erklärt, nicht länger als die frühere abschließende Liste.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Unternehmen wenden die Änderungen auf Nutzungsänderungen an, die am oder nach Beginn der Berichtsperiode auftreten, in der das Unternehmen erstmalig die Änderungen anwendet. Eine rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist.

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Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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