EFRAG nimmt Stellung zur vorgeschlagenen temporären Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9

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16.02.2016

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihre Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2015/11 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)' veröffentlicht.

EFRAG begrüßt die Vorschläge des IASB. EFRAG ist der Meinung, dass die temporäre Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 (der Aufschubansatz) alle Bedenken adressiert, die sich in Bezug auf das zeitliche Auseinanderfallen von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungsverträgen ergeben. Der Überlagerungsansatz würde dagegen nur die Bilanzierungsanomalien ausgleichen. Dennoch unterstützt EFRAG beide Ansätze als sich ergänzende Lösungen.

Während die temporäre Ausnahme nach Meinung von EFRAG alle Bedenken adressiert, ist EFRAG auch der Meinung, dass diese allen Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, die in wesentlichem Umfang von der Interaktion zwischen IFRS 9 und IFRS 4 betroffen sind, um faire Bedingungen in der Versicherungsbranche zu gewährleisten. Gleichzeitig sollte die Ausnahme nicht auch wesentliche bankenbezogene Aktivitäten betreffen. EFRAG vertritt darüber hinaus die Meinung, dass die Ausnahme sowohl auf Gruppenebene als auch für darunter liegende Berichtseinheiten zur Verfügung stehen sollte.

EFRAG regt in ihrer Stellungnahme an, das vom IASB verwendete Kriterium der "vorherrschenden Geschäftstätigkeit" auszuweiten, damit das Kriterium nicht nur auf der Ausgabe von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 basiert. EFRAG schlägt in diesem Zusammenhang allerdings einen höheren Schwellenwert als vom IASB vorgesehen vor. Des Weiteren regt EFRAG den Ausbau der Ausnahmeregelung um das Kriterium eines "regulierten Unternehmens" an, bei dem Definitionen aus dem Bereich der Regulierung einfließen würden.

Schließlich stimmt EFRAG dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Auslaufens der Ausnahme zu, den der IASB für den 1. Januar 2021 vorgesehen hat.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und der Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG (beides in englischer Sprache).

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