Hintergrund
Der IASB hat 2013 in Ergänzung seiner Arbeiten im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept eine Initiative zu Angaben in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Initiative setzt sich unter anderem aus einer Reihe kleinerer Projekte zusammen, die darauf abzielen, zu eruieren, welche Möglichkeiten bestehen, Darstellungs- und Angabevorschriften in bestehenden Standards kurzfristig zu verbessern und zu vereinfachen. Zu diesen Projekten gehörte ein Projekt mit begrenztem Umfang zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen zur Verbesserung der Informationen, die Abschlussadressaten in Bezug auf die Finanzierungstätigkeiten und die Liquidität eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Im Oktober 2015 beschloss der IASB, den Projektteil zu Liquidität abzuspalten, bei dem es noch weiterer und umfassenderer Analysen bedarf, und nur mit dem Projektteil zu Finanzierungstätigkeiten fortzufahren. Dieser zweite Projektteil wurde jetzt abgeschlossen.
Änderungen
Die Änderungen in Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7) folgen der Zielsetzung, dass ein Unternehmen Angaben zu leisten hat, die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, Veränderungen in den Finanzschulden zu beurteilen.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, fordert der IASB, dass die folgenden Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten anzugeben sind (im erforderlichen Ausmaß): (i) Veränderungen bei den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit; (ii) Veränderungen als Ergebnis der Erlangung bzw. des Verlusts von Beherrschung über Tochter- oder andere Unternehmen; (iii) Auswirkungen von Wechselkursänderungen; (iv) Änderungen von beizulegenden Zeitwerten; und (v) sonstige Änderungen.
Der IASB definiert Finanzschulden als solche, "deren Zahlungsvorgänge in der Kapitalflussrechnung als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit klassifiziert wurden oder werden". Er hält auch fest, dass die neuen Angabenvorschriften auch für Veränderungen im Finanzvermögen gelten, wenn diese dieselbe Definition erfüllen.
In den nun bewirkten Änderungen wird festgehalten, dass eine Überleitung der Eröffnungs- auf die Schlussbilanzwerte in Bezug auf Finanzschulden eine Möglichkeit darstellt, die neuen Angabevorschriften zu erfüllen. Dies stellt eine Abweichung gegenüber dem Entwurf vom Dezember 2014 dar, wo vorgeschlagen worden war, eine solche Überleitung verpflichtend zu fordern.
Schließlich wird in den Änderungen noch festgehalten, dass Veränderungen in den Finanzschulden getrennt von Veränderungen anderer Vermögenswerten und Schulden anzugeben sind.
Abweichende Meinung
Ein Boardmitglied hat gegen die Veröffentlichung der Änderungen gestimmt, weil es der Meinung ist, dass (i) die nun vorgenommenen Änderungen zu nicht vollständigen Informationen über die Liquiditätssteuerung eines Unternehmens führen können, (ii) die Änderungen nicht die Bedürfnisse der Abschlussadressaten erfüllen und (iii) die Kosten für die Erstellung der Angaben bedeutend sein werden und den Nutzen überwiegen können.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig. Da die Änderungen weniger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens veröffentlicht werden, müssen Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung keine Vergleichszahlen angeben.
Weiterführende Informationen
Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung: