Juli

Tagesordnung für die nächste TEG-Sitzung

18.07.2016

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 25. und 26. Juli 2016 in Brüssel tagen. Eine Tagesordnung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Es sollen folgende Themen besprochen werden:

  • Aktuelle Entwicklungen:
    • EFRAG
    • ESMA
    • IASB / IFRS Interpretations Committee
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse
  • Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen
  • Rahmenkonzept
  • Macro Hedge Accounting
  • Wertminderung und Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Bilanzierung ertragsteuerlicher Auswirkungen von Zahlungen für und Kosten für die Emission von Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital klassifiziert werden
  • Versicherungsverträge
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Die vollständige Tagesordnung und die Möglichkeit zur Registrierung als Beobachter finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

DRSC-Stellungnahmen zu vorläufigen und endgültigen IFRS IC-Entscheidungen

14.07.2016

Das DRSC hat eine Stellungnahme ans IFRS IC adressiert und kommentiert darin drei vorläufige Entscheidungen des Committee und eine endgültige.

Zu den drei vorläufige Entscheidungen aus der IFRS IC-Sitzung im Mai 2016 gehört u.a. die zu dem durch das DRSC eingereichten IFRIC 12-Sachverhalt. Das DRSC begrüßt diese Entscheidung und insbesondere die zugrundliegende Diskussion, die gemäß der Struktur der vom DRSC aufgeworfenen Fragen geführt wurde. Mit den beiden übrigen vorläufigen Entscheidungen ist das DRSC nicht einverstanden. Die zu IAS 32 bedeute, dass Anwender weiterhin im Unklaren gelassen werden und – wie auch bei früheren ähnlichen Fragen – eine Klärung im Rahmen des entsprechenden laufenden IASB-Projekts bis auf Weiteres nicht absehbar sei. Die Entscheidung zu IAS 39 betreffend den Ausbuchungstest sei insofern unbefriedigend, als die Antwort faktisch gegeben wird, das IFRS IC es aber ablehnt, diese Klärung in Form einer Interpretation oder Standardanpassung herbeizuführen – was das DRSC für zweckmäßiger hielte.

Ferner kommentiert das DRSC die endgültige Entscheidung des IFRS IC zu IAS 39/IFRS 9 betreffend modifizierte Finanzinstrumente. Hierbei weist das DRSC auf die Notwendigkeit hin, dass das IFRS IC und der IASB umgehend eine formelle Auslegung der Ausbuchungsregeln im Falle von Modifikationen vornimmt.

Zu englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Nächste Sitzung des EFRAG-Boards

14.07.2016

Der EFRAG-Board wird am 19. Juli 2016 zu seiner nächsten Sitzung zusammenkommen. Eine Tagesordnung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Der Board wird folgende Themen besprechen:

  • Leasingverhältnisse
  • Versicherungsverträge
  • Rahmenkonzept - Bewertung
  • Proaktive Agenda: Geschäfts- oder Firmenwerte
  • Agendakonsultation des IASB

Die vollständige Tagesordnung und die Möglichkeit zur Registrierung als Beobachter finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Neuer Vorsitzender des Überwachungsgremiums der IFRS-Stiftung

14.07.2016

Das Überwachungsgremium (Monitoring Board, MB), dass die Arbeit der IFRS-Stiftung überwacht, hat bekanntgegeben, dass Masamichi Kono von seiner Rolle als Vorsitzender des MB zurückgetreten ist.

Ryozo Himino, Vizeminister für internationale Angelegenheiten bei der japanischen Finanzmarktaufsicht (Financial Services Agency of Japan, FSA), wurde vom MB zum Vorsitzenden für die verbleibende Amtszeit von Kono bis Februar 2017 gewählt.

Eine englischsprachige Presseerklärung dieses Inhalts findet sich auf der Internetseite der IOSCO. 

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung nächste Woche

13.07.2016

Der IASB wird am 18. und 19. Juli 2016 in seinen Räumen in London tagen. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Auf der Tagesordnung stehen wiederum nur wenige Themen: Rahmenkonzept, IFRS-Umsetzungsfragen, Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital, das Forschungsprogramm und die Agendakonsultation.

Detailliertere Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

Hoogervorst, Watchman, Nooteboom im EU-Parlament zu IFRS 9 gehört

13.07.2016

Der monatliche Sitzungsabschnitt zur Überprüfung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments (ECON) heute war IFRS 9 gewidmet. Als Experten wurden der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst, der TEG-Vorsitzenden und EFRAG-CEO Andrew Watchman und Erik Nooteboom, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (FISMA) der EU-Kommission, gehört.

Jeder der Experten hielt zunächst eine Eröffnungsansprache.

Hoogervorst wies auf das Modell der erwarteten Verluste als das wesentliche Merkmal des neuen Standards zu Finanzinstrumenten hin. Er erklärte, dass dies zu einer zeitnäheren und fortlaufenden  Erfassung von Verlusten führe und daher großer Ausschläge zu einem späteren Zeitpunkt vermeide. Er gab der Überzeugung Ausdruck, dass IFRS 9 zum wirtschaftlichen Wachstum beitragen werde. Hoogervorst äußerte sich auch zu den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zur Versicherungsbilanzierung. Er hielt fest, dass reine Versicherer die Anwendung von IFRS 9 aufschieben könnten, während gemischte Konzerne die Option hätten, Anpassungen am Betriebsergebnis vorzunehmen. Er erklärte, dass der IASB vermeiden wolle, dass innerhalb eines Unternehmens zwei unterschiedliche Standards angewendet werden, da dies für Anleger zu verwirrend wäre.

Watchman bestätigte die EFRAG-Übernahmeempfehlung für IFRS 9 und hielt fest, dass die Erfüllung der Übernahmebedingung  immer die Überschreitung eines Schwellenwerts darstelle und nicht bedeute, dass EFRAG allen Aspekten des Standards zustimme. Er verwies auch auf die Tatsache, dass die Übernahmeempfehlung eine qualitative Auswirkungsanalyse beinhalte; für eine quantitative Analyse gäbe es bis jetzt noch nicht ausreichend Daten. Watchman hielt fest, dass die EFRAG-Übernahmeempfehlung der Bedingung unterliege, dass der IASB den Sachverhalt der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen löse.  Er hielt allerdings fest, dass der IASB an einer Lösung arbeite, bei der die meisten (allerdings nicht alle) der Anregungen von EFRAG berücksichtigt würden.

Nooteboom betonte die bedeutenden Verbesserungen, die IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 bringen würde und verwies auf die positive RAR-Abstimmung am 27. Juni 2016. Auch er ging auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungsverträgen ein und hielt fest, dass die EU-Kommission gegenwärtig Daten zu der Aussage zusammentrage, dass Konzerne, in denen Banken und Versicherungen zusammengefasst sind, Wettbewerbsnachteile aufgrund der Tatsache hätten, dass die Aufschuboption nicht unterhalb der Konzernebene zur Verfügung stehen soll. Der Kommission würde sich hierzu eine Meinung bilden, und wenn sich herausstellte, dass diese Aussagen wahr wären, würde man auf EU-Ebene handeln und eine ergänzende EU-Lösung finden.

Die Fragen der EU-Mitglieder waren zum größten Teil maßvoll im Ton und sehr lösungsorientiert. Sie fragten insbesondere nach der Aussage, dass mit IFRS 9 eine stärkere Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingeführt würde, was viele von ihnen mit einem größeren Risiko der Prozyklizität verbinden, den Auswirkungen auf langfristiges Anlageverhalten, besseren Auswirkungsanalysen und der Komplexität des Standards.

Die Experten erwiderten, dass die leicht unterschiedliche Klassifizierung in IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 dazu führen könne, dass mehr Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden; dies sei aber kein Paradigmenwechsel und hinge im Wesentlichen vom Geschäftsmodel des Unternehmens ab - einige Unternehmen, die IFRS 9 vorzeitig anwenden, hätten sogar berichtet, dass sie weniger Vermögenswerte als bisher zum beizulegenden Zeitwert bewerten würden. Hinsichtlich langfristige Anlagetätigkeit wurden zwei Punkte festgehalten: (1) selbst langfristig orientierte Anleger würden Wahrheiten zum sich ereignenden Zeitpunkt sehen wollen und (2) IFRS 9 würde nicht mehr Volatilität bringen, vielmehr würde diese über die Zeit verteilt, sodass Volatilitätsausschläge wie während der Finanzmarktkrise vermieden würden. Alle Parteien waren sich einig, dass quantitative Auswirkungsanalysen vor der Umsetzung eines Standards unmöglich seien. Sie gaben jedoch alle an, dass sie die Auswirkungen der IFRS 9-Übernahme sorgfältig im Auge behalten und wenn nötig (re)agieren würden. Zur Komplexität schließlich machten die Experten zwei Aussagen: (1) Komplexität im Standard sei tatsächlich in einige Bereich reduziert worden, und da, wo sie sich erhöht habe (Wertminderung), sei dies wohl gerecht fertigt, und (2) die Komplexität entstamme den abgebildeten Transaktionen und der wirtschaftlichen Realität, nicht der Standardsetzung. Watchman zitierte Albert Einstein: Mache die Dinge so einfach wie möglich – aber nicht einfacher."

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist bereits hier auf der Internetseite des EU-Parlaments verfügbar (Sitzungsteil beginnt um 11:29:00h). Wie immer haben Sie die Möglichkeit, der Sitzung in deutscher Simultanübersetzung zuzuhören.

Zwei inoffizielle Arbeitspapiere zum öffentlichen Interesse in Europa und zu tatsächlichen Verhältnissen

13.07.2016

Für die Sitzung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (RAR) am 27. Juni 2016 haben die Dienststellen der EU-Kommission zwei inoffizielle Arbeitspapiere erstellt, die die Bedeutung der Kriterien "öffentliches Interesse der EU" und "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" und deren jeweilige Relevanz für den Übernahmeprozess adressieren.

Im Arbeitspapier zum öffentlichen Interesse in der EU wird festgehalten, dass weder in der EU-Gesetzgebung noch in der fallbasierten Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine Definition dieses Kriteriums im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung zur Verfügung gestellt wird. Daher ergibt sich eine gewisse Flexibilität in der Praxis. Im Arbeitspapier wird geschlussfolgert, dass die Beurteilung, ob ein Standard dem öffentlichen Interesse in der EU dient, zwar Finanzstabilität, wirtschaftliche Entwicklung in der EU, Wettbewerbsbedingungen europäischer Unternehmen, und verbesserte Werthaltigkeit in der EU berücksichtigen sollte, dass diese Liste aber durchaus nicht abschließend sei. Im Zusammenhang mit dem Übernahmeprozess von internationalen Rechnungslegungsstandards sollte daher fallweise entschieden werden, auf welchen dieser Elemente das Augenmerk von EFRAG liegen sollte und ob ggf. andere Faktoren (wie beispielsweise langfristige Anlagetätigkeit) berücksichtigt werden sollten.

Im Arbeitspapier zum Kriterium des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wird festgehalten, dass in der EU-Gesetzgebung keine Definition dieses Begriffes zur Verfügung gestellt wird, dass aber der europäische Gerichtshof dieses Prinzip in seiner fallbasierten Rechtsprechung überprüft hat und dieses als "das grundlegende Prinzip" und "oberstes Ziel" der Bilanzierungsrichtlinie identifiziert hat. Daher wird in dem Arbeitspapier der Schluss gezogen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass das Prinzip der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes als das übergreifende Prinzip angesehen werden kann. Die Vorherrschaft dieses Prinzips bedeutet, dass in Ausnahmefällen von anderen allgemeinen Prinzipien abzuweichen ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von Vermögenswerten und Schulden zu liefern.

Die beiden inoffiziellen Arbeitspapiere stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung:

Neue Ausgabe des 'Investor Update'

13.07.2016

Der IASB hat die neueste Ausgabe der Publikationsreihe herausgegeben, die darauf abzielt, Investoren auf leicht zugängliche Art und Weise über Änderungen in den International Financial Reporting Standards auf dem Laufenden zu halten und ihnen zu zeigen, wie diese Änderungen sich auf ihre tägliche Arbeit auswirken können.

In der zehnten Ausgabe sind folgende Themen enthalten:

  • Sichtweisen von Barbara Cohen, Leiterin European Credit Research bei BNP Paribas Investment Partners;
  • Wesentliches und alternative Finanzkennzahlen,
  • Laufende Projekte, bei denen um Rückmeldungen der Anleger gebeten wird und
  • Überblick über verfügbare Materilaien und aktuelle Termine.

Die neueste Ausgabe der Investor Updates steht Ihnen hier auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

DRSC-Quartalsbericht zum zweiten Quartal 2016 mit Beitrag über den zunehmenden Umfang der Finanzberichterstattung

13.07.2016

Der Bericht des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zum 2. Quartal 2016, der in strukturierter Form über aktuelle Aktivitäten des IASB/IFRSIC, anderer Organisationen wie insbesondere EFRAG sowie des DRSC und seiner Fachgremien informiert, steht jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

Der kommentierende Beitrag stammt diesmal von Dr. Nikolaus Starbatty, Mitglied des IFRS-Fachausschusses des DRSC. Sein Kommentar trägt den Titel "Wer sieht den Wald ?".

Zugang zum Quartalsbericht auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

FEE-Vorschlag für die öffentliche länderspezifische Berichterstattung über Steuerinformationen

12.07.2016

Da es gegenwärtig viele europäische und internationale Initiativen gibt, die eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung relevanter Steuerinformationen für multinationale Unternehmen vorschlagen, hat der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) eine Vorlage entwickelt, in der die grundlegenden Informationen dargelegt werden, die diese Unternehmen anzugeben haben, wenn sie einen länderspezifischen Bericht erstellen.

Die vorgeschlagene Berichtsvorlage zielt darauf ab, dass Unternehmen entscheidungsnützliche Informationen, die von den Adressaten gefordert werden, angeben, während gleichzeitig die Erstellungskosten und das Risiko, wirtschaftlich sensible Daten anzugeben, möglichst gering gehalten werden.

Sie können sich die Publikation Public Country-by-Country Reporting: A template for disclosing corporate tax information von der Internetseite von FEE herunterladen.

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