IASB stellt die Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung klar

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20.06.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat endgültige Änderungen an IFRS 2 'Anteilsbasierte Vergütungen' veröffentlicht, die der Klarstellung der Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung gelten. Sie adressieren verschiedene Einreichungen beim IASB und beim IFRS Interpretations Committee, die der IASB in einem einzigen Projekt mit begrenzten Umfang abgehandelt hat.

Hintergrund

Der IASB und das IFRS Interpretations Committee haben eine Reihe von Einreichungen mit Bitten um Klarstellung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen erhalten. In den Einreichungen war um Klarstellung der folgenden Sachverhalte gebeten worden:

  • Bilanzierung in bar erfüllter anteilsbasierter Vergütungen, die eine Leistungsbedingung beinhalten;
  • Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden; und
  • Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln.

Nachdem einzelne Sachverhalte in früheren Sitzungen erörtert wurde, entschied sich der IASB im April 2014, die Sachverhalte zusammen in einem Projekt mit begrenztem Umfang abzuarbeiten, das jetzt abgeschlossen wurde.

Änderungen

In Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung (Änderungen an IFRS 2) sind die folgenden Klarstellungen und Änderungen in Bezug auf die oben genannten Sachverhalte enthalten:

Bilanzierung in bar erfüllter anteilsbasierter Vergütungen, die eine Leistungsbedingung beinhalten

Bisher enthielt IFRS 2 keine Leitlinien dazu, welche Auswirkungen Ausübungsbedingungen auf den beizulegenden Zeitwert in bar erfüllter anteilsbasierter Vergütungen haben. Der IASB hat jetzt Leitlinien dazu in den Standard aufgenommen und Rechnungslegungsvorschriften für in bar erfüllte Vergütungen eingeführt, die dem gleichen Ansatz folgen wie bei der Bilanzierung von in Eigenkapitaltiteln erfüllten Vergütungen.

Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden

Der IASB hat eine Ausnahme in IFRS 2 aufgenommen, nach der eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen die anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Steuereinbehalt erfüllt, in Gänze als in Eigenkapitaltiteln erfüllt zu klassifizieren ist, wenn die anteilsbasierte Vergütung als in Eigenkapital erfüllt klassifiziert worden wäre, wenn sie nicht das Merkmal der Erfüllung mit Steuereinbehalt aufgewiesen hätte.

Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln

In IFRS 2 wurden bislang Situationen, in denen eine in bar erfüllte Vergütungstransaktion aufgrund der Änderungen der Bedingungen zu einer in Eigenkapitaltiteln erfüllten Vergütungstranskation wird, nicht gesondert behandelt. Der IASB hat die folgenden Klarstellungen aufgenommen:

  • Bei solchen Änderungen wird die ursprünglich für die in bar erfüllte Vergütung angesetzte Schuld ausgebucht, und die in Eigenkapitaltiteln erfüllte Vergütung wird mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Modifizierung in dem Maß angesetzt, wie bis zum Änderungszeitpunkt Leistungen erbracht wurden.
  • Jegliche Differenzen zwischen dem Buchwert der Schuld zum Änderungszeitpunkt und dem im Eigenkapital zum selben Zeitpunkt erfassten Betrag sind sofort im Periodenergebnis zu erfassen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Für die Erstanwendung sieht der IASB zwar Vereinfachungen vor; allerdings ist auch eine rückwirkende Anwendung gemäß den allgemeinen Regeln in IAS 8 gestattet, wenn dies ohne Anlegung späterer Einsichten möglich ist. Wenn ein Unternehmen die Änderungen rückwirkend anwendet, so hat es dies für alle oben beschriebenen Änderungen zu tun.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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