IASB adressiert Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile

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28.06.2016

In Kombination zweier seiner laufenden Umsetzungsprojekte hat der IASB heute 'Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11)' herausgegeben. Stellungnahmen werden bis zum 31. Oktober 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hat gezeigt, dass Unternehmen Schwierigkeiten haben, zu bestimmen, ob sie einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben haben. Da die Bilanzierungsvorschriften für Geschäfts- oder Firmenwerte, Erwerbskosten und latenten Steuern beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs anders sind als beim Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten, hat der IASB entschieden, eng umrissene Änderungen an IFRS 3 herauszugeben, die darauf abzielen, die Probleme zu lösen, die aufkommen, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat.

Gleichzeitig erhielt und erörterte das IFRS Interpretations Committee verschiedene Sachverhalte rund um Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit zuvor gehaltenen Anteilen, um zu bestimmen, ob die zuvor gehaltenen Anteile neu zu bewerten sind. Das Interpretations Committee hat dem IASB empfohlen, bestimmte begrenzte Änderungen vorzunehmen, und der IASB hat entschieden, den Empfehlungen des Committee zu folgen, vorausgesetzt die Änderungen werden zusammen mit anderen Änderungen, die die Definition eines Geschäftsbetriebs betreffen, vorgenommen und sind von diesen abhängig.

Daher hat der IASB jetzt einen Entwurf veröffentlicht, in dem sowohl die Definition eine Geschäftsbetriebs als auch die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit adressiert werden, bei der ein Anleger Kontrolle oder gemeinsame Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit erhält, die die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, die im Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) vorgeschlagen werden, sind die Folgenden:

Definition eines Geschäftsbetriebs (nur Änderungen an der Anleitung zur Anwendung von IFRS 3)

  • Ein Geschäftsbetrieb besteht aus Eingaben (Inputs) und Prozessen, die auf diese Eingaben angewendet werden und die die Möglichkeit aufweisen, dazu beizutragen, Ergebnisse (Outputs) zu generieren, wobei ein Geschäftsbetrieb nicht alle der Eingaben oder Prozesse umfassen muss, die der Veräußerer für das Betreiben des Geschäftsbetriebs genutzt hat, und auch nicht notwendigerweise Ergebnisse liefern muss. Wenn es keine Ergebnisse gibt, ist die Kombination von Eingaben und Prozessen allerdings nur dann ein Geschäftsbetrieb, wenn sie eine organisierte Belegschaft mit den notwendigen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen umfasst, die notwendig sind, um einen erworbenen substanziellen Prozess durchzuführen, der für die Möglichkeit einer Entwicklung oder Umwandlung einer anderen erworbenen Eingabe in Ergebnisse unabdingbar sind.
  • Wenn sich im Wesentlichen der gesamte beizulegende Zeitwert der erworbenen Nettovermögenswerte in einem einzigen identifizierbaren Vermögenswert oder Gruppe von ähnlichen identifizierbaren Vermögenswerten konzentriert, ist die Kombination von Eingaben und Prozessen kein Geschäftsbetrieb.
  • Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, unterschiedliche Klassen von Vermögenswerten, identifizierbare immaterielle Vermögenswerte in unterschiedlichen Klassen von immateriellen Vermögenswerten, finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte sowie verschiedene Klassen von finanziellen Vermögenswerten sind nicht als ein einziger Vermögenswerte oder eine Gruppe ähnlicher Vermögenswerte anzusehen.

Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Änderungen an IFRS 3 und Änderungen an der Anleitung zur Anwendung von IFRS 11)

  • Der Erwerb der Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit, die die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt, ist ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis, das die Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu dem Zeitpunkt erfordert, zu dem der Anleger Kontrolle über die gemeinsame Geschäftstätigkeit gewinnt.
  • Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit, die die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt, ist kein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis, das die Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu dem Zeitpunkt erfordert, zu dem der Anleger Kontrolle über die gemeinsame Geschäftstätigkeit gewinnt.

 

Zusammenwirken mit dem FASB

Im Entwurf wird festgehalten, dass IFRS 3 das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von IASB und FASB ist und dass die Vorschriften nach IFRS und US-GAAP dem Grunde nach konvergiert sind. Obwohl allerdings der IASB und der FASB (der ähnliche Rückmeldungen erhalten hat) zusammengearbeitet haben, um auf die Probleme mit der Definition eines Geschäftsbetriebs zu reagieren, hat der IASB entschieden, Änderungen an den Anwendungsleitlinien zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen, die von den Formulierungen abweichen, die der FASB in seinem Entwurf im November 2015 verwendet hat. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Ergebnisse im Wesentlichen dieselben sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Änderungen auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden sind, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt. Eine frühere Anwendung soll gestattet sein.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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