IOSCO veröffentlicht endgültige Leitlinien zu alternativen Finanzkennzahlen

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08.06.2016

Die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat ihre Leitlinien mit Erwartungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Finanzkennzahlen in endgültiger Fassung herausgegeben.

Die Leitlinien tragen den Titel Verlautbarung zu alternativen Finanzkennzahlen und schreiben unter anderem vor, dass genügend Begleitinformationen zu diesen alternativen Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden sollte, um ihr Verständnis zu erleichtern, und dass die Kennzahlen transparent gestaltet und mit einer Angabe zu ihrer Herleitung versehen sein müssen.

Die Erwartungen von IOSCO werden in sechs breite Kategorien unterteilt:

  • Definition der alternativen Finanzkennzahl. Zu diesem Bereich gehören die klare Erläuterung der Berechnung der Kennzahl, die eindeutige Bezeichnung, sodass die alternativen Kennzahlen von auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen unterschieden werden können, die Erläuterung, warum die entsprechende Kennzahl für entscheidungsnützlich gehalten wird und der ausdrückliche Hinweis, dass alternative Finanzkennzahlen keine standardisierte Bedeutung aufweisen und deshalb zwischen Unternehmen ggf. nicht vergleichbar sind.
  • Unvoreingenommenheit des Zwecks des Ausweises. Wichtigster Punkt in dieser Kategorie ist die Erwartung von IOSCO, dass alternative Finanzkennzahlen nicht genutzt werden sollten, um die Angabe von nachteiligen Information gegenüber dem Markt zu vermeiden oder zu verschleiern.
  • Darstellungsprominenz. In diesem Fall besteht seitens IOSCO die Erwartung, dass alternative Finanzkennzahlen und ihre am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen gleich prominent darzustellen sind oder die entsprechenden alternativen Finanzkennzahlen weniger prominent anzugeben sind. Alternative Kennzahlen dürfen in keinem Fall zu Verwechselungen einladen oder die auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen verschleiern.
  • Überleitung. Es sollten nach Meinung von IOSCO klare Überleitungen zwischen den alternativen Finanzkennzahlen und ihren am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden, wobei Abweichungen zu erläutern sind. Ist die Überleitung direkt aus den Bestandteilen des Abschlusses möglich, ist dies zu demonstrieren, ansonsten ist die Berechnungsgrundlage zu erläutern.
  • Einheitlicher Ausweis von alternativen Finanzkennzahlen über die Zeit hinweg. Es besteht die Erwartung, dass die alternativen Kennzahlen von Periode zu Periode unverändert bleiben, und es sollten entsprechende Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Werden Änderungen an der Berechnung der Kennzahlen vorgenommen, sind auch die Vergleichszahlen entsprechend anzupassen. Vorgenommene Änderungen sind grundsätzlich zu erläutern und zu begründen; auch das Weglassen früher angegebener Kennzahlen ist zu begründen.
  • Wiederkehrende Posten. Posten, die sowohl Einfluss auf zurückliegende Perioden hatten als auch künftige Perioden betreffen können, (beispielsweise Umstrukturierungsaufwendungen oder Wertminderungen) sollten nicht als einmalig, unregelmäßig auftretend oder ungewöhnlich dargestellt werden.
  • Zugang zu zugehörigen Informationen. Die Informationen, auf die Emittenten beim Ausweis von alternativen Finanzkennzahlen verweisen, sollten auch dritten Parteien rasch und problemlos zugänglich sein.

Nach Erwartung von IOSCO ist die Verlautbarung von Unternehmen anzuwenden, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.

Auf der Internetseite von IOSCO stehen Ihnen folgende weiterführende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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