FASB veröffentlicht weitere Klarstellungen seines Erlöserfassungsstandards

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09.05.2016

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB hat eine Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) 'Eng begrenzte Verbesserungen und praktische Erleichterungen' veröffentlicht, mit der weitere Änderungen am FASB-Pendant zu IFRS 15 vorgenommen werden.

Die Änderungen reflektieren Rückmeldungen, die bei der gemeinsamen Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) eingegangen sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Themenbereiche:

  • Einbringlichkeit — Es wurde klargestellt, wann ein Unternehmen Erlöse erfasst, die es erhält, wenn es zu dem Schluss kommt, dass eine Einbringlichkeit nicht wahrscheinlich ist.
  • Ausweis von Verkaufsteuern, die von Kunden eingenommen wurden — Es wurde eine  praktische Erleichterung aufgenommen, die es Unternehmen gestattet, Erlöse abzüglich von Verkaufsteuern auszuweisen, die von Regierungen vorgeschrieben werden. Nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden besteht diese Möglichkeit nicht.
  • Unbare Gegenleistungen — Bei der Bestimmung des Transaktionspreises von Verträgen, die unbare Gegenleistungen enthalten nimmt das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der zu erhaltenden unbaren Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns mit auf. Des Weiteren unterliegen Änderungen im beizulegenden Zeitwert der unbaren Gegenleistung nach Vertragsbeginns der Beschränkung in Bezug auf variable Gegenleistungen nur dann, wenn sich der beizulegende aus anderen Gründen als seiner Form ändert. In IFRS 15 wird kein Bewertungszeitraum vorgeschrieben.
  • Vertragsänderungen beim Übergang — Mit der ASU wird eine praktische Erleichterung gewährt, mit denen Unternehmen gestattet wird, den Transaktionspreis eines Vertrags allen erfüllten und nicht erfüllten Erfüllungspflichten zuzuweisen. Damit wird den Unternehmen die Verpflichtung genommen, die Auswirkungen jeder Vertragsänderung zu evaluieren, die vor der erstmaligen Anwendung des neuen Erlöserfassungsstandards erfolgte.
  • Fachliche Korrektur in Bezug auf den Übergang — Unternehmen, die die vollständige rückwirkende Übergangsmethode wählen, müssen in der Übergangsperiode nicht länger die Auswirkungen der Änderung der Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden angeben; eine Angabe der Auswirkung der rückwirkenden Anpassung der Vorübergangsperioden ist jedoch weiter erforderlich. In IFRS 15 wird ein erfüllter Vertrag als ein Vertrag definiert, bei dem alle Waren und Dienstleistungen nach den einschlägigen IFRS übertragen wurden. Außerdem wird eine praktische Erleichterung gewährt, nach der die Anwendung von IFRS 15 bei der vollständigen rückwirkenden Anwendung nur für Verträge notwendig ist, die zum Zeitpunkt der frühesten dargestellten Periode noch nicht erfüllt sind. Eine solche praktische Erleichterung ist nach der neuen ASU nicht vorgesehen.

Letzten Monat hat der IASB endgültige klarstellende Änderungen an IFRS 15 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang heißt es in der ASU:

Obwohl die Änderungen in dieser ASU nicht identisch mit den Änderungen sind, die der IASB mit Klarstellungen von IFRS 15 vorgenommen hat, und zum Teil über diese hinausgehen, erwartet der FASB, dass die Änderungen im Allgemeinen die Konvergenz erhalten werden, die mit der Herausgabe von ASU 2014-09 und IFRS 15 erzielt wurde, indem die Möglichkeit von Abweichungen in der Praxis reduziert wird. Bedeutende Abweichungen könnten den Nutzen, der aus den konvergierten Leitlinien entstanden ist, erheblich mindern.

Die Änderungen in dieser ASU bewirken keine Veränderung des Kernprinzips für die Erlöserfassung. Vielmehr bieten die Änderungen Klarstellungen in einigen eng umrissenen Bereichen und praktische Erleichterungen für die Leitlinien. Die Änderungen sollen dazu führen, dass das Ausmaß der Ermessensentscheidungen, die für eine Einhaltung der ursprünglichen ASU erforderlich sind, reduziert werden ebenso wie die Kosten und die Komplexität der Anwendung der Leitlinien.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsbestimmungen stehen im Einklang mit dem neuen Erlöserfassungsstandard des FASB, der noch nicht in Kraft getreten ist. Den vollständigen Text der jetzt veröffentlichten ASU finden Sie auf der Internetseite des FASB. Unsere US-amerikanischen Kollegen haben außerdem einen erläuternden Heads Up-Newsletter erstellt.

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