EU-Kommission gibt Entscheidung bekannt, IFRS 9 für die Anwendung in Europa zu übernehmen

  • Europäische Union - neu Image

25.11.2016

Am 22. November wurde der internationale Rechnungslegungsstandard (IFRS) 9 für Finanzinstrumente in das EU-Recht übernommen. Es gibt bis jetzt keinen Eintrag im Amtsblatt der EU, aber die Kommission hat die Entscheidung per Presseerklärung bekannt gegeben.

Nachdem der Regelungsausschuss für Rechnungslegung am 27. Juni 2016 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und die Dreimonatsfrist, innerhalb deren das Europäische Parlament und der Rat den Standard prüfen konnten, am 7. Oktober 2016 abgelaufen ist, hat die Kommission nun entschieden, IFRS 9 Finanzinstrumente endgültig in EU-Recht zu übernehmen.

Das vom IASB vorgesehene Datum der erstmaligen verpflichtenden Anwendung wird mit dem 1. Januar 2018 unverändert beibehalten. Die Anwendung von IFRS 9 erfolgt retrospektiv. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Damit ist es IFRS-Anwendern in der EU möglich, ab sofort auch isoliert die neuen Regelungen zur Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden und damit eine erfolgswirksame Erfassung von Wertänderungen zu vermeiden, die auf die eigene Bonität zurückgehen.

Mit IFRS 9 ändert sich die Bilanzierung von Finanzinstrumenten in Hinblick auf:

  • Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte: Das neue Klassifizierungsmodell beruht zum einen auf dem Geschäftsmodell, innerhalb dessen finanzielle Vermögenswerte gehalten werden (sog. Geschäftsmodellbedingung), und zum anderen auf der Art der vertraglichen Zahlungsströme, die einem finanziellen Vermögenswert insgesamt innewohnen (sog. Zahlungsstrombedingung). In Abhängigkeit dieser Bedingungen ergibt sich unter IFRS 9 entweder eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, zum Fair Value mit Erfassung der Wertänderungen im OCI oder zum Fair Value mit Erfassung der Wertänderungen in der GuV.
  • Erfassung von Wertminderungen: Das neue Modell beruht auf erwarteten Verlusten und sieht grundsätzlich eine frühzeitige Verlusterfassung auf einheitlicher Basis vor: Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben finanziellen Vermögenswerten, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, auf Kreditzusagen, Finanzgarantien, Leasingforderungen und aktive Vertragsposten gemäß IFRS 15.
  • Abbildung bilanzieller Sicherungsbeziehungen: Die Regelungen zum sog. Hedge Accounting wurden in Hinblick auf eine stärkere Annäherung an das betriebliche Risikomanagement überarbeitet, aber nicht grundlegend verändert. Gleichwohl steht es Anwendern frei, bis auf weiteres die Regelungen zum Hedge Accounting des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung entweder vollständig oder nur in Hinblick auf die Regelungen zum Portfolio Hedge Accounting anzuwenden.

Die unter IAS 39 bestehenden Regelungen zum Anwendungsbereich sowie zur Ein- und Ausbuchung wurden weitgehend unverändert in IFRS 9 übernommen.

Infolge von IFRS 9 ergeben sich Folgeänderungen an anderen IFRS. Diese betreffen hauptsächlich IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben sowie IAS 1 Darstellung und Ausweis. Insbesondere aufgrund des neuen Klassifizierungs- sowie des neuen Wertminderungsmodells ergeben sich in großem Umfang veränderte bzw. erweiterte Angabepflichten.

Die Entscheidung wurde im Bank-und Finanzwesennewsletter und in einer Presseerklärung auf der Internetseite zur Berichterstattung durch Unternehmen der EU-Kommission bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird in Kürze erwartet. Bis dahin stehen die obigen Inhalte noch unter Vorbehalt.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.