September

Erster Bericht der EU-Kommission über die Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB

13.09.2016

Im April 2014 trat eine EU-Verordnung in Kraft, um spezielle Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Die Verordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Mitfinanzierung der IFRS-Stiftung, von EFRAG und von PIOB. Nach der Verordnung muss die Kommission einen jährlichen Bericht zur Tätigkeit der Begünstigten des Programms erstellen. Der erste Bericht liegt nun vor.

In Bezug auf die Aktivitäten der IFRS-Stiftung werden im Bericht folgende Schlussfolgerungen gezogen (die Verweise auf IFRS 4 sind als Verweise auf den neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu lesen, der innerhalb der nächsten sechs Monate als IFRS 17 erwartet wird):

Zur Frage, ob die IFRS
  • verschiedene Geschäftsmodelle gebührend berücksichtigen: IFRS 9 erkennt ausdrücklich die Bedeutung von Geschäftsmodellen bei der Bewertung von Finanzinstrumente[n] an, und IFRS 15 gilt als ausreichend flexibel, um verschiedenen Geschäftsmodellen Rechnung zu tragen. Das Rahmenkonzept räumt den Geschäftsmodellen mehr Raum ein;
  • die tatsächlichen Folgen von wirtschaftlichen Transaktionen widerspiegeln: Das wird von IFRS 15 erreicht, und auch IFRS 16 versucht, die tatsächlichen Folgen von wirtschaftlichen Transaktionen besser widerzuspiegeln und die dringend erforderliche Transparenz in Bezug auf die Leasingvermögenswerte und -schulden der Unternehmen zu schaffen. Der Standard IFRS 4 Versicherungsverträge, der derzeit vom IASB fertiggestellt wird, soll ebenfalls eine realistischere Darstellung und eine bessere Vergleichbarkeit der Ertragslage der Versicherungsbranche in den verschiedenen Regionen ermöglichen. Ferner führt das Rahmenkonzept die wirtschaftliche Betrachtungsweise ein, die zur angemessenen Darstellung der wirtschaftlichen Transaktionen von Bedeutung ist;
  • nicht zu komplex sind: IFRS 9 ist ein komplexer Standard, der jedoch Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für Finanzinstrumente eingeführt hat. Gemäß der von der EFRAG vorgelegten Übernahmeempfehlung enthält IFRS 9 jedoch keine komplexen Inhalte, die die Verständlichkeit beeinträchtigen könnten. IFRS 15 ist komplexer als der Vorgängerstandard, was jedoch insofern gerechtfertigt ist, als der vorherige Standard nicht mehr angemessen war, um der Komplexität der modernen Geschäftstransaktionen Rechnung zu tragen.
  • künstliche kurzfristige und schwankungsbedingte Verzerrungen verhindern: IFRS 15 verhindert solche Schwankungen wirksam, da der Standard spezifische Bestimmungen für den Fall enthält, dass Unsicherheit in Bezug auf die Erfassung künftiger Erlöse besteht. Im Hinblick auf IFRS 4 Versicherungsverträge wird sich die EFRAG mit diesem Aspekt nach der Veröffentlichung des Standards durch das IASB während des Übernahmeprozesses befassen.

Die Kommission bekräftigt außerdem ihre Unterstützung für die Wiederaufnahme des Vorsichtsprinzips in das Rahmenkonzept und begrüßt die umfassende Auswirkungsanalyse zu IFRS 16.

In Bezug auf EFRAG hält die Kommission fest, dass die Organisation nun gut gerüstet sei, um ihren Stellungnahmen größere Legitimität zu verleihen und wesentlich zur Erreichung des Ziels beizutragen, dass Europa mit einer Stimme spricht. Der verbesserte Umfang der Bewertung zu der Frage, inwieweit neue oder vorgeschlagene Rechnungslegungsanforderungen dem öffentlichen Interesse dienlich sind, wird gelobt.

Im Hinblick auf PIOB hält die Kommission fest, dass sie die Finanzierungsentwicklungen in den kommenden Jahren weiterhin beobachten und mit anderen Interessenträgern zusammenarbeiten wird, um sicherzustellen, dass sich das PIOB auf eine klare, stabile, diversifizierte und angemessene Finanzierungsregelung stützen kann.

Den vollständigen Bericht in deutscher Sprache finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.

DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der IFRS-Stiftung

13.09.2016

Der Verwaltungsrat des DRSC hat seine Stellungnahme zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an der Satzung der IFRS-Stiftung verabschiedet.

Der Mehrheit der Vorschläge stimmt der Verwaltungsrat des DRSC zu. Er hebt jedoch erneut hervor, dass eine Verringerung der Zahl der Mitglieder des IASB weder gerechtfertigt noch angemessen sei.

Darüber hinaus spricht der DRSC-Verwaltungsrat in seiner Stellugnahme zwei weitere Themen angesprochen: die Rolle der Treuhänder, wo der Verwaltungsrat anmerkt, dass sich die Treuhänder stärker mit den fachlichen Aspekten der Arbeit des IASB beschäftigen müssen, wenn die Akzeptanz der Organisation erhalten und gestärkt werden soll, und das IFRS Interpretations Committee, bei dem der Verwaltungsrat die zunehmend häufigere Ablehnung von Sachverhalten beklagt, da dies seiner Meinung nach nicht zur Akzeptanz des Gesamtprodukts IFRS beiträgt.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

IASB adressiert Bedenken in Bezug auf die unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen

12.09.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge'' veröffentlicht. Mit den Änderungen sollen die Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 'Finanzinstrumente' und dem neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen adressiert werden, der innerhalb der nächsten sechs Monate als IFRS 17 erwartet wird.

 

Hintergrund

Da offensichtlich geworden ist, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 nicht länger in Einklang mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 Finanzinstrumente gebracht werden kann, hat es Rufe gegeben, die verpflichtende Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsaktivitäten aufzuschieben und den Zeitpunkt der Inkrafttretens von IFRS 9 für diese Aktivitäten in Einklang mit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards zu Versicherungsverträgen zu bringen. Die Befürworter eines Aufschubs führten die folgenden Argumente ins Feld:

  • Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens werden zu Bilanzierungsanomalien und Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, die die Adressaten von Abschlüssen möglicherweise schwer zu verstehen finden.
  • Es ist schwer, Entscheidungen über die Anwendung der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 zu fällen, da die Entscheidungen möglicherweise von denen abweichen, die gefällt werden würden, wenn alle Details des neuen Standards zu Versicherungsverträgen bereits bekannt wären.
  • Umfassende Änderungen in der Bilanzierung zweimal nacheinander in relativ kurzer Zeit vorzunehmen, kann erhebliche erhöhte Kosten und gesteigerten Aufwand bedeuten (für Ersteller und Adressaten).

Der IASB hat diese Bedenken anerkannt und nimmt daher Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge vor, um den Bedenken in Bezug auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und IFRS 17 entgegenzutreten.

 

Änderungen

Mit Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Änderungen an IFRS 4) werden Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen eingeräumt:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.

Die Anwendung beider Ansätze ist freiwillig, und es ist Unternehmen gestattet, die Anwendung aufzugeben, bevor der neue Standard zu Versicherungsverträgen herausgegeben wird.

Überlagerungsansatz. Die Änderungen, die den Überlagerungsansatz ausmachen, erlauben einem Unternehmen, Unterschiede in den Beträgen, die nach IFRS 9 in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, und den Beträgen, die nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, aus dieser herauszunehmen und stattdessen im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen, wenn das Unternehmen nach IFRS 4 bilanzierte Verträge begibt, IFRS 9 in Verbindung mit IFRS 4 anwendet und finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet klassifiziert, wenn diese Vermögenswerte zuvor nach IAS 39 als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wurden.

Aufschubansatz. Nach den Änderungen, die den Aufschubansatz ausmachen, ist es einem Unternehmen gestattet, IAS 39 anstelle von IFRS 9 für Berichtsperioden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, wenn es nicht zuvor schon eine der Versionen von IFRS 9 angewendet hat und seine vorrangige Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen ist, die unter IFRS 4 fallen. Ein Unternehmen ermittelt, ob seine vorrangige Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen ist, die unter IFRS 4 fallen, indem es die Schulden, die sich aus Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben, mit dem Gesamtbuchwert seiner Schulden vergleicht. Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist vorrangig das Begeben von Versicherungsverträgen, wenn (a) der Buchwert seiner Schulden aus Versicherungstätigkeit im Vergleich mit dem Gesamtbuchwert seiner Schulden bedeutend ist und (b) der prozentuale Anteil dieser Schulden entweder größer als 90% ist oder gleich 90% oder geringer als 90% aber höher als 80% ist und der Versicherer keiner bedeutenden anderen Geschäftstätigkeit nachgeht, die nicht in Verbindung mit Versicherungstätigkeit steht. In Zusammenhang mit dem Aufschubansatz wird auch eine temporäre Ausnahme von bestimmten Vorschriften in IAS 28 hinsichtlich einheitlicher Bilanzierungsmethoden bei Anwendung der Equity-Methode gewährt.

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied stimmte gegen die Veröffentlichung des Entwurfs, weil es Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit Versicherungsverträge sind, keinen einstweiligen Aufschub in Bezug auf die Anwendung von IFRS 9 gewähren will. Dieses Boardmitglied argumentiert, dass der Aufschub zu einer Verringerung der Vergleichbarkeit auch zwischen Unternehmen, die Versicherungsverträge begeben, führen wird. Es erkennt die angeführten Bedenken an, ist aber der Meinung, dass der Überlagerungsansatz genügend Erleichterung gewährt und dass eine vorübergehende Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 überflüssig ist.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Angaben

Ein Unternehmen wendet den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet. Die Anwendung des Überlagerungsansatzes erfordert die Angabe von Informationen, die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, wie der umklassifizierte Betrag in der Periode berechnet wurde und welche Auswirkungen die Umklassifizierung auf den Abschluss hätte.

Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorherrschende Geschäftstätigkeit wird auf Ebene der Berichtseinheit zu dem berichtszeitpunkt bestimmt, der dem 1. April 2016 unmittelbar vorausgeht. Die Anwendung des Ansatzes ist anzugeben ebenso wie Informationen, die Abschlussadressaten in die Lage setzen, zu verstehen, wie der Versicherer für die temporäre Ausnahme qualifiziert, und den Versicherer, den die temporäre Ausnahme anwendet, mit Unternehmen zu vergleichen, die IFRS 9 anwenden. Der Aufschubansatz ist auf drei Jahre ab 1. Januar 2018 beschränkt. Die vorherrschende Geschäftstätigkeit wird nur dann neu beurteilt, wenn es eine Veränderung in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gibt.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Im Zusammenhang mit den Änderungen hat der IASB auch eine vorgeschlagene zweite Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2016 herausgegeben, die zusätzliche Taxonomiekonzepte für die heute veröffentlichten Änderungen enthält. Weiterführende Informationen zur vorgeschlagenen Ergänzung finden Sie auf der Internetseite des IASB. Stellungnahmen werden bis zum 15. November 2016 erbeten.

 

Ergebnisse der 52. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

12.09.2016

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 1. September 2016 in Berlin getagt. Der Ergebnisbericht von dieser Sitzung steht jetzt zur Verfügung.

Während seiner 52. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprochen:

  • Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile
  • Interpretationsaktivitäten
  • EFRAG-Aktivitäten (Projekte zu Transaktionen mit Regierungen sowie zu Geschäfts- oder Firmenwerten)
  • ASAF-Sitzung im September

Den Ergebnisbericht der Sitzung nebst aktualisiertem Arbeitsprogramm finden Sie auf der Internetseite des DRSC. Die Mitschnitte der einzelnen Sitzungsteile wurden bereits am 2. September zur Verfügung gestellt.

Tagesordnung für die Septembersitzung des IASB

11.09.2016

Der IASB wird am 20. und 22. September 2016 in seinen Räumen in London tagen. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

4,5 Stunden der kurzen Sitzung werden dem Rahmenkonzept gewidmet sein. Des Weiteren finden sich Änderungen an IAS 8, IFRS-Umsetzungsfragen, Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital und die Agendakonsultation auf der Agenda.

Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren.

IASB-Vorsitzender spricht über den sich in Vorbereitung befindenden Versicherungsstandard

08.09.2016

Der Vorsitzende des IASB Hans Hoogervorst hat in seiner am 8. September 2016 in Berlin gehaltenen Rede über die Fortschritte bei der Entwicklung des Versicherungsstandards gesprochen und darüber hinaus auch über die weltweite Anwendung der IFRS informiert.

Hans Hoogervorst führte in Bezug auf den Versicherungsstandard aus, dass dieser derzeit von den IASB-Mitarbeitern ausgearbeitet und eine Auswirkungsanalyse vorbereitet wird. Anhand von Beispielen zeigte der IASB-Vorsitzende auf, wie wenig vergleichbar die Abschlüsse von Versicherungsunternehmen bislang sind und wie notwendig es daher ist, die Arbeiten am neuen Versicherungsstandard so schnell wie möglich abzuschließen.

Darüber hinaus informierte Hans Hoogervorst über die Fortschritte bei der IFRS-Anwendung speziell in Asien und im Mittleren Osten sowie über weitere wichtige Projekte, mit denen sich der IASB künftig befassen wird.

Die in englischer Sprache gehaltene Rede können Sie auf der Internetseite des IASB herunterladen, siehe hier.

Tagesordnung für die ASAF-Sitzung im September

08.09.2016

Der IASB hat eine Tagesordnung für die Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) veröffentlicht, die am 29. September 2016 in den Räumen des IASB in London stattfinden wird.

Die genaue Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:


Donnerstag, 29. September 2016 (9:15h-17:30h)
  • Forschungsbericht Informationsbedürfnisse von Adressaten von Unternehmensberichten neuseeländischer Kapitalmärkte
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Rahmenkonzept:
    • Bewertung
    • Finanzielle Leistung und Bewertung
    • Sonstiges Gesamtergebnis
  • Definition eines Geschäftsbetriebs
  • Laufende Projekte und Planung der Agenda
  • Machbarkeitsstudien
  • Zusammenarbeit mit nationalen Standardsetzern (einschließlich Unterstützung für die Angabeninitiative)

Die Arbeitspapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

ASBJ reicht Papier für die ASAF-Diskussion zum Rahmenkonzept ein

07.09.2016

Während der Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) am 29. September 2016 werden die Mitglieder auch die Frage der Bewertung im Rahmenkonzept erörtern. Der japanische Standardsetzer ASBJ hat dafür ein Papier zum Thema 'Die Verknüpfung zwischen finanzieller Leistung und Bewertung' eingereicht.

In dem Papier vertritt der ASBJ zwei Punkte:

  • So lange die Ergebnisrechnung die primäre Quelle für Informationen über die finanzielle Leistung eines Unternehmens ist, sollten im Rahmenkonzept zumindest die fundamentalen Merkmale beschrieben werden, die Informationen in Bezug auf Gewinne und Verluste aufweisen sollten.
  • Um ein Ergebnis zu berechnen, das sinnvoll ist, sollte die Bewertungsgrundlage sowohl aus der Perspektive der finanziellen Lage als auch der Perspektive der finanziellen Leistung gewählt werden. Wenn die Bewertungsgrundlagen abweichen, sollten die Unterschiede in den Veränderungen der Bewertungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden.

Das vollständige Papier in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite des ASBJ zur Verfügung.

IFRS-Stiftung veröffentlicht vier neue Länderprofile

07.09.2016

Die IFRS-Stiftung hat vier neue Rechtskreisprofile erstellt und bietet somit derzeit Informationen zu 147 Ländern.

Die folgenden neuen Profile wurden erstellt:

  • Liberia — IFRS und der IFRS für KMU sind mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 übernommen worden, wobei frühere Anwendung zulässig ist.
  • Malawi — Die IFRS wurden für Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht übernommen; der IFRS für KMU wurde für Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht übernommen.
  • Namibia — Anwendung der IFRS vorgeschrieben für alle Unternehmen öffentlichen Interesses, und Anwendung des IFRS für KMU gestattet für alle Unternehmen, die nicht von öffentlichen Interesse sind.
  • Osttimor — Anwendung der IFRS gestattet; derzeit werden eigene Standards auf Grundlage der IFRS entwickelt.

Die Profile und Analysen sind Ihnen über die Presserklärung auf der Internetseite des IASB zugänglich.

Internetpräsentation des IASB zu seinen Vorschlägen zur Definition eines Geschäftsbetriebs

07.09.2016

Der IASB stellt auf seiner Internetseite eine Präsentation zur Verfügung, in der seine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs erläutert werden.

In der Präsentation, die von IASB-Mitglied Mary Tokar und dem fachlichen Direktor Michael Stewart moderierte wird, wird ein Überblick über die Vorschläge des IASB einschließlich der zwei vorgeschlagenen Beurteilungsmodelle geboten.

Zugang zur englischsprachigen Präsentation, die etwa 26 Minuten dauert, haben Sie hier.

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