IASB schlägt Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen vor

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21.04.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' herausgegeben, um Bedenken in Bezug darauf zu adressieren, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 'Finanzinstrumente' klassifiziert werden. Stellungnahmen werden bis zum 24. Mai 2017 erbeten.

 

Hintergrund

Die Erwägungen des Boards zu diesem Thema wurden durch eine Einreichung beim IFRS Interpretations Committee ausgelöst. Das Committee hielt fest, dass unter IFRS 9 Finanzinstrumente bestimmte Vorfälligkeitsregelungen dazu führen, dass Instrumente, die ansonsten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsehen, von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ausgeschlossen sind. Problematisch sind in diesem Fall Vorfälligkeitsregelungen, bei denen der Kapitalgeber gezwungen werden könnte, einen Vorfälligkeitsbetrag zu akzeptieren, der wesentlich unter dem ausstehenden Betrag aus Tilgungs- und Zinszahlungen liegt, weil dies eine Zahlung an den Kreditnehmer durch den Kapitalgeber darstellen würde und nicht einen Ausgleich vom Kreditnehmer an den Kapitalgeber. Das Interpretations Committee kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten entscheidungsnützliche Informationen bieten könne, und legte dem Board nahe, zu erwägen, IFRS 9 eine eng umrissene Ausnahme in dieser Hinsicht hinzuzufügen.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Interpretations Committee zu und schlägt daher im Entwurf ED/2017/3 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9) eine eng umrissene Ausnahme für bestimmte finanzielle Vermögenswerte an IFRS 9 vor, deren vertragliche Cashflows ansonsten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sind, die aber eine Vorfälligkeitsregelung aufweisen, die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis verhindert.

Der Board schlägt vor, dass für solche finanziellen Vermögenswerte eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis (in Abhängigkeit des Geschäftsmodells eines Unternehmens) möglich sein, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • die Beurteilung, dass der Vorfälligkeitsbetrag nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellt, hängt allein von der Tatsache ab, dass die Partei, die sich entschließt, den Vertrag vorzeitig zu beenden, gegebenenfalls einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich erhält, wenn sie dies tut; und
  • bei erstmaligen Ansatz der finanziellen Vermögenswerts ist der beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung unerheblich.

Der Entwurf enthält auch vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7 und IFRS 1 für Fälle, in denen es undurchführbar ist, zu beurteilen, ob der beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung beim erstmaligen Ansatz unerheblich ist.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Board schlägt den 1. Januar 2018 als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vor (damit dieser mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 zusammenfällt). Die Ausnahme wäre rückwirkend anzuwenden, wobei bestimmte Erleichterungen gewährt werden sollen, wenn die Beurteilung, ob der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung beim erstmaligen Ansatz des Finanzinstruments unerheblich war, für ein Unternehmen undurchführbar ist.

 

Kommentierungsfrist

Der IASB argumentiert, dass der Sachverhalt eng umrissen und dringlich ist und hat den Entwurf daher mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen anstelle der üblichen Mindestfrist von 120 Tagen versehen. Stellungnahmen zum Entwurf werden also bis zum 24. Mai 2017 erbeten.

 

Nächste Schritte

Um den beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2018 erreichen zu können, hat der Board für das Projekt einen sehr engen zeitlichen Rahmen gesteckt. Nach dem Ablauf der Kommentierungsfrist im Mai beabsichtigt der Board, das Thema im Juni und Juli 2017 erneut zu erörtern und (wenn er sich entschließt, mit den vorgeschlagenen Änderungen fortzufahren) eine endgültige Änderung Ende Oktober 2017 herauszugeben.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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