DRSC-Stellungnahme zur zweiten Fortsetzung von IDW ERS HFA 48 mit Einzelfragen zur Modifikation finanzieller Vermögenswerte

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15.12.2017

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat eine Stellungnahme an das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zum Entwurf einer weiteren Fortsetzung von RS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 betreffend Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten adressiert.

Das DRSC hält als erstes fest, dass generell nicht die Ausführungen in (E)RS HFA 48, sondern die (fehlenden) Ausführungen in IFRS 9 Finanzinstrumente erhebliche Anwendungsprobleme bzw. -unsicherheiten im Fall von Modifikationen aufwerfen würden. Losgelöst davon erscheine dem DRSC aber auf Ebene einer nationalen Auslegung bzw. Stellungnahme wichtig, dass bestehende (oder fehlende) IFRS-Regelungen nicht einengend klargestellt oder ausgelegt werden. Hauptkritikpunkte aus DRSC-Sicht sind die Aussagen im IDW-Entwurf zum Zusammenspiel zwischen den Regeln zum Teilabgang und der Frage, ob der (verbleibende) Vermögenswert als modifiziert gilt, sowie zum Ergebnisausweis der etwaigen Bruttobuchwertdifferenz infolge einer Modifikation.

Zur Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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