Neue Interpretation zur Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern

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07.06.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die vom IFRS Interpretations Committee entwickelte Interpretation IFRIC 23 'Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung' herausgegeben, um die Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern klarzustellen.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüchen wie in Paragraph 5 von IAS 12 Ertragsteuern definiert festgestellt, wenn Unsicherheit hinsichtlich des Betrags der geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragsteuern besteht. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.

 

Inhalt von IFRIC 23

Anwendungsbereich

Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.

Sachverhalte und Beschluss

Sollten steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden?

Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Annahmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörden

Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, dies es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist.
  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Auswirkung von Änderungen von Tatsachen oder Umständen

Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.

Angaben

In der Interpretation sind keine neuen Angabevorschriften enthalten. Stattdessen wird ausdrücklich auf bestehende Angabevorschriften in IAS 1 und IAS 12 verwiesen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Ein Unternehmen wendet IFRIC 23 ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Ein Unternehmen hat die Vorschriften anzuwenden, indem die kumulative Auswirkung ihrer erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst wird, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn das Unternehmen dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse tun kann.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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