Abschnitt 1 (Überblick über das 'Angabenproblem' und Zielsetzung des Projekts). Der erste Abschnitt bietet Hintergrundinformationen zur Angabeninitiative und erörtert das "Angabenproblem", das die Notwendigkeit zeigt, Angabeprinzipien zu entwickeln. In diesem Abschnitt wird auch die Zielsetzung hinter dem Projekt näher ausgeführt und sein Zusammenwirken mit anderen Projekten des IAS erläutert.
Abschnitt 2 (Prinzipien wirksamer Kommunikation). Im Kern geht es in diesem Abschnitt um die Prinzipien, die nach Meinung des Boards bei der Abschlusserstellung anzuwenden sein sollen. Sieben Prinzipien werden identifiziert, die vom Prinzip, dass die zur Verfügung gestellten Informationen unternehmensspezifisch sein sollen, um leere Phrasen zu vermeiden, bis zum Prinzip reichen, dass die Informationen in einem Format zur Verfügung gestellt werden sollen, das dieser Art von Information gerecht wird. Sechs dieser Prinzipien waren ursprünglich im Diskussionspapier zum Rahmenkonzept von 2013 enthalten. Der Board ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass diese Prinzipien entweder in einem allgemeinen Angabenstandard oder in nicht verbindlichen Leitlinien zum Thema enthalten sein sollen, nicht im Rahmenkonzept. Neu ist das Prinzip zum Format, da beim Board Rückmeldungen eingegangen sind, dass eine wirksamere Nutzung von Formaten dazu beitragen kann, die Kommunikation von Informationen durch Unternehmen zu verbessern.
Abschnitt 3 (Wesen der einzelnen Abschlussbestandteile und des Anhangs). Dieser Abschnitt bietet eine Erörterung des Wesens der verschiedenen Abschlussbestandteile, da der Board die Rückmeldung erhalten hat, dass Informationen in den primären Abschlussbestandteilen häufiger genutzt und von Adressaten, Prüfern und Regulierern stärker hinterfragt werden. Unternehmen haben auch erklärt, dass sie es schwierig finden, zu entscheiden, welche Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und nicht im Anhang ausgewiesen werden sollen, was nicht zuletzt daran liegt, dass in den IFRS die Ausdrücke 'ausweisen' und 'angeben' nicht einheitlich verwendet werden. Deshalb wird in diesem Abschnitt das Wesen der primären Abschlussbestandteile identifiziert und beschrieben, wobei die Zielsetzung von Abschlüssen aus dem Entwurf zum Rahmenkonzept von 2015 zugrunde gelegt wird. Daraus werden dann die sich aus diesem Wesen ergebenden Folgen abgeleitet. Das in diesem Abschnitt beschriebene Wesen des Anhangs und sein Inhalt basieren ebenfalls auf Vorschlägen aus dem Entwurf zum Rahmenkonzept. Des Weiteren ist der Board zu der Schlussfolgerung gelangt, dass er künftig jeweils auch den gewünschten Angabeort als 'in den primären Abschlussbestandteilen' oder 'im Anhang' angeben wird, wenn er die Ausdrücke 'ausweisen' und 'angeben' verwendet und dabei einen bestimmten Angabeort im Auge hat.
Abschnitt 4 (Ort der Angabe). Dieser Abschnitt ist der Zurverfügungstellung von Informationen, die notwendig sind, um die IFRS einzuhalten, außerhalb des Abschlusses und der Zurverfügungstellung von nicht den Vorschriften der IFRS entsprechenden Informationen innerhalb des Abschlusses gewidmet. Vorläufige Sichtweise des Boards ist es, dass ein allgemeiner Angabenstandard ein Prinzip enthalten sollte, dass ein Unternehmen Informationen, die zur Einhaltung der IFRS notwendig sind, außerhalb des Abschlusses zur Verfügung stellen kann, wenn diese Informationen im Jahresberichtenthalten sind und wenn dieser Angabeort den Jahresbericht als Ganzes verständlicher macht und klare Querverweise aufgenommen werden. In ähnlicher Weise ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass in einem allgemeinen Angabenstandard nicht verboten werden sollte, nicht den Vorschriften der IFRS entsprechenden Informationen innerhalb des Abschlusses zur Verfügung zu stellen, solange diese Informationen klar als nicht den IFRS entsprechend gekennzeichnet werden und das Unternehmen erläutert, warum diese Informationen entscheidungsnützlich sind und aufgenommen wurden.
Abschnitt 5 (Verwendung von Leistungskennzahlen im Abschluss). Der fünfte Abschnitt gilt der getreuen Darstellung von Leistungskennzahlen im Abschluss. Die vorläufige Sichtweise des Boards ist, dass der Ausweis des EBITDA nach dem Gesamtkostenverfahren und der Ausweis des EBIT sowohl nach dem Gesamtkostenverfahren als auch nach dem Umsatzkostenverfahren im Einklang mit den IFRS stehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses relevant sind. Der Board ist außerdem der Meinung, dass er Leitlinien in Bezug auf den Ausweis von außerordentlichen und ungewöhnlichen Posten entwickeln sollte. Der Board hält jedoch fest, dass beide Sachverhalte (EBITDA/EBIT und ungewöhnliche Posten) im Rahmend es IASB-Projekts zu primären Abschlussbestandteilen abgehandelt werden sollen. In Bezug auf die getreue Darstellung von Leistungskennzahlen hält der Board fest, dass diese Informationen mit gleicher oder geringerer Prominenz als die Ausweiszeilen im Abschluss gezeigt werden müssen, dass sie auf die am ehesten direkt vergleichbare IFRS-Kennzahl überzuleiten sind, dass ihre Relevanz und Begründung erläutert werden müssen, dass sie neutral, fehlerfrei und klar gekennzeichnet sein müssen, dass Vergleichsinformationen anzugeben sind, dass sie einheitliche klassifiziert, bewertet und ausgewiesen werden müssen sowie dass anzugeben ist, ob diese Kennzahlen geprüft wurden. Dies steht im Einklang mit den Leitlinien, die bereits von verschiedenen Wertpapieraufsichten und -regulierern erlassen wurden; jetzt sollen diese Vorschriften auch Eingang in die IFRS finden.
Abschnitt 6 (Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). In diesem Abschnitt wirft der IASB einen näheren Blick darauf, wie Unternehmen Angaben zu ihren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden leisten sollten. Der Board ist vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass in einem allgemeinen Angabenstandard Vorschriften dazu enthalten sein sollten, die Ziele hinter gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern. Es sollten die Kategorien von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beschrieben werden, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden umfassen, die immer notwendig sind, um die Informationen im Abschluss zu verstehen, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich auf Posten, Geschäftsvorfälle oder Ereignisse beziehen, die für den Abschluss wesentlich sind, und sonstige Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Board ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass es Alternativen in Bezug auf den Ort der Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gibt, aber dass angenommen werden kann, dass Unternehmen Informationen über bedeutende Ermessensentscheidungen und Annahmen in direkter Nachbarschaft zu den zugehörigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung stellen.
Abschnitt 7 (Übergreifende Angabeziele). In diesem Abschnitt wird auf die Entwicklung eines Satzes von übergreifenden Angabezielen eingegangen, in denen die Zielsetzung von Abschlüssen und die Rolle der Angaben berücksichtigt wird. Solche übergreifenden Angabeziele könnten vom Board als Grundlage für die Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften in den einzelnen Standards verwendet werden, die dann einheitlicher wären und in besserem Zusammenhang zur Gesamtzielsetzung von Abschlüssen ständen. Im Diskussionspapier werden zwei Methoden für die Entwicklung übergreifender Angabeziele identifiziert: Methode A würde vorsehen, den Schwerpunkt auf die unterschiedlichen Arten von Informationen zu legen, die in Bezug auf Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden; bei Methode B würde der Schwerpunkt auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens gelegt. Der Anhang des Diskussionspapiers enthält zwei Beispiele, die zeigen, wie Methode B angewendet werden könnte, um Angabeziele und -vorschriften zu entwickeln. Im Diskussionspapier wird festgehalten, dass der Board sich bis jetzt keine vorläufigen Meinungen zu den beiden Methoden gebildet hat. Schließlich wird in diesem Abschnitt des Diskussionspapiers gefragt, ob die Stellungnehmenden der Meinung sind, dass der Board alle Angabeziele und-vorschriften in einem einzigen Standard (oder Satz von Standards) zu Angaben zusammenfassen sollte.
Abschnitt 8 (Ansatz des Stabs des neuseeländischen Standardsetzers New Zealand Accounting Standards Board (NZASB) in Bezug auf die Entwicklung von Angabevorschriften in den IFRS). Im achten Abschnitt wird ein Ansatz beschrieben, der vom Stab des NZASB für die Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften in den IFRS entwickelt wurde. Die wesentlichen Merkmale des Ansatzes sind die folgenden: ein Gesamtangabeziel für jeden Standard mit Unterangabezielen für jede Art von geforderter Information, ein zweistufiger Ansatz, bei dem der Umfang der zur Verfügung gestellten Informationen von der relativen Bedeutung eines Posten oder eines Geschäftsmodells für die Berichtseinheit abhängt, größere Betonung der Notwendigkeit, Ermessen auszuüben sowie weniger vorschreibende Formulierungen in den Angabevorschriften. Im Diskussionspapier wird festgehalten, dass der Board sich bis jetzt noch keine Meinung zu diesem Ansatz gebildet hat, aber dass er dennoch Rückmeldungen begrüßen würde, da dieser Ansatz im Projekt zur Überprüfung bestehender Angabevorschriften verwendet werden könnte.
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