IASB veröffentlicht vorgeschlagene Verbesserungen an IFRS 8

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29.03.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Verbesserungen an IFRS 8 'Geschäftssegmente' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 8 und IAS 34)' herausgegeben. Er enthält vorgeschlagen Änderungen in fünf Bereichen. Stellungnahmen werden bis zum 31. Juli 2017 erbeten.

 

Hintergrund

Im Juli 2013 schloss der IASB die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 Geschäftssegmente ab. Im abschließenden Bericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass der Nutzen aus der Anwendung des Standards im Wesentlichen wie erwartet ausfällt, dass der Standard seine Zielsetzung erfüllt und dass er die Finanzberichterstattung verbessert hat. Allerdings kam der IASB auch zu dem Schluss, dass es eine Reihe von Sachverhalten gibt, bei denen Verbesserungen in Erwägung gezogen werden können oder bei denen weitere Untersuchungen nicht unangebracht erscheinen. Die nachfolgenden Erörterungen des IASB haben nun zu vorgeschlagenen Klarstellungen und Änderungen in Bezug auf fünf Sachverhalte geführt, von denen einer auch IAS 34 Zwischenberichterstattung berührt.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, die vom IASB in ED/2017/2 Verbesserungen an IFRS 8 'Geschäftssegmente' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 8 und IAS 34) vorgeschlagen werden, betreffen die folgenden Aspekte:

  • Beschreibung des Hauptentscheidungsträgers. Der IASB schlägt vor, folgende Klarstellungen an IFRS 8 vorzunehmen:
    • Betonung, dass der Hauptentscheidungsträger die Unternehmensinstanz ist, die operative Entscheidungen und Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu Segmenten trifft und deren Ertragskraft bewertet;
    • Feststellung, dass der Hauptentscheidungsträger eine Einzelperson oder eine Gruppe sein kann;
    • Hinweis, dass eine als Hauptentscheidungsträger identifizierte Gruppe auch nicht ausführende Mitglieder haben kann; und
    • Vorschrift, dass das Unternehmen die Position und die Rollenbeschreibung der Einzelperson oder der Gruppe angibt, die als Hauptentscheidungsträger identifiziert wird.
  • Identifizierung von Berichtssegmenten. In diesem Zusammenhang schlägt der IASB folgende Änderungen an IFRS 8 vor:
    • Vorschrift, dass die Gründe zu erläutern sind, wenn die im Abschluss identifizierten Segmente sich von den Segmenten in der sonstigen Berichterstattung des Unternehmens unterscheiden; und
    • Aufnahme weiterer Beispiele von Zusammenfassungskriterien für Geschäftssegmente mit ähnlichen wirtschaftlichen Eigenschaften.
  • Zusätzliche Segmentinformationen. Der IASB ist der Meinung, dass IFRS 8 in dieser Hinsicht wie folgt klargestellt werden sollte:
    • Feststellung, dass ein Unternehmen unter bestimmten Umständen Segmentinformationen angeben kann, die über diejenigen hinausgehen, die dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig berichtet und von diesem geprüft werden.
  • Beschreibung von Überleitungsposten. Der IASB schlägt folgende Ergänzung an IFRS 8 vor:
    • Klarstellung, dass ausreichend detaillierte Erläuterungen für Überleitungsposten erforderlich sind, damit Adressaten deren Wesen verstehen können.
  • Änderung der Zusammensetzung der Berichtssegmente eines Unternehmens. Diese Änderung bezieht sich auf IAS 34, wo der IASB Folgendes vorschlägt:
    • Vorschrift, dass im ersten Zwischenbericht nach einer Änderung in der Zusammensetzung der Berichtssegmente eines Unternehmens neu dargestellte Segmentinformationen für alle dargestellten Zwischenberichtsperioden auszuweisen sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Dennoch ist der IASB bereits zu dem Schluss gekommen, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll, vorausgesetzt, die Änderungen an IFRS 8 und IAS 34 werden gleichzeitig angewendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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