DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9
22.05.2017
Das DRSC hat seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2017/3 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' an den IASB übermittelt.
Das DRSC macht deutlich, dass sein IFRS-Fachausschuss mehrheitlich gar keinen Änderungsbedarf sieht, da die vom IASB und IFRS IC zugrundeliegende Auslegung der betroffenen Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b), insb. der Bedeutung von „Kompensation“ nicht geteilt wird.
Das DRSC stellt fest, dass IASB und IFRS IC mehrheitlich zu einer anderen Auffassung gelangten und angesichts ihrer konkreten Auslegung Änderungsbedarf für IFRS 9 sehen.
Daher stimmt das DRSC dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung zu fortgeführten Abschnaffungskosten (oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis) – vorbehaltlich des Geschäftsmodellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch hält das DRSC den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und ggf. willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig.
Zu englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.