EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen

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04.05.2017

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2017/3 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' veröffentlicht.

In dem Stellungnahmeentwurf begrüßt EFRAG, dass der IASB die Bedenken rund um Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung adressiert. Allerdings ist EFRAG der Meinung, dass Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung den gleichen Kriterien unterliegen sollten wie Vorfälligkeitsregelungen mit positiver Ausgleichsleistung, daher lehnt EFRAG das Kriterium ab, nach dem der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung bei erstmaligen Ansatz unerheblich sein sollte.

Um eine Behinderung der bereits laufenden Umsetzungsbemühungen von Erstellern und Adressaten zu minimieren, fordert EFRAG, dass der IASB äußerste Anstrengungen unternimmt, die Änderungen so schnell wie möglich zu finalisieren, und sicherstellt, dass sie auf das beschränkt bleiben, was absolut notwendig ist, um den Sachverhalt zu adressieren, der beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurde. EFRAG empfiehlt auch, dass der IASB den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen auf den 1. Januar 2019 bei gestatteter vorzeitiger Anwendung festlegt (im Entwurf wird der 1. Januar 2018 vorgeschlagen).

Kommentare zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 17. Mai 2017 erbeten. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und dem Stellungnahmeentwurf auf der Internetseite von EFRAG.

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