Reaktionen auf den IASB-Entwurf in Bezug auf die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen

  • IASB-Verlautbarung Image

29.05.2017

Die Kommentierungsfrist zum IASB-Entwurf ED/2017/3 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' ist ausgelaufen. Die Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen ist negativ, aber aus unterschiedlichen Gründen.

Die Rückmeldungen zum Entwurf ED/2017/3 scheinen in drei große Kategorien zu fallen (ioe folgenden Verknüpfungen verweisen auf die Stellungnahmen auf der Internetseite des IASB oder der einreichenden Organisation):

  • Diejenigen, die der Meinung sind, dass es nie ein Problem mit IFRS 9 gab. Unter diesen findet sich das DRSC, das festhält: "Allgemein gesprochen ist eine Mehrheit unserer Ausschussmitglieder der Meinung, dass keine Änderungen an IFRS 9 notwendig gewesen wären. Diese Mitglieder teilen nicht die Ansicht, dass IFRS 9.B4.1.11(b) Finanzinstrumente mit symmetrischen Vorfälligkeitsentschädigungen ausschließt, die auch mögliche "negative" Gegenleistungen umfassen." Das südafrikanische Institute of Chartered Accountants (SAICA) schließt sich dieser Aussage an: "[W]ir glauben nicht, dass für diesen Fall ein Ausnahme notwendig ist, höchstens eine Klarstellung oder zusätzliche Leitlinien." Der südkoreanische Standardsetzer KASB hält fest: "Es wurde angezweifelt, dass die aufgeführten Fälle weitverbreitet und allgemein auftretend genug sind, um eine Änderung zu erfordern." Und das IDW rät, dass der IASB anerkennen solle, dass es sich hier nur um eine Klarstellung, nicht um eine Änderung handele; das würde die Übernahme bspw. in der EU sehr erleichtern.
  • Diejenigen, die der Meinung sind, dass Änderungen an IFRS 9 nötig sind, aber dass der Ansatz falsch ist/unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnte. Der französische Standardsetzer ANC hält fest: "Der ANC ist weiterhin überzeugt, dass eine alternative Lösung wie bspw. eine Klarstellung es wert ist, bedacht zu werden, um eine einfachere und direkt anwendbare Lösung zu bieten." Der britische Standardsetzer FRC weist auf eine "nicht überzeugende" Schlussfolgerung für das Ausschließen von finanziellen Vermögenswerten mit nicht unbedeutendem beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsentschädigung hin. Und das Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW) betont: "Wir unterstützen allerdings nicht die vorgeschlagene Lösung des IASB, die übermäßig kompliziert ist, nicht begrüßenswerte Asymmetrie einführt und zu unbeabsichtigten Auswirkungen führen könnte." Deloitte schließt sich der Gruppe der skeptischen Stimmen an und führt "Bedenken in Bezug darauf, wie die Änderung strukturiert und formuliert ist" ins Feld.
  • Diejenigen, die der Meinung sind, dass Änderungen an IFRS 9 notwendig sein könnten, aber nicht gerade jetzt. Der japanische Standardsetzer ASBJ hegt "schwere Bedenken" angesichts der Kommentierungsfrist von 30 Tagen und ist der Meinung, dass vor dem Nahen des Inkrafttretens von IFRS 9 jegliche Änderungen an IFRS 9 sehr begrenzt sein sollten. Und die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hält fest, dass sie "schwerwiegende Bedenken angesichts der vorgeschlagenen Änderungen und ihres Zeitpunkts" hegt und daher vorschlägt, dass "der IASB besser artikuliert, warum er sich entschieden hat, diese Änderungen zu diesem bestimmten Zeitpunkt vorzuschlagen, während das verpflichtenden Inkrafttreten von IFRS 9 nur noch Monate entfernt ist". Der kanadische Standardsetzer AcSB fügt hinzu: "Wir hegen außerdem größte Bedenken, dass eine Änderung nur wenige Monate vor dem Inkrafttreten von IFRS 9 negative Auswirkungen auf due Umsetzungsbemühungen von Erstellern, Prüfern und Adressaten von Abschlüssen haben kann." EFRAG weist darauf hin, dass die zeitlichen Probleme zu einem gewissen Maß durch einen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens gemindert werden kann: "EFRAG empfiehlt, dass der IASB den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2019 verschiebt, bei gestatteter vorzeitiger Anwendung, und nicht den Zeitpunkt beibehält, der in den Änderungen genannt wird. So könnte für die Übersetzungs- und/oder Übernahmeprozesse in Europa und anderen Rechtskreisen mehr Zeit gewährt werden und würden die Bedenken der SEC-Einreicher adressiert."

Der IASB ist derzeit dabei, alle Stellungnahmen auf seiner Internetseite einzustellen.

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