Übernahme von IFRS 16 und verschiedenen Änderungen an den IFRS in europäisches Recht

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09.11.2017

Die Europäische Union hat IFRS 16 'Leasingverhältnisse', 'Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste (Änderungen an IAS 12)', 'Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7)', 'Klarstellung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden'' und 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge'' für die Anwendung in Europa übernommen.

  • IFRS 16 regelt den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angabepflichten bezüglich Leasingverhältnissen im Abschluss von Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren. Für den Leasingnehmer sieht der Standard ein einziges Bilanzierungsmodell vor, das dazu führt, dass sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sind, es sei denn, die Laufzeit beträgt 12 Monate oder weniger oder es handelt sich um einen geringwertigen Vermögenswert. Der Leasinggeber unterscheidet für Bilanzierungszwecke weiterhin zwischen Finanzierungs- oder Mietleasingvereinbarungen. Das Bilanzierungsmodell von IFRS 16 unterscheidet sich hierbei nicht wesentlich von dem in IAS 17.
  • Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste (Änderungen an IAS 12) ändert IAS 12 Ertragsteuern, um unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten zu adressieren, die im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgehen.
  • Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7) ändert IAS 7 Kapitalflussrechnungen, den Standard klarzustellen und die Informationen zu verbessern, die Abschlussadressaten in Bezug auf die Finanzierungstätigkeiten eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden.
  • Klarstellung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' ändert IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden, um drei Aspekte des Standards (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) klarzustellen und Übergangserleichterungen für modifizierte Verträge und abgeschlossene Verträge zu gewähren.
  • Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' ändert IFRS 4 Versicherungsverträge, um Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen einzuräumen: den sogenannten Überlagerungsansatz und den sogenannten Aufschubansatz. Die Anwendung beider Ansätze ist freiwillig.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU entspricht bei allen Verlautbarungen dem des IASB. Allerdings enthält der Text, der in Bezug auf die Änderungen an IFRS 4 übernommen wurde, ein "top-up", mit dem einem Finanzkonglomerat gestattet wird, zu entscheiden, dass keines seiner Unternehmen, die in der Versicherungsbranche tätig sind, in den Konzernabschlüssen der vor dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahre IFRS 9 anwendet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind zwischen dem 31. Oktober 2017 und dem 6. November 2017 datiert und wurden alle im Amtsblatt vom 9. November 2017 veröffentlicht.

Vor dem Hintergrund der Übernahmen haben wir auch unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um widerzuspiegeln, dass die Verlautbarungen für die Anwendung in Europa übernommen wurden.

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