Standardsetzer geteilter Meinung in Bezug auf "Nicht-IFRS-Informationen" im Abschluss

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19.10.2017

Im März dieses Jahres hat der IASB sein Diskussionspapier DP/2017/1 'Angabeninitiative — Angabeprinzipien' veröffentlicht. Stellungnahmen wurden bis zum 2. Oktober erbeten, und 100 Stellungnahmen sind inzwischen auf der Internetseite des IASB verfügbar. Eine Analyse zeigt, dass die Standardsetzer in der Frage geteilter Meinung sind, ob ein allgemeiner Angabestandard einem Unternehmen verbieten sollte, 'Nicht-IFRS-Informationen' oder Informationen, die mit den IFRS unvereinbar sind, in seinen Abschluss aufzunehmen.

Einige Standardsetzer sind strikt dagegen, Nicht-IFRS-Informationen in Abschlüsse aufzunehmen. Der kanadische AcSB argumentiert, dass Nicht-IFRS-Informationen "andere Informationen im Abschluss, die den IFRS-Standards entsprechen, untergraben könnten" und "die Relevanz von Abschlüssen weiter reduzieren könnten". Auch der österreichische Standardsetzer AFRAC argumentiert, dass "der Inhalt und die Qualität [Abschlüsse] wertvoll machen". Mexikos CINIF ("wir glauben nicht, dass es Situationen gibt, in denen' Nicht-IFRS-Informationen' gerechtfertigt sind") und Koreas KASB (die Aufnahme von Nicht-IFRS-Informationen "würde die Glaubwürdigkeit der Jahresabschlüsse beeinträchtigen") argumentieren in gleicher Weise.

Einige Standardsetzer plädieren dafür, Informationen, die keine IFRS-Informationen sind, im Abschluss zuzulassen. Der britische FRC stellt fest, dass er "kein Prinzip unterstützt, der Informationen verbietet". Das HKICPA aus Hongkong warnt davor, dass das Verbot von Nicht-IFRS-Informationen "die Fähigkeit der [Ersteller] einschränken könnte, Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Adressaten relevant sind". Und die AOSSG fügt hinzu, dass "der IASB die Einbeziehung von zusätzlichen Informationen in den Abschluss nicht verbieten sollte, wenn es für das Verständnis der Abschlussadressaten notwendig ist"; der neuseeländischen NZASB unterstützt dies mit der Feststellung, dass das Verbot der Einbeziehung "ein Unternehmen daran hindern könnte, seine Geschichte zu erzählen". Italiens OIC plädiert ebenfalls für die Einbeziehung von Nicht-IFRS-Informationen, fügt jedoch hinzu, dass das Thema komplex sei.

Viele Standardsetzer ziehen eine Grenze zwischen Nicht-IFRS-Informationen und Informationen, die nicht den IFRS widersprechen (wobei einige von ihnen wiederum darauf hinweisen, dass es schwierig wäre, zwischen den beiden Arten von Informationen zu unterscheiden). Dazu gehören Frankreichs ANC, Malaysias MASB, Singapurs ASC und Indiens ICAI. Der FRSC aus Südafrika betont, dass "eine klarere Definition von 'unvereinbar mit IFRS' entwickelt werden müsse, um zu verbieten, dass solche Informationen angegeben werden".

Andere Standardsetzer wiederum erkennen einfach an, dass das Verbot von Nicht-IFRS-Informationen nicht praktisch darstellbar sei. Der chinesische CASC stellt fest, dass dies "sowohl in der Standardsetzung als auch in der Praxis nur schwer durchführbar sei", und die norwegische NRS betont, dass "ein Verbot von Nicht-IFRS-Informationen nicht umsetzbar ist".

Die Mitte zwischen den beiden Extremen halten die Standardsetzer besetzt, die Vor- und Nachteile erkennen und diese sorgfältig abwägen, aber auch zwei Punkte hervorheben: (i) In einigen Rechtsordnungen gibt es gesetzliche Vorschriften, bestimmte Nicht-IFRS-Informationen in den Abschluss aufzunehmen, und (ii) IAS 1 verlangt bereits die "Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen". Daher stellt EFRAG fest, dass "einige Informationen, die nicht den IFRS entsprechen (oder als solche angesehen werden könnten) in Übereinstimmung mit Gesetzen oder Verordnungen zur Verfügung werden", und das DRSC stimmt zu und fügt an, dass "die IAS 1-Richtlinien bereits Instrumente enthalten, die ein Unternehmen anwenden kann, wenn es der Auffassung ist, dass die Anwendung der IFRS-Ansatz- und Bewertungsvorschriften keine getreue Darstellung zur Folge hätte". Der japanische ASBJ stellt fest, dass der IASB aufgrund der Vorschriften in IAS 1 "Informationen, die im Rahmen von Abschlüssen zur Verfügung gestellt werden sollten (oder nicht sollten), wie es im Diskussionspapier versucht wird, nicht explizit definieren kann".

Alle zitierten oder referenzierten Stellungnahmen sind auf der Internetseite des IASB abrufbar. Die Fragen zu Nicht-IFRS-Informationen und Informationen, die im Widerspruch zu den IFRS stehen, sind die Fragen 6 und 7. Unsere IAS Plus-Zusammenfassung des Diskussionspapiers finden Sie hier.

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