IASB finalisiert Änderungen an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

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12.10.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Änderungen an IAS 28)' herausgegeben, um klarzustellen, dass ein Unternehmen IFRS 9 'Finanzinstrumente' auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anwendet, die Teil der Nettoinvestition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture ausmachen, aber die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.

 

Hintergrund

Aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente sind Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ausgenommen, die nach IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bilanziert werden. Allerdings ging beim IFRS Interpretations Committee eine Anfrage ein, ob dieser Ausschluss vom Anwendungsbereich nur auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden ist, für die die Equity-Methode angewendet wird; dies schien manchen Anwendern nicht eindeutig.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Klärung des Sachverhalts waren ursprünglich im Entwurf ED/2017/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2015–2017 enthalten, der am 12. Januar 2017 herausgegeben wurde. Im Mai 2017 entschied der Board jedoch, die Änderungen in Bezug auf IAS 28 als selbständige eng umrissene Änderung zu finalisieren.

 

Änderungen

Die Änderungen in Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Änderungen an IAS 28) sind die folgenden:

  • Es wurde eine zusätzliche Textziffer 14A aufgenommen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen IFRS 9 einschließlich der Wertminderungsvorschriften auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anwendet, die Teil der Nettoinvestition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture ausmachen, aber die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
  • Textziffer 41 wurde gestrichen, da sie nach Meinung des Boards lediglich Vorschriften aus IFRS 9 wiederholte und zu der Unklarheit über die Bilanzierung von langfristigen Beteiligungen beigetragen hat.

Die Änderungen werden von einem erläuternden Beispiel begleitet.

 

Abweichende Meinung

Die endgültigen Änderungen enthalten eine abweichende Meinung. Ein Boardmitglied lehnt die Änderungen an IAS 28 ab, da es der Meinung ist, dass IAS 28 entsprechend zu ändern nicht erfolgen sollte, ohne dass gleichzeitig festgelegt wird, welche Beteiligungen nach der Equity-Methode und welche nach IFRS 9 bilanziert werden sollten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Dies gibt Unternehmen die Möglichkeit, die Änderungen gemeinsam mit IFRS 9 zum 1. Januar 2018 anzuwenden, wenn sie dies wünschen. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Adressatengruppen aus Rechtskreisen mit Übernahme- oder Übersetzungsprozessen mehr Umsetzungszeit gefordert hatten.

Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden, aber es werden Übergangserleichterungen ähnlichen denen in IFRS 9 für Unternehmen gewährt, die die Änderungen erst nach einer ersten Anwendung von IFRS 9 anwenden. Außerdem gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Darstellung von früheren Perioden für Unternehmen, die die Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 nach IFRS 4 in Anspruch nehmen. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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