IASB finalisiert Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen sowie Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten

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12.10.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9)' herausgegeben, um Bedenken in Bezug darauf zu adressieren, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 'Finanzinstrumente' klassifiziert werden. Darüber hinaus stellt der IASB einen Aspekt der Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten infolge einer Modifikation klar.

 

Hintergrund

2016 ging beim IFRS Interpretations Committee eine Einreichung ein, in der gefragt wurde, wie bestimmte finanzielle Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 Finanzinstrumente zu klassifizieren sind. Das Committee hielt fest, dass unter IFRS 9 bestimmte Vorfälligkeitsregelungen dazu führen, dass Instrumente, die ansonsten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsehen, von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ausgeschlossen sind. Problematisch sind in diesem Fall Vorfälligkeitsregelungen, bei denen der Kapitalgeber gezwungen werden könnte, einen Vorfälligkeitsbetrag zu akzeptieren, der wesentlich unter dem ausstehenden Betrag aus Tilgungs- und Zinszahlungen liegt, weil dies eine Zahlung an den Kreditnehmer durch den Kapitalgeber darstellen würde und nicht einen Ausgleich vom Kreditnehmer an den Kapitalgeber. Das Interpretations Committee kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten entscheidungsnützliche Informationen bieten könne, und legte dem Board nahe, zu erwägen, IFRS 9 eine eng umrissene Ausnahme in dieser Hinsicht hinzuzufügen.

Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Interpretations Committee zu und veröffentlichte im April 2017 den Entwurf ED/2017/3 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9). Im Entwurf wurde eine eng umrissene Ausnahme für bestimmte finanzielle Vermögenswerte an IFRS 9 vorgeschlagen, deren vertragliche Cashflows ansonsten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sind, die aber eine Vorfälligkeitsregelung aufweisen, die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis verhindert. Der Board schlugt vor, dass für solche finanziellen Vermögenswerte eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis (in Abhängigkeit des Geschäftsmodells eines Unternehmens) möglich sein, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • die Beurteilung, dass der Vorfälligkeitsbetrag nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellt, hängt allein von der Tatsache ab, dass die Partei, die sich entschließt, den Vertrag vorzeitig zu beenden, gegebenenfalls einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich erhält, wenn sie dies tut; und
  • bei erstmaligem Ansatz des finanziellen Vermögenswerts ist der beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung unerheblich.

 

Änderungen

Die Änderungen in Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9) sind die folgenden:

Änderungen zu symmetrischen Kündigungsrechten

Nach den bisherigen Vorschriften von IFRS 9 in der aktuell gültigen Fassung ist die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllt, wenn der Kreditgeber im Falle einer Kündigung durch den Kreditnehmer eine Ausgleichszahlung leisten müsste (z.T. als Vorfälligkeitsgewinn bezeichnet).

Durch die Neuregelung werden die bestehenden Vorschriften in IFRS 9 zu Kündigungsrechten dahingehend geändert, um auch bei negativen Ausgleichszahlungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (bzw. in Abhängigkeit des Geschäftsmodells erfolgsneutral zum Fair Value) zu ermöglichen.

Nach der Neuregelung ist das Vorzeichen der Ausgleichszahlung nicht relevant, d.h. in Abhängigkeit von dem bei Kündigung vorherrschenden Zinsniveau ist eine Zahlung auch zugunsten der Vertragspartei möglich, welche die vorzeitige Rückzahlung herbeiführt. Die Berechnung dieser Ausgleichszahlung muss sowohl für den Fall einer Vorfälligkeitsentschädigung wie auch für den Fall eines Vorfälligkeitsgewinns dieselbe sein.

Der IASB hat davon Abstand genommen, das zweite Kriterium aus dem Entwurf (unerheblicher beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung bei erstmaligem Ansatz des finanziellen Vermögenswerts) zu finalisieren.

Klarstellung zu Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten

Darüber hinaus erfolgt zu einem anderen Thema, der Restrukturierung von finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht zu deren Ausbuchung führen bzw. geführt haben, eine Klarstellung in den Grundlagen für Schlussfolgerungen. Demnach soll nach der Restrukturierung der Buchwert einer finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar erfolgswirksam angepasst werden. Somit kann eine rückwirkende Änderung der Bilanzierung notwendig werden, wenn bisher nicht die fortgeführten Anschaffungskosten, sondern der Effektivzinssatz angepasst wurde.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die Änderungen an IFRS 9 sollen retrospektiv auf Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 – und somit ein Jahr nach der Erstanwendung von IFRS 9 in der derzeit gültigen Fassung - beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet, wobei innerhalb der Europäischen Union zunächst der Abschluss des sog. Endorsementverfahrens abzuwarten ist. Bei erstmaliger Anwendung sind zusätzliche Übergangsvorschriften und korrespondierende Angabepflichten zu beachten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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