2017

IASB richtet Seite für die Unterstützung der Umsetzung von IFRS 17 ein

23.05.2017

Nach der Veröffentlichung von IFRS 17 'Versicherungsverträge' am 18. Mai hat der IASB jetzt eine Seite mit Materialien und Informationen eingerichtet, die bei der Umsetzung von IFRS 17 behilflich sein sollen.

Auf der Seite finden sich bisher die Materialien, die zusammen mit der Veröffentlichung von IFRS 17 am 18. Mai freigegeben wurden. Zusätzlich finden sich auf der Seite Kontaktdetails und Informationen zur Einreichung von fachlichen Fragen und Hinweisen auf Umsetzungsprobleme.

Der IASB wird diese Seite während der ganzen Umsetzungszeit von IFRS 17 aufrecht erhalten und sie beständig um Informationen ergänzen, die verfügbar werden.

Zugang zu der neuen Seite haben Sie hier.

IASB plant neuen Internetauftritt

23.05.2017

Die IFRS-Stiftung teilt mit, dass man nächsten Monat eine neue Internetseite freischalten wird, die völlig neu gegliedert und leichter zu navigieren sein wird.

Da auf IAS Plus die Entwicklungen beim IASB eng begleitet werden und wir traditionell stark auf die Internetseite des IASB verknüpfen, verfolgen wir die Entwicklung des neuen Internetauftritts genau und werden rund um den Zeitpunkts des Übergangs dafür sorgen, dass auch unsere historischen Verknüpfungen auf die Internetseite des IASB nicht ins Leere führen.

Die Presseerklärung der IFRS-Stiftung finden Sie hier.

Europäische Adressatengruppen sprechen sich klar für die Beibehaltung des gegenwärtigen Endorsementprozesses aus

22.05.2017

Am 21. März 2017 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Tätigkeit der drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) angestoßen, von denen eine die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) ist. Im Konsultationsdokumente wurde nahegelegt, dass die Überprüfung der Tätigkeit der ESA auch genutzt werden könnte, um den EU-Übernahmeprozess zu "verschlanken", indem ESMA eine "beratende Rolle" gegeben wird.

Die öffentlich verfügbaren Reaktionen auf die Konsultation über Standardsetzer, Wirtschaftvereinigungen, Banken- und Versicherungsverbände und Rechnungslegungs- und Prüfungsorganisationen hinweg scheinen alle dieselbe Frage zu stellen: Wie konnte es zu der Annahme kommen, dass der gegenwärtige Endorsementprozess verbessert werden müsse, wenn doch die EU-Kommission gerade eine umfassende Überprüfung der IAS-Verordnung mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat und wenn die jüngst erfolgte Reform der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) von allen Beteiligten als Erfolg begrüßt wurde?

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die öffentlich verfügbaren Stellungnahmen, die die Reaktionen in Europa widerspiegeln. Alle Verknüpfungen sind externe Verknüpfungen auf die Einreichungen auf den Internetseiten der jeweils zitierten Organisationen.

Unter den großen Standardsetzern hält das DRSC fest: "[W]ir sind überrascht, zu sehen, dass die Kommission dieses Kapitel wieder öffnet und Fragen stellt – wir weisen darauf hin, dass die Kommission vor weniger als zwei Jahren eine umfassende Überprüfung der Wirkung der IAS-Verordnung (einschließlich des Übernahmeprozesses) abgeschlossen hat." Der französische ANC fügt hinzu: "Im Hinblick auf den Schwung von Reformen sollte man sich gewahr sein, dass die Reform von EFRAG vor etwas über zwei Jahren nach umfassendem Austausch mit allen Adressatengruppen abgeschlossen wurde und ein sorgfältig ausgewogene Balance von Verantwortlichkeiten widerspiegelt." Der britische FRC weist auch darauf hin, dass die drei ESA im Rahmen der EFRAG-Reform eingeladen wurden, EFRAG-Mitglieder zu werden, dies aber seinerzeit ablehnten: "Wir würden es begrüßen, wenn sie aktiver an diesem Prozess teilnehmen würden, beispielsweise indem sie das frühere Angebot einer Mitgliedschaft im EFRAG-Board annehmen."

Die kleineren Standardsetzer, einschließlich der aus Dänemark, Estland, Kroatien, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Schweden und Zypern, haben zusammengearbeitet, um eine Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission zu entwickeln und einzureichen. Öffentlich verfügbar ist beispielsweise die auf der Internetseite des niederländischen RJ, der festhält: "Die Frage scheint von der Annahme auszugehen, dass der gegenwärtige Übernahmeprozess wirksamer und effizienter gemacht werden muss. Wir sehen aber nicht, dass in der Konsultation Argumente vorgebracht werden, die die Annahme zeigen würden, warum dieser Prozess derzeit nicht ausreichend wirksam und effizient ist." Der Punkt des dänischen FSR, dass "es wichtig für uns ist, dass nationale Standardsetzer und Rechnungslegungs- und Prüfungsinstitute aus kleineren Ländern oder mit geringeren Ressourcen direkt bei EFRAG involviert sind und zum Konsultationsprozess von EFRAG beitragen können", wird auch vom dänischen Rechnungslegungsfachausschuss und dem nationalen Finanzierungsmechanismus unterstützt, die hinzufügen: "Wir sind überzeugt, dass das gegenwärtige Modell gut im öffentlichen Interesse funktioniert und dass es nicht angemessen wäre, einen guten und geprüften Prozess gegen einen neuen und ungeprüften auszutauschen. Man sollte nichts austauschen, was nicht kaputt ist."

Unter den (paneuropäischen) Branchenorganisationen betonen Frankreichs ACTEO & MEDEF: "Wir halten fest, dass die Möglichkeit, die Verantwortlichkeiten von EFRAG auf ESMA zu übertragen, bereits im Maystadt-Bericht vom Oktober 2013 geprüft und verworfen wurde. Diese Option war aus verschiedenen Gründen, die alle auch heute noch Gültigkeit haben, auf “massiven Widerstand” der Adressatengruppen gestoßen." Der europäische Bankenverband hält fest: "Der EBF ist der Meinung, dass der gegenwärtige Endorsementprozess für die Übernahme der internationalen Rechnungslegungsstandards in EU-Recht wirksam und effizient funktioniert. Es ist wichtig, die Effizienz des Übernahmeprozesses zu erhalten, um sicherzustellen, dass alle Standards übernommen werden, bevor sie verpflichtend in Kraft treten." Insurance Europe erklärt, dass man "keine validen Gründe für die Änderung der gegenwärtigen Übernahme der IFRS in Europa, der Organisation oder des Mandats von EFRAG" sehe, und für die deutsche Versicherungsindustrie hält der GDV sehr deutlich fest: "ESMA in den Übernahmeprozess zu involvieren ist weder notwendig noch wäre es hilfreich."

Accountancy Europe hält schließlich fest: "EFRAG spielt eine Schlüsselrolle bei der EU-Übernahme der vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS und kann auf eine ungebrochene Reihe hochwertiger Arbeit in diesem Bereich zurückblicken."

Die Securities and Markets Stakeholder Group von ESMA hat ebenfalls Stellung zur Konsultation genommen aber verweist auf "die begrenzte Zeit für die Entwicklung einer Stellungnahme zu dieser Konsultation", was bedeute, dass die Gruppe "nicht auf alle in der Konsultation gestellten Fragen Antworten erarbeitet hat". Unter den nicht beantworteten Fragen befindet sich auch die zum Übernahmeprozess.

Nachtrag: Am 30. Mai, zwei Wochen nach Ablauf der Kommentierungsfrist, hat auch ESMA selbst Stellung zu Konsultation genommen und hält fest, dass die Kommission "ESMAs Rolle bei der Übernahme der IFRS stärken sollte", indem eine "formelle/verpflichtende Vorschrift eingeführt wird, dass ESMA die Kommission in Bezug auf das öffentliche europäische Gut und Finanzstabilität beraten muss". ESMA fügt dann auch gleich hinzu, dass auf diese Weise die Rolle von EFRAG auf rein fachliche Beratung reduziert werden könne.

DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9

22.05.2017

Das DRSC hat seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2017/3 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' an den IASB übermittelt.

Das DRSC macht deutlich, dass sein IFRS-Fachausschuss mehrheitlich gar keinen Änderungsbedarf sieht, da die vom IASB und IFRS IC zugrundeliegende Auslegung der betroffenen Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b), insb. der Bedeutung von „Kompensation“ nicht geteilt wird.

Das DRSC stellt fest, dass IASB und IFRS IC mehrheitlich zu einer anderen Auffassung gelangten und angesichts ihrer konkreten Auslegung Änderungsbedarf für IFRS 9 sehen.

Daher stimmt das DRSC dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung zu fortgeführten Abschnaffungskosten (oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis) – vorbehaltlich des Geschäftsmodellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch hält das DRSC den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und ggf. willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig.

Zu englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Jüngste Entwicklungen in der Nachhaltigkeits- und integrierten Berichterstattung

22.05.2017

Kurzer Überblick über jüngste Entwicklungen bei We Mean Business, WBCSD, SASB und KWT.

We Mean Business hat eine Erklärung und Empfehlungen gegenüber der G-20 veröffentlicht, in der Unterstützung für die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD), die vom Finanzstabilitätsrat (FSR) gegründet wurde, zum Ausdruck gebracht wird.

Der Weltwirtschaftsrat für nachhaltige Entwicklung (World Business Council for Sustainable Development, WBCSD) hat bekanntgegeben, dass ein Dutzend Unternehmen – von denen die meisten WBCSD-Mitglieder sind – sich als informelle Gruppe mit dem Namen “Impact Valuation Roundtable” (IVR) zusammengefunden haben. Ihr Ziel ist es, auf bestehende Rahmenkonzepte wie das Natural Capital Protocol und das Social Capital Protocol aufzubauen und diese anwendbar zu machen.

Der US-amerikanische Rat für Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (Sustainability Accounting Standards Board, SASB), hat die Gründung der SASB Alliance bekanntgegeben, eines neuen Mitgliedsprogramms für Organisationen und Einzelpersonen, die den Ruf nach entscheidungsnützlicheren und kosteneffizienteren Nachhaltigkeitsanagaben unterstützen.

Die österreichische Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gibt bekannt, dass sich ab sofort österreichische Firmen und Betriebe für die Teilnahme am "Austrian Sustainability Reporting Award" (ASRA), den Preis für die beste Nachhaltigkeitsberichterstattung, anmelden können. Einsendeschluss ist der 15. September 2017.

Tagesordnung und Papiere für die kommende DPOC-Sitzung

22.05.2017

Der einzige öffentliche Teil der kommenden Sitzung der Treuhänder der IFRS-Stiftung, die vom 23. bis 25. Mai 2017 in Tokio stattfindet, wird die Sitzung des Ausschusses für die Aufsicht über den Konsultationsprozess (DPOC) am 23. Mai sein.

Die Tagesordnung für die DPOC-Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Dienstag, 23. Mai 2017 (15:50h–16:45h)

  • Einführung und Rückblick auf die erste öffentliche Sitzung am 31. Januar 2017
  • Fachliche Aktivitäten: Wesentliche Sachverhalte und aktueller Stand
  • Umsetzungsunterstützung für den neuen Versicherungsstandard
  • Überprüfung der Gesamtlaufzeit des Projekts zum Rahmenkonzept
  • Korrespondenz
  • Zusammenfassung

Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im Mai 2017

21.05.2017

Der IASB ist am 16. und 17. Mai 2017 zu seiner allmonatlichen Sitzung in London zusammengekommen. Wir haben für Sie die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung übersetzt.

Die Sitzung begann mit einer Einheit zu dynamischem Risikomanagement. Der Stab erklärte dem Board, wie die Nettozinsmarge gesteuert wird und welche Finanzberichterstattungsauswirkungen sich daraus ergeben.

Darauf folgte eine Sitzung zu preisregulierten Geschäftsvorfällen, deren Schwerpunkt auf den Eigenschaften der zusätzlichen Rechte und Pflichten lag, die sich aus Preisanpassungsmechanismen ergeben.

Die Nachmittagssitzung begann mit IFRS-Umsetzungsfragen. Der IASB ratifizierte eine Interpretation Unsicherheit in Bezug auf die Behandlung von Ertragsteuern. Der Board entscheid außerdem, eine Änderung an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures zu finalisieren, um klarzustellen, dass IFRS 9 auf solche Beteiligungen anzuwenden ist. Der Vorschlag war ursprünglich Teil der jährlichen Verbesserungen 2015-2017.

Der Tag schloss mit aktuellen Informationen zur Umsetzung von IFRS 16 Leasingverhältnisse und zum Forschungsprogramm.

Am Mittwoch, erörterte der Board die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Möglichkeiten, die Werthaltigkeitsprüfung zu vereinfachen.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile und die auf dieser Grundlage erfolgten Erörterungen durch den Board finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

Zwei öffentliche Diskussionen des DRSC

19.05.2017

Das DRSC hat die Termine für zwei öffentliche Diskussionen bekanntgegeben: Eine Veranstaltung IASB-Diskussionspapier zu Angabeprinzipien und eine Veranstaltung zur CSR-Umsetzung.

Zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien hat das DRSC bereits am 28. April 2017 gemeinsam mit den Standardsetzern aus Österreich und der Schweiz eine Schulungsveranstaltung eingeladen, in der die Kerninhalte des Diskussionspapiers zu Angabeprinzipien vorgestellt wurden und auf erste wichtige Änderungen hinwiesen wurde. Die eigentliche öffentliche Diskussion, wieder zusammen mit den Standardsetzern aus Österreich und der Schweiz sowie mit Vertretern von IASB und EFRAG, soll nun am 11. September 2017 stattfinden. Die Teilnehmer der Veranstaltung werden dann die Gelegenheit haben, konkrete Rückmeldungen zu den Konsultationsfragen im Diskussionspapier zu geben. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zur Umsetzung der CSR-Richtlinie in deutsches Recht arbeiten die Fachausschüsse des DRSC an einer Ergänzung von DRS 20 Konzernlagebericht um einen Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung, um Unternehmen eine Hilfestellung bei der Anwendung zu bieten. Eine Diskussionsveranstaltung zu dieser geplanten Ergänzung ist für den 31. August 2017 angesetzt. Weiterführende Informationen finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB

19.05.2017

Im Nachgang seiner Maisitzung hat der IASB eine Aktualisierung seines Arbeitsprogramms vorgenommen. Es gab keine größeren Änderungen mit Ausnahme der Tatsache, dass der IASB gestern IFRS 17 herausgegeben hat und somit das Projekt zu Versicherungsverträgen als abgeschlossen von seiner Agenda genommen hat.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung aller Änderungen seit der letzten Aktualisierung im April 2017.

Größere Projekte

Umsetzungsprojekte

Forschungsprojekte

  • keine Änderungen

IFRS-Taxonomie

  • vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie in Bezug auf Versicherungsverträge (gestern gemeinsam mit IFRS 17 veröffentlicht) — die Finalisierung wird innerhalb von sechs Monaten erwartet

Das aktualisierte Arbeitsprogramm mit Stand vom 18. Mai 2017 steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

IASB veröffentlicht neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen

18.05.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat IFRS 17 'Versicherungsverträge' veröffentlicht. Der neue Standard verfolgt das Ziel einer konsistenten, prinzipienbasierten Bilanzierung für Versicherungsverträge und erfordert eine Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten mit einem aktuellen Erfüllungswert. Dies führt zu einer einheitlicheren Bewertung und Darstellung aller Versicherungsverträge. IFRS 17 ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, und ersetzt IFRS 4 'Versicherungsverträge'. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 17 ist gestattet, sofern IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' und IFRS 9 'Finanzinstrumente' ebenfalls angewendet werden.

 

Hintergrund

Das Projekt begann als IASB-Projekt zur Überprüfung der Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der IASB hat das Projekt von seiner Vorgängerorganisation übernommen, die ein entsprechendes Projekt 1997 angestoßen hat, und es im September 2001 seiner eigenen Agenda hinzugefügt. Während der letzten 16 Jahre war das Projekt auch bekannt als „IFRS 4 Phase II“.

Die Zielsetzung des Board war eine Entwicklung eines allgemeinen Standards von hoher Qualität, welcher die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die Angaben für Versicherungsverträge regelt. Im Februar 2014 entschied sich der FASB, die Zusammenarbeit in Bezug auf Versicherungsverträge mit dem IASB aufzugeben, die im Oktober 2008 aufgenommen worden war. Stattdessen richtete der FASB seine künftigen Bemühungen auf eine gezielte Verbesserung des unter US-GAAP bestehenden Modells zur Bilanzierung von Versicherungsträgen.

Der IASB veröffentlichte im Mai 2007 ein Diskussionspapier und im Juli 2010 den ersten Standardentwurf ED/2010/8 Versicherungsverträge. Ein zweiter, überarbeiteter Standardentwurf ED/2013/7 Versicherungsverträge wurde am 20. Juni 2013 veröffentlicht. Der IASB schloss seine Beratungen im Februar 2016 ab, und die letzten Änderungen wurden im Februar 2017 auf Basis der Ergebnisse der Feldversuch im Sommer 2016 vorgenommen.

 

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge fallen:

  • Versicherungsverträge und aktive Rückversicherungsverträge;
  • passive Rückversicherungsverträge; und
  • Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, die ein Unternehmen im Bestand hält, vorausgesetzt, dass das Unternehmen ebenso Versicherungsverträge ausgibt.

Veränderungen des Anwendungsbereichs im Vergleich mit IFRS 4:

  • Die Anforderung, dass ein Unternehmen Versicherungsverträge ausgeben muss, damit IFRS 17 auf Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung anzu-wenden ist.
  • Die Möglichkeit IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden auf Verträge gegen festes Entgelt anzuwenden, vorausgesetzt bestimmte Kriterien sind erfüllt.

 

Aggregationsniveau

IFRS 17 erfordert die Identifikation von Portfolien von Versicherungsverträgen, die aus Verträgen bestehen, die ähnliche Risiken aufweisen und gemeinsam gesteuert werden. Jedes Portfolio ausgegebener Versicherungsverträgen ist dabei zumindest zu untergliedern in:

  • eine Gruppe von belastenden Verträgen bei Zugang (soweit vorhanden),
  • eine Gruppe von Verträgen, bei denen keine signifikante Wahrscheinlichkeit bei Zugang gegeben ist, dass diese belastend werden (soweit vorhanden) und
  • eine Gruppe, welche die verbleibenden Verträge eines Portfolios umfasst (soweit vorhanden).

Verträge, die mit mehr als einem Jahr Abstand voneinander ausgegeben wurden, sollen nicht gemeinsam in eine Gruppe von Versicherungsverträgen aufgenommen werden. Wenn Verträge innerhalb eines Portfolios nur dann in verschiedene Gruppen fallen würden, weil Gesetze oder Vorschriften die tatsächliche Fähigkeit des Unternehmens einschränken, einen anderen Preis oder ein anderes Profitabilitätslevel für Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Charakteristika festzulegen, kann das Unternehmen diese Verträge derselben Gruppe zuordnen.

 

Überblick über das neue Rechnungslegungsmodell

Nach IFRS 17 werden Versicherungsverträge entweder nach dem allgemeinen Modell oder nach dem premium allocation approach bewertet. Das allgemeine Modell legt fest, dass ein Unternehmen eine Gruppe von Versicherungsverträgen bei erstmaligem Ansatz als die Summe aus (a) dem Betrag des Erfüllungswerts (fulfilment cash flows, FCF) und (b) der vertraglichen Servicemarge (contractual service margin, VSM) zu ermitteln hat. Die FCF setzen sich zusammen aus der wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme, einer Anpassung hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes und den finanziellen Risiken, die mit den zukünftigen Zahlungsströmen verbunden sind, sowie einer risikobedingten Anpassung in Bezug auf die nicht-finanziellen Risiken.

Bei der Folgebewertung ergibt sich der Buchwert einer Gruppe von Versicherungsverträgen zum Ende einer Berichtsperiode als Summe aus der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz und der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden. Die Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz bildet die FCF, die sich auf zukünftige Leistungen beziehen und die VSM der Gruppe zu diesem Zeitpunkt ab. Die Verbindlichkeit für eingetretene Schäden umfasst die FCF, die sich auf vergangene Leistungen beziehen und der Gruppe zu diesem Zeitpunkt zugeordnet wurden.

Die Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen kann durch die Anwendung des premium allocation approach (PAA) vereinfacht werden. Diese Vereinfachung kann bei erstmaligem Ansatz einer Gruppe in Anspruch genommen werden, wenn ein Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung des PAA zu einer Bewertung der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz führt, die sich nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die aus dem allgemeinen Modell hervorgehen würde, oder wenn der Deckungszeitraum jedes Vertrags in der Gruppe nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung

Ein Unternehmen hat die in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Beträge in ein versicherungstechnischen Ergebnis, bestehend aus dem versicherungstechnischen Umsatz sowie den versicherungstechnischen Aufwendungen, und versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen zu untergliedern. Erträge und Aufwendungen aus passiven Rückversicherungsver-trägen sind getrennt von den Erträgen und Aufwendungen der ausgegebenen Versicherungsverträge auszuweisen.

In der GuV hat ein Unternehmen versicherungstechnische Umsätze aus den Gruppen ausgegebener Versicherungsverträge auszuweisen und versicherungstechnische Aufwendungen von einer Gruppe ausgegebener Versicherungsverträge, welche eingetretene Schäden und andere versiche-rungstechnischen Aufwendungen umfassen. Versicherungstechnische Umsätze und Aufwendungen beinhalten keine Kapitalanlagekomponenten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRS 17 ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung des IFRS 17 ist gestattet, sofern IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IFRS 9 Finanzinstrumente ebenso angewendet werden.

 

Übergangsvorschriften

Grundsätzlich ist IFRS 17 retrospektiv anzuwenden, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Dann – und nur dann – wenn eine retrospektive Anwendung des IFRS 17 nicht durchführbar ist, hat ein Unternehmen stattdessen entweder den modifizierten retrospektiven Ansatz (modified retrospective approach) oder den Fair-Value-Ansatz (fair value approach) anzuwenden.

Unternehmen, die bei erstmaliger Anwendung des Standards IFRS 9 bereits anwenden, können diejenigen finanzielle Vermögenswerte neu designieren und umklassifizieren, die in Bezug auf Tätigkeiten gehalten werden, welche mit Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 zusammenhängen.

 

Weiterführende Informationen

Internetseite des IASB

IAS Plus

Sonstige aktualisierte Dokumente

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