IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 37 in Bezug auf belastende Verträge

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13.12.2018

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37)' herausgegeben, in dem es insbesondere um Kosten geht, die ein Unternehmen als Kosten für die Erfüllung eines Vertrages mit aufnehmen sollte, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist. Stellungnahmen werden bis zum 15. April 2019 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, welche Kosten ein Unternehmen berücksichtigt, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist. Die Untersuchungen des Committee ergaben, dass insbesondere in Bezug auf einige Verträge unterschiedliche Interpretationen der Vorschriften in Bezug auf belastende Verträge in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen wesentliche Auswirkungen au die Unternehmen haben könnten, die solche Verträge eingehen. Daher empfahl das Committee, dass der Board die entsprechenden Vorschriften in IAS 37 klarstellt. Der Board stimmte der Empfehlung des Committee zu und hat heute einen Entwurf vorgeschlagener Klarstellungen veröffentlicht.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit den Änderungen im Entwurf ED/2018/2 Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37) wird Folgendes bezweckt:

  • Spezifizierung, das die ‘Kosten für die Erfüllung’ eines Vertrags in Textziffer 68 von IAS 37 die ‘Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen' beinhalten; und
  • Zurverfügungstellung von Beispielen von Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag zur Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen beziehen oder nicht.

Der Board schlägt keine neuen Angabevorschriften in Bezug auf belastende Verträge vor.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 15. April 2019 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung wäre gestattet.

Unternehmen, die bereits nach IFRS Bericht erstatten, würden die vorgeschlagenen Änderungen auf Verträge anwenden, die zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode zum Zeitpunkt der Erstanwendung bestehen. Es erfolgt keine Neudarstellung von Vergleichzahlen ('modifizierter rückwirkender' Ansatz). Es gibt keine gesonderten Übergangsvorschriften für IFRS-Erstanwender.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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