Übernahme der jährlichen Verbesserungen 2014-2016 in europäisches Recht

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08.02.2018

Die Europäische Union hat die Änderungen an IFRS 1, IFRS 12 und IAS 28, die sich aus den jährlichen Verbesserungen 2014-2016 ergeben haben, für die Anwendung in Europa übernommen.

Die Änderungen sind die folgenden:

IFRS Gegenstand der Änderung

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Streichung der befristeten Ausnahmen in den Paragraphen E3–E7 von IFRS 1, weil sie jetzt ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

Klarstellung des Anwendungsbereichs des Standards durch Präzisierung, dass die Angabevorschriften im Standard mit Ausnahme derjenigen in den Paragraphen B10–B16 auf die in Paragraph 5 genannten Beteiligungen eines Unternehmens anzuwenden sind, die als zu Veräußerungszwecken gehalten, als zu Ausschüttungszwecken gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Klarstellung, dass das Wahlrecht, eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture, die von einem Unternehmen gehalten wird, das eine Wagniskapitalgesellschaft oder ein anderes qualifizierendes Unternehmen ist, zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten, bei erstmaligem Ansatz für jede Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture auf Einzelbeteiligungsgrundlage zur Verfügung steht

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU entspricht bei allen Änderungen dem des IASB.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde im Amtsblatt vom 8. Februar 2018 veröffentlicht.

Vor dem Hintergrund der Übernahmen haben wir auch unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um widerzuspiegeln, dass die Verlautbarungen für die Anwendung in Europa übernommen wurden.

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