IASB finalisiert Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen

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07.02.2018

Der IASB hat 'Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Änderungen an IAS 19)' herausgegeben und damit einen der zwei Sachverhalte in Bezug auf IAS 19 adressiert, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht und im Juni 2015 als gemeinsamer Entwurf veröffentlicht wurden.

 

Hintergrund

Im Juni 2015 hat der IASB den Entwurf ED/2015/5 Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14) herausgegeben und darin zwei Sachverhalte in einem Paket eng umrissener Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung zusammengefasst.

Im April 2017 entschied der Board, die Änderungen an IAS 19 weiter zu verfolgen, und im September 2017 bestätigte er, dies tun zu wollen, obwohl die Änderungen an IFRIC 14 zunächst vertagt wurden. Obwohl seinerzeit ein gemeinsamer Entwurf veröffentlicht wurde, sind die Änderungen an IAS 19 unabhängig von den Änderungen an IFRIC 14.

 

Änderungen

Die Änderungen in Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Änderungen an IAS 19) sind die Folgenden:

  • Es wird zukünftig zwingend verlangt, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) verwendet wurden.
  • Ferner wurden Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen, wie sich eine Planänderung, -kürzung oder -abgeltung auf die Anforderungen an die Vermögenswertobergrenze auswirkt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Ein Unternehmen wendet die Änderungen auf Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen an, die am oder nach dem Beginn der ersten Jahresberichtsperiode eintreten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, ist aber anzugeben.

 

Weiterführenden Informationen

Die folgenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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