DRSC nimmt Stellung zu drei vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS IC

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19.01.2018

Das DRSC hat eine Stellungnahme zu den vorläufigen Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee von dessen Sitzung vom November 2017 veröffentlicht. Darin stimmt das DRSC den drei vorläufigen Entscheidungen grundsätzlich zu, macht allerdings ergänzende Anmerkungen zu den beiden Entscheidungen, die IFRS 15 betreffen.

Die Sachverhalte zu IFRS 15 betreffen die Erlöserfassung bei einem Immobilienvertrag, der die Übertragung von Grundstücken beinhaltet, und das Recht auf Bezahlung bisher erbrachter Leistungen und wurden im IFRIC Update vom November 2017 veröffentlicht. Die Anmerkungen des DRSC beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass die vorläufigen Entscheidungen des Committee sehr spezifischen Tatsachenmustern gelten. Dies ist nach Meinung des DRSC problematisch, weil viele ähnliche Tatsachenmuster in der Realität vorkämen, der Detaillierungsgrad der Agendaentscheidungen die Anwendung per Analogschluss aber zumindest schwierig mache.

Das DRSC steht mit dieser Einschätzung nicht alleine da. Auch der japanische Standardsetzer ASBJ hat sich in einer Stellungnahme vom 12. Januar 2018 gegenüber dem IFRS IC, in der es ebenfalls um diese beiden Sachverhalte ging, ähnlich geäußert und sowohl den Detaillierungsgrad bemängelt als auch grundsätzlich die Art und Weise hinterfragt, wie Agendaentscheidungen geschrieben werden.

Die beiden Stellungnahmen in englischer Sprache finden Sie hier:

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