Öffentliche Verlautbarung der ESMA zur US-Steuerreform und IFRS

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29.01.2018

Am 22. Dezember 2017 hat der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika den „Tax Cuts and Jobs Act“ (TCJA) unterzeichnet. Da die Gesetzesinitiative damit in geltendes Recht umgesetzt wurde, sind gemäß IAS 12 die steuerlichen Konsequenzen bereits für den Abschluss per 31.12.2017 abzubilden. Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat angesichts diverser Anfragen zum Umgang mit dem komplexen Regelwerk so kurz vor dem Stichtag eine öffentliche Verlautbarung (Public Statement) in Umlauf gebracht.

Folgende Punkte werden von ESMA angesprochen:

  1. ESMA nimmt die Bedenken von Emittenten und Abschlussprüfern hinsichtlich der zeitlichen Nähe der Verabschiedung des TCJA und des üblichen Abschlussstichtages 31.12. zur Kenntnis.
  2. Zur Vermeidung einer inkonsistenten Anwendung der IFRS in Bezug auf die Konsequenzen des TCJA für Unternehmen mit US-Aktivitäten hat ESMA diese öffentliche Verlautbarung herausgegeben.
  3. ESMA weist explizit darauf hin, dass IAS 12 keine Erleichterungsvorschriften hinsichtlich Änderungen des Steuerrechts nahe am Stichtag vorsieht; dies gilt unabhängig von der Komplexität der Änderungen.
  4. Somit ist ESMA der Ansicht, dass für Berichtsperioden, die den 22. Dezember 2017 einschließen, die Änderungen aus dem TCJA für betroffene Unternehmen nach IFRS berücksichtigungspflichtig sind. Dies umfasst auch die Vorschriften zum „backward tracing“, also der Zuordnung von laufenden und latenten Steuern zu GuV und OCI.
  5. Auch wenn ESMA zugesteht, dass ein vollumfängliches Verständnis der Auswirkungen des TCJA einige Zeit in Anspruch nehmen wird, so geht ESMA doch davon aus, dass die Unternehmen eine zuverlässige Schätzung der wesentlichen Auswirkungen werden vornehmen können. U.U. kann es zu höheren Schätzunsicherheiten kommen, was dann zu Anpassungen in späteren Berichtsperioden führen kann.
  6. Daher betont ESMA, dass transparente Angaben über die ursprüngliche Schätzung und über etwaige Neueinschätzungen von immenser Bedeutung für den Abschlussleser sind. Hier wird insbesondere auf die Anforderungen in IAS 12.80(d) und .81(d) hingewiesen, die eine Offenlegung der latenten Steueraufwendungen und -erträge aus Steuerrechtsänderungen sowie eine Erläuterung von Änderungen in den anwendbaren Steuersätzen verlangen.
  7. Daneben wird darauf hingewiesen, dass der erhöhte Grad an Schätzunsicherheit den Fokus auf die unternehmensspezifischen Angaben zu den Ermessensausübungen in Bezug auf diese Schätzungen sowie Art und Quellen von Schätzunsicherheiten gemäß IAS 1.122 sowie .125-129 lenkt.
  8. Sollten sich im Zeitablauf Erkenntnisgewinne einstellen, die eine Anpassung der Schätzung notwendig machen, sind diese regelmäßig als Schätzungsänderung prospektiv iSv. IAS 8.5 im Abschluss abzubilden. Jedoch ist vom Unternehmen individuell zu analysieren, ob es sich nicht doch um einen Fehler iSv. IAS 8 handelt, der eine retrospektive Anpassung und eine entsprechende Offenlegung zur Konsequenz hat.
  9. Abschließend hält ESMA ihre Erwartungshaltung fest, dass die öffentliche Verlautbarung in den Abschlüssen 2017 sowie den Folgeperioden mit wesentlichen Anpassungen berücksichtigt wird. ESMA wird zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden (National Competent Authorities – in Deutschland DPR und Bafin) die Einhaltung überwachen.

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