DRSC gegen Änderungen an den IFRS für den europäischen Rechtsraum

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18.07.2018

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat sich an der Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens zur Unternehmensberichterstattung der Europäischen Kommission ("Fitness Check on the EU framework for public reporting by companies") beteiligt.

Auch wenn das DRSC der Eignungsprüfung im Grundsatz positiv gegenüberstehen, geben ihm einige Elemente dieser Konsultation Anlass zu Kritik. So sieht das DRSC keine überzeugenden neuen Argumente für eine erneute Befassung mit der IAS-Verordnung – wenige Jahre nach der letzten Evaluation – und spricht sich ausdrücklich gegen einen Indossierungsprozess aus, der Änderungen an den vom IASB verabschiedeten IFRS für den europäischen Rechtsraum zulässt. Im Begleitschreiben heißt es:

Erstens sind wir nicht einverstanden mit der Behauptung, dass Europa die einzige Gerichtsbarkeit sei, die an eine einfache binäre Entscheidung gebunden ist, ob man übernehmen soll oder nicht, was einfach eine falsche Aussage ist. Zweitens können wir nicht erkennen, welchen Nutzen solche Änderungen für die europäischen Unternehmen bringen würden, außer dass sie dem IASB mit Gegenmaßnahmen drohen, sollte eine Entwicklung nicht zu bestimmten Positionen passen, die von einigen in Europa vertreten werden. Wir befürchten, dass ein solches Bedrohungspotenzial sogar den gegenteiligen Effekt haben könnte, das Gewicht Europas bei der Entwicklung von Standards zu schwächen, da das IASB nie im Voraus wissen würde, ob Europa das Endprodukt übernehmen würde oder nicht. Drittens, und das ist das Wichtigste, glauben wir fest an die Vorteile, die mit einem einzigen Satz globaler Standards gegenüber verschiedenen Dialekten und Varianten verbunden sind, auch wenn eine bestimmte Behandlung gewählt wird die nicht als die beste Option anzusehen ist. Dies ist einfach der Preis, den man dafür zahlen muss, dass man in Unternehmen, die in und über mehrere Länder hinweg tätig sind, hocheffiziente Berichtsprozesse hat und für die Erleichterung des Verständnisses der Kapitalmarktteilnehmer und anderer Adressatengruppen für die Finanzlage und Leistung eines Konzerns.

Weiterhin regt das DRSC an, den Anwendungsbereich der Eignungsprüfung zu erweitern und auch aufsichtsrechtliche EU-Offenlegungsvorschriften mit einzubeziehen, um bestehende Überschneidungen und Doppelanforderungen mit den Rechnungslegungsvorschriften zu beseitigen. In gleicher Weise schlägt es vor, dass die Kommission die Level-2- und Level-3-Vorschriften in den Fitness-Check einbezieht, weil gerade hier Widersprüche und Inkohärenzen zu den Richtlinien anzutreffen sind.

Das DRSC rät der Europäischen Kommission ferner von kurzfristigen Regulierungsaktivitäten betreffend die Bankbilanzrichtlinie, die Versicherungsbilanzrichtlinie und die nichtfinanzielle Berichterstattung ab und schlägt stattdessen vor, die Entwicklungen zu beobachten und verfügbare Evidenz sorgfältig zu prüfen.

Auf der Internetseite des DRSC haben Sie Zugang zum ausgefüllten Fragebogen und zum Begleitschreiben (beides in englischer Sprache).

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