Newsletter zum Entwurf einer DRSC-Interpretation

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24.07.2018

Das DRSC hat am 16. Juli 2018 den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 1) veröffentlicht. Der Interpretationsentwurf beschränkt sich auf steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf Ertragsteuern i.S.v. IAS 12.5 beziehen. In den IFRS ist die Bilanzierung derartiger Nebenleistungen nicht explizit geregelt.

Daher finden sich in der Praxis derzeit zwei unterschiedliche Vorgehensweisen, nämlich die Anwendung von IAS 12 Ertragsteuern einerseits und die Anwendung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen andererseits. Das DRSC schlägt vor, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO ausschließlich nach IAS 37 zu bilanzieren sind. Ansatz und Bewertung richten sich somit nach den allgemeinen Regelungen in IAS 37. Ein Ausweis als Steueraufwand bzw. Steuerertrag ist nicht zulässig.

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter erarbeitet, in dem der Entwurf des DRSC näher erläutert wird.

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