IASB finalisiert Änderungen an IFRS 3 in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs

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22.10.2018

Der IASB hat 'Definition eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3)' herausgegeben. Die Änderungen zielen darauf ab, die Probleme zu lösen, die aufkommen, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat. Die Änderungen sind für Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn der ersten jährlichen Berichtsperiode liegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnt.

 

Hintergrund

Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hat gezeigt, dass Unternehmen Schwierigkeiten haben, zu bestimmen, ob sie einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben haben. Da die Bilanzierungsvorschriften für Geschäfts- oder Firmenwerte, Erwerbskosten und latenten Steuern beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs anders sind als beim Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten, hat der IASB entschieden, eng umrissene Änderungen an IFRS 3 herauszugeben, die darauf abzielen, die Probleme zu lösen, die aufkommen, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat.

Im Juni 2016 veröffentlichte der IASB in Kombination zweier seiner laufenden Umsetzungsprojekte den Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11). Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile wurden am 12. Dezember 2017 als Teil der jährlichen Verbesserungen 2015-2017 finalisiert. Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs werden mit den heutigen Änderungen finalisiert.

 

Änderungen

Die Änderungen in Definition eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3) sind allein Änderungen im Anhang A Definitionen, Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 3 und Änderungen der erläuternden Beispiele.

  • Sie stellen klar, dass ein erworbener Satz von Aktivitäten und Vermögenswerten, um als Unternehmen betrachtet zu werden, mindestens eine Eingabe (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten muss, die gemeinsam erheblich zur Fähigkeit zur Schaffung von Ergebnissen (Outputs) beizutragen.
  • Die Definitionen eines Geschäftsbetriebs und von Ergebnissen werden geschärft, indem sie sich auf Waren und Dienstleistungen konzentrieren, die für Kunden erbracht werden, und indem der Bezug auf die Fähigkeit, Kosten zu senken, gestrichen wird.
  • Es werden Leitlinien und erläuternde Beispiele aufgenommen, die dabei helfen soll, zu bestimmen, ob ein substantieller Prozess erworben wurde.
  • Es wird die Bedingung gestrichen, zu prüfen, ob die Marktteilnehmer in der Lage sind, fehlende Eingaben und Prozesse zu ersetzen, und in der Lage sind, weiterhin Ergebnisse zu produzieren.
  • Es wird eine optionale Konzentrierungsprüfung hinzugefügt, die eine vereinfachte Beurteilung ermöglicht, ob ein erworbener Satz von Aktivitäten und Vermögenswerten kein Geschäftsbetrieb ist.

 

Zusammenwirken mit dem FASB

In den Änderungen wird festgehalten, dass IFRS 3 das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von IASB und FASB ist und dass die Vorschriften nach IFRS und US-GAAP dem Grunde nach konvergiert sind. Obwohl allerdings der IASB und der FASB (der ähnliche Rückmeldungen erhalten hat) zusammengearbeitet haben, um auf die Probleme mit der Definition eines Geschäftsbetriebs zu reagieren, weichen die Änderungen an den Anwendungsleitlinien des IASB von den Änderungen ab, die der FASB 2017 veröffentlicht hat. Der IASB erwartet jedoch, dass seine Änderungen zusammen mit den Änderungen des FASB zu einer einheitlicheren Anwendung der Definition eines Geschäftsbetriebs zwischen Unternehmen, die IFRS anwenden, und Unternehmen, die US-GAAP anwenden, führen werden.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen sind für Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn der ersten jährlichen Berichtsperiode liegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnt, sowie auf Erwerbe von Vermögenswerten, die an oder nach dem Beginn dieser Periode stattfinden. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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