Oktober

AAOIFI veröffentlicht Studie zu den IFRS aus Perspektive der Scharia'a

25.10.2018

Die Prüfungs- und Rechnungslegungsorganisation für islamische Finanzinstitute (Accounting and Auditing Organisation for Islamic Financial Institutions, AAOIFI) hat 'IFRS and the Shari'ah based reporting: A conceptual study' veröffentlicht.

Die Studie untersucht die IFRS aus der Sicht der Scharia'a, der islamischen Rechnungslegung und der Rechnungslegung über islamische Finanztransaktionen und betont den Informationsbedarf Scharia'a-bewusster Adressaten von Abschlüssen. Die Autoren, die beide aus Pakistan stammen, behandeln in erster Linie Rechnungslegung über islamische Finanztransaktionen, streifen aber auch allgemeine Rechnungslegungsfragen und besondere Aspekte der Scharia'a-basierten Berichterstattung.

Eine elektronische Version der 200-seitigen Studie ist auf der Internetseite der AAOIFI kostenlos zugänglich.

Weitere Lernmodule zum IFRS für KMU verfügbar

25.10.2018

Die IFRS-Stiftung hat acht weitere eigenständige Lernmodule veröffentlicht, die das Kennenlernen des Standards sowie die Anwendung und das Verständnis von Abschlüssen nach dem IFRS für KMU erleichtern sollen.

Die IFRS-Stiftung beabsichtigt, für jedes der 35 Module des IFRS für KMU Lernmodule zu veröffentlichen. Dies ist die dritte Serie von Modulen, die von der Stiftung herausgegeben werden. Die ersten drei Module wurden im April 2018 veröffentlicht; sieben weitere Module wurden im August bekanntgegeben. Die acht jetzt veröffentlichten Module behandeln die folgenden Abschnitte:

  • Aufstellung über die Vermögenslage
  • Anhang zum Abschluss
  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
  • Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Fremdkapitalkosten
  • Wertminderung von Vermögenswerten
  • Währungsumrechnung

Zugang zu allen 18 bisher verfügbaren Modulen haben Sie auf der Internetseite des IASB (kostenlose Registrierung notwendig).

Ergebnisse der Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

25.10.2018

Der IFRS-Fachausschuss hat am 11. und 12. Oktober 2018 in Berlin getagt. Ein Ergebnisbericht von der Sitzung ist jetzt verfügbar.

Während seiner 70. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprochen:

    Den Ergebnisbericht finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC. Mitschnitte von der Sitzung waren bereits am 15. Oktober zur Verfügung gestellt worden.

    IASB erörtert IFRS 17 bei seiner heutigen Sitzung

    24.10.2018

    Bei seiner Sitzung, die derzeit in London stattfindet, hat der IASB IFRS 17 'Versicherungsverträge' erörtert, um festzustellen, ob die verschiedenen Bedenken in Bezug auf den Standard, die dem IASB zur Kenntnis gebracht wurden, Maßnahmen des Boards erfordern. Der IASB war sich der internationalen Aufmerksamkeit bewusst, die mit dieser Sitzung einhergeht, und hat die Diskussionen nicht vorgezogen, obwohl er die früheren Erörterungen vorzeitig abschloss.

    Seit der Veröffentlichung von IFRS 17 im Mai 2017 überwacht der Board die Umsetzung und hat dabei Bedenken und Umsetzungsprobleme zur Kenntnis genommen, unter anderem die Themen, die in dem EFRAG-Schreiben an den IASB im vergangenen Monat identifiziert wurden.

    Es gab vier Agendapapiere für die Sitzung: eine Zusammenfassung der TRG-Sitzung im September, die TRG-Einreichungsliste, Kriterien, die der Stab des IASB entwickelt hat, die der Board bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt eine Änderung rechtfertigt, anwenden kann, und identifizierte Sachverhalte oder Umsetzungsprobleme. Die Papiere für diese Sitzung sind auf der Internetseite des IASB verfügbar (bitte nach unten scrollen).

    Ein Schwerpunkt der Sitzung war das Agendapapier 2C mit Kriterien, die der Stab des IASB entwickelt hat, die der Board bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt eine Änderung rechtfertigt, anwenden kann:

    1. die Änderung würde nicht zu einem wesentlichen Verlust an entscheidungsnützlichen Informationen im Vergleich zu denjenigen führen, die IFRS 17 für Abschlussadressaten bereitstellen würde und
    2. die Änderung würde die bereits laufenden Umsetzungsprozesse nicht übermäßig stören oder unangemessene Verzögerungen beim Inkrafttreten eines Standards riskieren, der dringend notwendig ist, um viele Unzulänglichkeiten in dem bestehenden breiten Spektrum der Versicherungsbilanzierungspraktiken zu beheben.

    Der Stab hielt auch fest, dass selbst wenn der Board zu dem Schluss kommt, dass eine mögliche Änderung von IFRS 17 die Kriterien erfüllt, dies nicht bedeutet, dass alle Änderungen, die diese Kriterien erfüllen, gerechtfertigt sind. Ferner betonte er, dass alle Änderungen Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens haben können.

    Der Board hatte folgende Anmerkungen:

    • Änderungen müssen notwendig sein, nicht nur die Kriterien erfüllen;
    • was in den Kriterien fehlt, ist, dass Änderungen die Prinzipien von IFRS 17 nicht beeinträchtigen dürfen;
    • der Board sollte sich nur mit Umsetzungsfragen befassen, nicht mit allen Sachverhalten, die mit IFRS 17 zusammenhängen;
    • Änderungen sollten eng gefasst sein und effizient durchgeführt werden können;
    • Änderungen an IFRS 17, einem endgültigen Standard, würden sich auf diejenigen auswirken, die bereits mit der Umsetzung begonnen haben;
    • Widerstand muss erwartet werden;
    • 25 Themen sind viele;
    • das Aufgreifen einiger Themen, aber nicht aller, werden einige Leute glücklich und einige sehr unglücklich machen;
    • alle Änderungen müssten den vollständigen Konsultationsprozess durchlaufen;
    • die Gründung einer TRG bedeutet, dass der IASB offen ist für die Anhörung von Problemen und deren Behandlung;
    • der IASB muss die Interaktion mit IFRS 9 in Betracht ziehen;
    • beziehen sich die identifizierten Themen auf wesentliche neue Informationen oder handelt es sich um Themen, die der Board zuvor behandelt hat?;
    • Anleger warten auf den neuen Standard, es muss eine hohe Hürde für seine Änderung geben;
    • der Nutzen von Veränderungen muss die Kosten übersteigen;
    • gibt es Punkte auf der Liste, für die der Aufwand oder die Kosten unterschätzt werden?;
    • könnten praktische Erleichterungen helfen?;
    • der IASB muss vermeiden, in etwas hineingezogen zu werden, was unvermeidlich zu sein scheint;
    • Kosten und Aufwand des gesamten Änderungspakets müssen berücksichtigt werden;
    • Ausnahmen erhöhen die Komplexität;
    • es muss verhindert werden, dass der IASB, indem er diese Diskussion überhaupt führt, bewirkt, dass die Unternehmen ihre Umsetzungsbemühungen herunterfahren;
    • wie sind Sachverhalte auf die Liste gekommen?;
    • sollten neue unerwartete Kosten ein Kriterium sein?;
    • viel Arbeit floss in den Standard;
    • viele Rückmeldungen wurden eingeholt;
    • viele Leute warten darauf, dass der Standard in Kraft tritt.

    Der Vorsitzende Hans Hoogervorst schloss die Diskussion mit der Feststellung, dass er die Diskussionspapiere schweren Herzens gelesen habe. Er hoffe nur, dass der Standard vor der nächsten Finanzkrise in Kraft treten würde - denn die Märkte seien sehr nervös und es gebe viel zu viel Schulden auf dem Markt. Er kam daher zu dem Schluss, dass Änderungen an IFRS 17 nur eine Feinabstimmung sein sollten und durch sinkende Kosten legitimiert werden sollten. Er fügte auch hinzu, dass das gesamte Themenpaket geprüft werden sollte und dass 25 Sachverhalte zu viele seien.

    Der Board stimmte einstimmig für die vom Stab entwickelten Kriterien.

    Ein weiterer Schwerpunkt der Sitzung war Agendapapier 2D mit Hintergrundinformationen und für jeden identifizierten Sachverhalt oder jedes Umsetzungsproblem folgenden Informationen:

    • Überblick über die Vorschriften in IFRS 17;
    • Zusammenfassung der Gründe des Boards für die Festlegung dieser Vorschriften;
    • Überblick über die geäußerten Bedenken oder Umsetzungsprobleme; und
    • ersten Erwägungen des Stabs.

    Nur einige der einzelnen Bedenken und Probleme wurden diskutiert, keine im Detail, jedoch gab es eine ausführliche Diskussion zu den Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von IFRS 17. Es wurden von den einzelnen Mitgliedern des Boards die folgenden Anmerkungen gemacht:

    • viele Anwender warten auf IFRS 17;
    • einige Ersteller fordern mehr Zeit/wollen nicht gedrängt werden/wollen eine qualitativ hochwertige Umsetzung gewährleisten;
    • dass es wichtig ist, die verschiedenen Gründe für die Forderung nach einer Verschiebung im Auge zu behalten;
    • dass gefragt werden müsse, was die Auswirkungen von nicht vorhandenen Vergleichsinformationen wären;
    • dass die Interaktion mit IFRS 9 berücksichtigt werden müsste; und
    • dass ein zweistufiges Modell (börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen) helfen würde/wenig Druck vom Markt nehmen würde.

    Der Board wird gebeten, bei einer zukünftigen Sitzung zu prüfen, ob die jeweiligen Bedenken und Umsetzungsprobleme auf die Notwendigkeit einer Standardsetzung zur Änderung der Vorschriften von IFRS 17 hinweist.

    Der IASB hat selbst eine kurze Presseerklärung zur Sitzung veröffentlicht.

    IFSB und AAOIFI unterzeichnen Arbeitsabkommen

    24.10.2018

    Die beiden führenden Organisationen im Bereich der islamischen Finanzstandardsetzung, der islamische Rat für Finanzdienstleistungen (Islamic Financial Services Board, IFSB) und die Prüfungs- und Rechnungslegungsorganisation für islamische Finanzinstitute (Accounting and Auditing Organisation for Islamic Financial Institutions, AAOIFI), haben ein Arbeitsabkommen unterzeichnet, um die internationale Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen zu erleichtern.

    Die AAOIFI ist ein islamisches, autonomes und gemeinnütziges Gremium, das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Unternehmensführungs-, Berufsethik- und Scharia'a-Standards für islamische Finanzinstitute und die gesamte Branche erlässt. Die AAOIFI wurde 1991 gegründet und hat bis dato 100 Standards in den oben genannten Bereichen veröffentlicht.

    Der IFSB mit Sitz in Kuala Lumpur hat im März 2003 seine Arbeit aufgenommen. Er dient als internationales Gremium zur Festlegung von Standardsetzer für Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die ein Interesse daran haben, die Solidität und Stabilität der islamischen Finanzdienstleistungsbranche zu gewährleisten, die im Wesentlichen so definiert ist, dass sie Banken, den Kapitalmarkt und Versicherungen umfasst. Seit seiner Gründung hat der IFSB 27 Standards, Leitsätze und einen fachlichen Hinweis für die islamische Finanzdienstleistungsbranche herausgegeben.

    Zu den Kooperationsbereichen im Rahmen der Vereinbarung zwischen IFSB und AAOIFI gehören:

    • Entwicklung und Überarbeitung von Aufsichts-, Scharia'a-, Rechnungslegungs- und Governance-Standards in Bereichen von gemeinsamem Interesse;
    • Förderung der Umsetzung von Aufsichts-, Scharia'a-, Rechnungslegungs- und Governance-Standards, um die Entwicklung der islamischen Finanzdienstleistungsindustrie zu erleichtern; und
    • Sensibilisierung durch Wissensaustausch und Organisation von Exekutivprogrammen, Workshops, Konferenzen und Seminaren.

    Eine entsprechende englischsprachige Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite des IFSB.

    Übernahme von IFRIC 23 in europäisches Recht

    24.10.2018

    Die Europäische Union hat IFRIC 23 'Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung' für die Anwendung in Europa übernommen.

    IFRIC 23 wurde vom IFRS Interpretations Committee entwickelt, um die Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern klarzustellen. Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.

    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU entspricht dem des IASB (1. Januar 2019).

    Die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde im Amtsblatt vom 24. Oktober 2018 veröffentlicht.

    Vor dem Hintergrund der Übernahme haben wir unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um widerzuspiegeln, dass die Verlautbarung für die Anwendung in Europa übernommen wurde.

    EFRAG-Umfragen zu den Auswirkungen der Vorschläge des IASB zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital

    24.10.2018

    Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) bittet Ersteller und Adressaten von Abschlüssen um Teilnahme an Umfragen, um die Auswirkungen des IASB-Diskussionspapiers 'Finanzinstrumente mit Eigenkapitaleigenschaften' auf die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital zu beurteilen.

    Es gibt zwei getrennte Umfragen: Diejenige für Adressaten von Abschlüssen dauert ca. 30 Minuten und diejenige für Ersteller 30-45 Minuten. EFRAG lädt die Teilnehmer ein, die für sie in Frage kommende Umfrage bis zum 30. November 2018 auszufüllen.

    Zugriff auf die Umfragen haben Sie über die Pressemitteilung auf der Internetseite von EFRAG.

    Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung diese Woche

    23.10.2018

    Der IASB wird am 24. und 25. Oktober 2018 zu seiner allmonatlichen Sitzung in London zusammengekommen — unter anderem, um über IFRS 17 und mögliche Änderungen zu diskutieren. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

    Die Mittwochssitzungen beginnen mit dem Projekt zu primären Abschlussbestandteilen. Der Schwerpunkt liegt auf den Bezeichnungen, die das Board zur Beschreibung von Zwischensummen verwenden wird. Der Stab empfiehlt, dass die Bezeichnungen "Betriebsergebnis", "Betriebsergebnis und Anteil am Gewinn oder Verlust von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures" sowie "Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern" sein sollten (wobei es den Unternehmen verboten wäre, den Begriff "EBIT" für diese Zwischensumme zu verwenden).

    Bei der IFRS-Umsetzung wird der IASB eine Empfehlung des IFRS Interpretations Committee berücksichtigen, dass der IASB IAS 12 Ertragsteuern in Bezug auf den erstmaligen Ansatz eines Leasingverhältnisses durch einen Leasingnehmer und Stilllegungspflichten ändert.

    Der Stab wird mündlich (ohne Agendapapier) über den Stand des Projekts zur Lageberichterstattung berichten.

    Der Stab wird einen Vorschlag zur Überarbeitung des Vorwortes zu den International Financial Reporting Standards vorlegen, bei der redundantes Material über die Struktur des IASB und seine Anforderungen in Bezug auf den Konsultationsprozess entfernt werden würden.

    Bei der Angabeninitiative liegt der Schwerpunkt auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Stab empfiehlt dem Board, klarzustellen, dass nicht alle Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Bezug auf wesentliche Transaktionen, andere Ereignisse oder Bedingungen wesentlich sind. Er empfiehlt dem Board ferner, Leitlinien und Beispiele für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit zu entwickeln, um Unternehmen bei der Entscheidung, ob die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wesentlich sind, zu unterstützen.

    Der Board wird IFRS 17 Versicherungsverträge erörtern, um ihm bei der Entscheidung zu helfen, wie er auf Bedenken reagieren soll, die ihm im Zusammenhang mit diesem Standard zur Kenntnis gebracht wurden (die Papiere enthalten eine Beschreibung von 25 identifizierten Bedenken). Der Stab hat Kriterien entwickelt, die der Board bei der Beurteilung, ob er in jedem Fall eine Änderung von IFRS 17 vorschlagen sollte, anwenden kann. Wir gehen nicht davon aus, dass der Board in dieser Sitzung Entscheidungen zu bestimmten Themen trifft.

    Am Donnerstag wird der Stab über den Stand des Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen informieren.

    Die Sitzung endet mit einem Sitzungsteil zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Der Stab stellt seinen Entwurf für ein Diskussionspapier vor. Die Hauptabschnitte würden sich auf die Verbesserung der Angaben, die Vereinfachung der Werthaltigkeitsprüfung und die Vereinfachung der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten konzentrieren. Der Stab bittet den Board, seine früheren Entscheidungen zu überdenken, einige Ideen zur Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung nicht weiterzuverfolgen. Der Board hat nicht angedeutet, wann er die Veröffentlichung des Diskussionspapiers erwartet.

    Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

    Zusammenfassung der Rückmeldungen zur DRSC-Interpretation Nr. 4

    22.10.2018

    Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat Anfang September die DRSC-Interpretation (IFRS) Nr. 4 'Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS' verabschiedet. Jetzt wurde eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum vorangegangenen Entwurf zur Verfügung gestellt.

    In dieser Zusammenfassung der Rückmeldungen werden der Projektverlauf aufgezeigt und die Rückmeldungen in den Stellungnahmen zum Entwurf der jeweiligen Berücksichtigung durch den IFRS-Fachausschuss gegenübergestellt.

    Auf der Internetseite des DRSC finden Sie eine entsprechende Presseerklärung und die eigentliche Zusammenfassung der Rückmeldungen.

    IASB finalisiert Änderungen an IFRS 3 in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs

    22.10.2018

    Der IASB hat 'Definition eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3)' herausgegeben. Die Änderungen zielen darauf ab, die Probleme zu lösen, die aufkommen, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat. Die Änderungen sind für Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn der ersten jährlichen Berichtsperiode liegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnt.

     

    Hintergrund

    Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hat gezeigt, dass Unternehmen Schwierigkeiten haben, zu bestimmen, ob sie einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben haben. Da die Bilanzierungsvorschriften für Geschäfts- oder Firmenwerte, Erwerbskosten und latenten Steuern beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs anders sind als beim Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten, hat der IASB entschieden, eng umrissene Änderungen an IFRS 3 herauszugeben, die darauf abzielen, die Probleme zu lösen, die aufkommen, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat.

    Im Juni 2016 veröffentlichte der IASB in Kombination zweier seiner laufenden Umsetzungsprojekte den Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11). Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile wurden am 12. Dezember 2017 als Teil der jährlichen Verbesserungen 2015-2017 finalisiert. Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs werden mit den heutigen Änderungen finalisiert.

     

    Änderungen

    Die Änderungen in Definition eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3) sind allein Änderungen im Anhang A Definitionen, Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 3 und Änderungen der erläuternden Beispiele.

    • Sie stellen klar, dass ein erworbener Satz von Aktivitäten und Vermögenswerten, um als Unternehmen betrachtet zu werden, mindestens eine Eingabe (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten muss, die gemeinsam erheblich zur Fähigkeit zur Schaffung von Ergebnissen (Outputs) beizutragen.
    • Die Definitionen eines Geschäftsbetriebs und von Ergebnissen werden geschärft, indem sie sich auf Waren und Dienstleistungen konzentrieren, die für Kunden erbracht werden, und indem der Bezug auf die Fähigkeit, Kosten zu senken, gestrichen wird.
    • Es werden Leitlinien und erläuternde Beispiele aufgenommen, die dabei helfen soll, zu bestimmen, ob ein substantieller Prozess erworben wurde.
    • Es wird die Bedingung gestrichen, zu prüfen, ob die Marktteilnehmer in der Lage sind, fehlende Eingaben und Prozesse zu ersetzen, und in der Lage sind, weiterhin Ergebnisse zu produzieren.
    • Es wird eine optionale Konzentrierungsprüfung hinzugefügt, die eine vereinfachte Beurteilung ermöglicht, ob ein erworbener Satz von Aktivitäten und Vermögenswerten kein Geschäftsbetrieb ist.

     

    Zusammenwirken mit dem FASB

    In den Änderungen wird festgehalten, dass IFRS 3 das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von IASB und FASB ist und dass die Vorschriften nach IFRS und US-GAAP dem Grunde nach konvergiert sind. Obwohl allerdings der IASB und der FASB (der ähnliche Rückmeldungen erhalten hat) zusammengearbeitet haben, um auf die Probleme mit der Definition eines Geschäftsbetriebs zu reagieren, weichen die Änderungen an den Anwendungsleitlinien des IASB von den Änderungen ab, die der FASB 2017 veröffentlicht hat. Der IASB erwartet jedoch, dass seine Änderungen zusammen mit den Änderungen des FASB zu einer einheitlicheren Anwendung der Definition eines Geschäftsbetriebs zwischen Unternehmen, die IFRS anwenden, und Unternehmen, die US-GAAP anwenden, führen werden.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

    Die Änderungen sind für Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn der ersten jährlichen Berichtsperiode liegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnt, sowie auf Erwerbe von Vermögenswerten, die an oder nach dem Beginn dieser Periode stattfinden. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

     

    Weiterführende Informationen

    Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

    Correction list for hyphenation

    These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.