IASB schlägt Änderungen an IAS 1 und dem Leitliniendokument zu Wesentlichkeit vor

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01.08.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2)' mit vorgeschlagenen Änderungen veröffentlicht, die Ersteller bei der Entscheidung unterstützen sollen, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sie im Abschluss angeben. Stellungnahmen werden bis zum 29. November 2019 erbeten.

 

Hintergrund

Die Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien haben ergeben, dass Leitlinien erforderlich sind, um Unternehmen dabei zu helfen, zu bestimmen, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind. Es wurde festgehalten, dass die Anwendung der Wesentlichkeit für die Entscheidung, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind, von entscheidender Bedeutung ist, allerdings bezieht sich IAS 1 Darstellung des Abschlusses nicht auf die Wesentlichkeit, sondern schreibt vor, dass Unternehmen ihre "bedeutenden" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, ohne dass der Board eine Definition von "bedeutend" zur Verfügung stellt.

Deshalb hat sich der Board entschlossen Änderungen der Textziffern 117-122 von IAS 1 zu entwickeln, um Unternehmen vorzuschreiben, ihre wesentlichen und nicht ihre bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Zur Unterstützung dieser Änderung hat der Board auch Leitlinien und Beispiele zur Erläuterung und Demonstration der Anwendung des 'vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses', der im IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit beschrieben ist, entwickelt.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Im ED/2019/6 Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2) wird vorgeschlagen, die Textziffern 117-122 in IAS 1 wie folgt zu ändern:

  • Textziffer 117 in IAS 1 würde geändert, um einem Unternehmen vorzuschreiben, seine wesentlichen und nicht seine bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben;
  • die Textziffern 117A-D von IAS 1 würden eingefügt werden, um zu erläutern, wie ein Unternehmen eine wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode identifizieren kann (z. B. hat sich eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode während des Berichtszeitraums geändert, wurde sie unter den in den IFRS zulässigen Alternativen ausgewählt, wurde sie gemäß IAS 8 entwickelt, wenn es keinen IFRS gibt, der speziell anwendbar ist, bezieht sie sich auf einen Bereich mit wesentlichen Ermessensentscheidungen oder Annahmen oder spiegelt sie eine einzigartige unternehmensspezifische Anwendung eines IFRS wider?).
  • die Textziffer 122, die ein Unternehmen verpflichtet, Angaben über sonstige Ermessensentscheidungen zu machen, würde beibehalten, jedoch würde "bedeutende" durch "wesentliche" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ersetzt werden.

Der Board hat auch zusätzliche Leitlinien entwickelt, die in das unverbindliche Leitliniendokument zu Wesentlichkeit aufgenommen werden sollen, die von den Unternehmen bei der Anwendung des vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verwendet werden können. Diese zusätzlichen Leitlinien werden durch zwei neue Beispiele untermauert, die die Notwendigkeit unterstreichen, sich auf Informationen zu konzentrieren, die für die Adressaten von Abschlüssen entscheidungsnützlich sind, und zeigen, wie die Anwendung des vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses die folgenden Probleme lösen kann: i) Phrasendrescherei oder Angabe generischer Informationen bei der Angaben von für den Abschluss wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ii) Fälle, in denen die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nur Informationen enthalten, die die Vorschriften der IFRS wiederholen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 29. November 2019 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Die vorgeschlagenen Änderungen würden prospektiv angewendet; eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

 

Abweichende Meinung

Boardmitglied Martin Edelmann lehnte die Veröffentlichung des Entwurfs ab. Er ist nicht der Ansicht, dass Wesentlichkeit ein Konzept ist, das auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden sollte, da sich Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von anderen Informationen im Abschluss unterscheiden. Er befürchtet auch, dass die Anwendung des Konzepts auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu einem Verlust wichtiger Informationen führen könnte.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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