Mitschriften von der IASB-Sitzung im Dezember 2019

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17.12.2019

Der IASB ist am 11. und 12. Dezember 2019 in London zu seiner allmonatlichen Sitzung zusammengekommen. Es wurden neun Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge: Der Board setzte seine Beratungen zum Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 fort. Der Board unterstützte einstimmig alle Empfehlungen des Stabs (in Bezug auf die Änderungen, die im November vom Stab als keiner weiteren bedeutenden erneuten Erörterung bedürfend identifiziert wurden, Cashflows aus der Versicherungsakquise und abgeschlossene Rückversicherungsverträge).

IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: Der Board entschied, IFRS 9 und IAS 39 so zu ändern, dass Unternehmen eine Sicherungsbeziehung (d.h. keine Ausbuchung erforderlich) fortsetzen können, wenn Änderungen am Referenzzinssatz, auf dem die vertraglichen Cashflows eines Finanzinstruments basieren, eine direkte Folge der IBOR-Reform sind und auf wirtschaftlich gleichwertiger Basis vorgenommen werden.

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (Änderungen an IAS 8): Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen an IAS 8 vorzubereiten. Sie gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen und werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht.

IFRS-Umsetzung:

Belastende Verträge: Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen an IAS 37 vorzubereiten. Sie gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen und werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht.

Jährliche Verbesserungen: Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen für die jährlichen Verbesserungen von IFRS 1 (Tochtergesellschaft als Erstanwender), IFRS 9 (Gebühren, die in den "10-Prozent"-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einbezogen sind), und IAS 41 (Besteuerung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) zu erarbeiten. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Die Änderung des erläuternden Beispiels zu IFRS 16 tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Stab erwartet, das Änderungspaket erst im zweiten Quartal 2020 zu veröffentlichen.

IFRS 3-Verweis auf das Rahmenkonzept: Der Board entschied, den Vorschlag zu bestätigen, im Abschnitt "Ausnahme vom Ansatzprinzip" eine Ausnahme vom Ansatzprinzip für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 aufzunehmen. Er entschied ferner, klarzustellen, dass die Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept die Vorschriften in IFRS 3 für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegende Zeitwerte mit einer Bewertungsunsicherheit behaftet sind, nicht ändert.

Tochtergesellschaften, die KMU sind: Die Vorsitzende des Australian Accounting Standards Board hielt eine Präsentation über dessen Vorschlag für einen vereinfachten Angabestandard, der demjenigen ähnelt, den der IASB voraussichtlich entwickeln wird. (Es handelte sich um eine reine Unterrichtseinheit).

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der Board, dass die in IFRS 3 festgelegte Erwerbsmethode für Transaktionen, die nicht beherrschende Aktionäre des empfangenden Unternehmens betreffen, anzuwenden ist. Das empfangende Unternehmen hat jedoch einen Überschuss des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen identifizierbaren Nettovermögens über die übertragene Gegenleistung als Erhöhung des Eigenkapitals (Einlage) des empfangenden Unternehmens und nicht als Gewinn aus einem vorteilhaften Erwerb in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU: Der Board gab die Erlaubnis zur Erarbeitung der Bitte um Informationsübermittlung mit einer Kommentierungsfrist von 180 Tagen.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital: Der Board begann mit der Diskussion über die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten (sowohl derivative als auch nicht-derivative Instrumente) erfüllt werden sollen oder werden können. Insbesondere erörterte er, welche Klarstellungen zum Grundprinzip der fixed-for-fixed-Bedingung vorgenommen werden könnten.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

Zugehörige Themen

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