IPSASB veröffentlicht Leitlinien zur Bilanzierung von Sozialleistungen und Entwurf zu kollektiven und individuellen Leistungen und Notfallhilfe
01.02.2019
Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat den internationalen Rechnungslegungsstandard für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) 42 'Sozialleistungen' und einen verwandten Entwurf ED 67 'Kollektive und individuelle Leistungen und Notfallhilfe (Änderungen an IPSAS 19)' veröffentlicht, um eine große Bandbreite bedeutender Staatsausgaben abzudecken.
IPSAS 42 Sozialleistungen enthält Leitlinien für die Bilanzierung von Sozialausgaben. Der Standard definiert Sozialleistungen als Geldtransfers, die an bestimmte Personen und/oder Haushalte gezahlt werden, um die Auswirkungen des sozialen Risikos zu mindern. Der Standard schreibt vor, dass ein Unternehmen einen Aufwand und eine Verbindlichkeit für die nächste Sozialleistungszahlung erfasst. IPSAS 42 enthält Prinzipien und Vorschriften zu folgenden Aspekten:
- Ansatz von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen;
- Bewertung von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen;
- Ausweis von Informationen über Sozialleistungen im Abschluss; und
- Bestimmung, welche Informationen anzugeben sind, damit die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von der Berichtseinheit erbrachten Sozialleistungen beurteilen können.
Um die Leitlinien des IPSASB auf öffentliche Dienstleistungen sowie Bargeldtransfers auszudehnen, werden in ED 67 Kollektive und individuelle Leistungen und Notfallhilfe neue Vorschriften für die Bilanzierung von kollektiven Dienstleistungen (z.B. Verteidigung auf nationaler Ebene), individuellen Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsversorgung) und Notfallhilfe vorgeschlagen. Für kollektive und individuelle Leistungen wird vorgeschlagen, dass ein Aufwand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erfasst wird. ED 67 schlägt auch vor, dass für einige Notfallhilfsmaßnahmen ein Aufwand und eine Verbindlichkeit erfasst wird, jedoch nicht, wenn die Notfallhilfe als eine laufende Tätigkeit der Regierung geleistet wird. Der IPSASB hält fest, dass die Unterscheidung zwischen Sozialleistungen und kollektiven und individuellen Leistungen wichtig ist, aber die bilanzielle Behandlung dieser Transaktionen sollte konzeptionell einheitlich sein. Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 31. Mai 2019 erbeten.
Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung: