Juni

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 bezüglich eines Verweises auf das Rahmenkonzept

28.06.2019

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2019/3 'Verweis auf das Rahmenkonzept (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3)' veröffentlicht.

Der Entwurf enthält drei vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, mit denen ein veralteter Verweis in IFRS 3 aktualisiert würde, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern.

EFRAG stimmt allen drei vorgeschlagenen Änderungen zu.

Der EFRAG-Stellungnahmeentwurf kann bis zum 17. August 2019 kommentiert werden. Weiterführende Informationen können Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG finden. Dort ist auch der Stellungnahmeentwurf zugänglich.

IASB-Podcast zu jüngsten Boardentwicklungen (Juni 2019)

27.06.2019

Der IASB hat einen Podcast mit den IASB-Mitgliedern Nick Anderson, Darrel Scott und Ann Tarca aufgezeichnet, in dem die Erörterungen bei der IASB-Sitzung im Juni sowie andere jüngste Entwicklungen zusammengefasst werden.

Auf die folgenden Themen wird in dem 20-minütigen Podcast kurz eingegangen:

  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Primäre Abschlussbestandteile
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Überprüfung 2019 des IFRS für KMU
  • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
  • Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

Der Podcast kann über die entsprechende Presseerklärung auf der Internetseite des IASB abgerufen werden. Unsere Sitzungsmitschriften von der Junisitzung in deutscher Sprache finden Sie hier.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im Juni 2019

27.06.2019

Der IASB ist vom 17. bis 19. Juni 2019 in London zusammengekommen, um sieben Themen zu erörtern. Wir haben für Sie die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung übersetzt.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Der Stab beabsichtigt, den Prozess zur Vorbereitung eines Diskussionspapiers im Juli oder September einzuleiten und es gegen Ende dieses Jahres zu veröffentlichen. In dieser Sitzung hat der Board entschieden, welche vorläufigen Sichtweisen er im Diskussionspapier vertreten möchte:

  • a) Neue Angabeziele über die Gründe für den Unternehmenszusammenschluss und Angabevorschriften in Bezug darauf, wie das Unternehmen zu beurteilen gedenkt, ob der Zusammenschluss seine Ziele erreicht, und in Bezug auf die an den Hauptentscheidungsträger gemeldeten Kennzahlen.
  • b) Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wird nicht wieder eingeführt.
  • c) Die Vorschrift zur Durchführung einer jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung wird aufgehoben und durch einen Wertminderungshinweisansatz ersetzt (für Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie noch nicht nutzbare Vermögenswerte).
  • d) Streichung der Vorschrift, Cashflows, die voraussichtlich aus einer zukünftigen Umstrukturierung oder Verbesserung resultieren werden, von der Berechnung des Nutzungswertes auszuschließen.
  • e) Streichung von Verweisen auf Cashflows vor Steuern und Diskontierungssätze, stattdessen Vorschrift, dass die Annahmen über Cashflows und Diskontierungssätze intern konsistent sind.
  • f) Eine Zwischensumme des gesamten Eigenkapitals vor Geschäfts- oder Firmenwerten ist anzugeben.

Primäre Abschlussbestandteile: Dies war die letzte Sitzung, die geplant ist, bevor der Stab beabsichtigt, mit der Vorbereitung eines Entwurfs zu beginnen, der einen Ersatz oder eine Überarbeitung von IAS 1 vorschlagen wird. In dieser Sitzung beschloss der Vorstand Folgendes:

  • a) Wechselkursdifferenzen sowie Gewinne und Verluste aus Derivaten werden in den Abschnitt (d.h. das operative Geschäft, die Finanzierung oder die Investition) klassifiziert, auf den sie sich beziehen, mit besonderen Leitlinien für Derivate;
  • b) zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Investition (solche Aufwendungen, die nicht angefallen wären, wenn die Investition nicht getätigt worden wäre) werden als Investition klassifiziert;
  • c) die ertragsteuerliche Wirkung von Anpassungen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl wird auf eine angemessene Weise anteilig den laufenden und latenten Steuern des Unternehmens in dem Steuerrechtskreis zugeordnet, oder es wird eine andere Methode, die eine angemessenere Zuordnung ermöglicht, gewählt, und der gewählte Ansatz wird angegeben;
  • d) Unternehmen sind nicht verpflichtet, anzugeben, wie und warum die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von der Summe der Gewinn- und Verlustgröße für die berichtspflichtigen Segmente abweicht; und
  • e) für die Umsetzung der Vorschriften gibt es eine Frist von 12 bis 24 Monaten nach der Veröffentlichung, und Vergleichsinformationen müssen neu klassifiziert werden.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16: Der Board entschied, den Vorschlag zu finalisieren, wonach die bei der Prüfung, ob ein Vermögenswert funktionsfähig ist, erzielten Erlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind (und nicht die Kosten des Vermögenswertes reduzieren), und die Bedeutung von "Prüfung" klarzustellen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle: Der Stab beabsichtigt, den Prozess zur Vorbereitung eines Entwurfs im Juli oder September zu beginnen und ihn im ersten Quartal nächsten Jahres zu veröffentlichen. In dieser Sitzung beschloss der Board Folgendes:

  • a) die Beschreibungen der Anwendungsbereichskriterien und die Definitionen der regulatorischen Vermögenswerte und Schulden werden verfeinert, ein Verweis auf zu zahlenden Geldbußen werden in die Erläuterung der zulässigen Gesamtvergütung aufgenommen und der Board behält seine früheren Entscheidungen über den Ansatz bei und entwickelt keine weiteren Ausbuchungsvorschriften;
  • b) regulatorische Vermögenswerte und Schulden werden durch Abzinsung der geschätzten zukünftigen Cashflows aus den regulatorischen Vermögenswerten (einschließlich der Cashflows im Zusammenhang mit dem regulatorischen Zinsen oder Renditen) unter Verwendung des regulatorischen Zinssatzes oder Renditekurses bewertet, es sei denn, es gibt einen Hinweis darauf, dass dieser Satz nicht angemessen ist; eine Ausnahme bilden regulatorische Vermögenswerte und Schulden, die sich auf Aufwendungen oder Erträge beziehen, die in die zukünftigen Preise einbezogen/abgerechnet werden, wenn Barmittel gezahlt/erhalten werden; sie werden um Risiken bereinigt, die nicht in der entsprechenden Schuld oder im entsprechenden Vermögenswert enthalten sind;
  • c) das Modell beinhaltet keinen separaten Schritt, um zu beurteilen, ob die Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und der den Cashflows innewohnenden Risiken signifikant sind, und auch keine praktische Erleichterung, mit der eine Abzinsung vermieden werden kann, wenn die Auswirkungen des Zeitwerts und der Risiken nicht signifikant sind;
  • d) ein hinweisgestützter Ansatz wird verwendet, um zu beurteilen, ob der regulatorische Zinssatz oder die Rendite angemessen ist; der mindestens angemessene Satz ist derjenige, den das Unternehmen für Cashflows mit dem gleichen Zeitpunkt und der gleichen Unsicherheit wie für den regulatorischen Vermögenswert erwarten würde; wenn der in der Vereinbarung vorgesehene Satz unzureichend ist, wird für die Erst- und Folgebewertung der angemessene Mindestsatz verwendet; die gleichen Bewertungsvorschriften gelten für regulatorische Schulden und Vermögenswerte, außer in den begrenzten Fällen, in denen dieser Satz von einem identifizierbaren Ereignis oder einer identifizierbaren Transaktion beeinflusst wird, die separat erfasst werden sollte;
  • e) regulatorische Erträge und Aufwendungen, die sich auf einen bestimmten Ertrags- oder Aufwandsposten beziehen, sind unmittelbar über oder unter diesem Posten auszuweisen (sowohl für Gewinn- und Verlustposten als auch für Posten des sonstigen Gesamtergebnisses), während alle anderen regulatorischen Erträge und Aufwendungen unmittelbar unter der Erlöszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden; regulatorische Zinsen oder Renditen, die auf regulatorische Vermögenswerte oder Schulden entfallen, sind als separate Posten anzugeben (entweder in der Aufgliederung der regulatorischen Erträge/Aufwendungen für die Periode oder in den aufsichtsrechtlichen Überleitungen von Vermögenswerten und Schulden).

Es gab auch Papiere, in denen die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem vorgeschlagenen Modell und den Anforderungen nach US-GAAP sowie die bisherigen vorläufigen Entscheidungen des Boards zusammengefasst wurden.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der Board stimmte zu, dass die Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen, bei denen die nicht beherrschenden Anteilseigner der empfangenden Unternehmen eine Restbeteiligung an den übertragenen Unternehmen oder Geschäftsbetrieben erhalten, ein praktikabler Ansatz ist, der bei der Bestimmung, wann ein Zeitwertansatz anzuwenden ist, und wann eine Form eines Vorgängeransatzes anzuwenden ist, angewendet werden kann.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital:
Der Board erörterte eine detaillierte Analyse des Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu einer Auswahl von Themen: der vom Board bevorzugte Ansatz; Klassifizierung von nicht-derivativen Finanzinstrumenten; Klassifizierung von derivativen Finanzinstrumenten; zusammengesetzte Instrumente und Rücknahmeverpflichtungen; Ausnahme in Bezug auf kündbare Instrumente; und IFRIC 2-Instrumente. 

Umfassende Überprüfung des IFRS für KMU: Der Board beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 2019 eine Bitte um Informationsübermittlung zu veröffentlichen. Der Board entschied, dass die Bitte um Informationsübermittlung vorschlägt, IFRS 13, IFRS 9 und IFRS 1 mit einigen Vereinfachungen in den IFRS für KMU aufzunehmen, aber IFRS 14 nicht zu integrieren.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

Tagesordnung für die kommende Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

27.06.2019

Die Tagesordnung für die nächste Sitzung des IFRS-Fachausschusses, die am 15. und 16. Juli 2019 in Berlin stattfinden wird, wurde bekanntgegeben.

Während seiner 76. Sitzung wird der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprechen:

Die vollständige Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC. Anmeldeinformationen für Beobachter zu Teilnahme vor Ort sind hier verfügbar.

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IFRS 17

26.06.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Änderungen an IFRS 17' veröffentlicht, um Bedenken und Umsetzungsherausforderungen zu adressieren, die in Bezug auf IFRS 17 'Versicherungsverträge' identifiziert wurden, nachdem der Standard 2017 herausgegeben wurde. Stellungnahmen werden bis zum 25. September 2019 erbeten.

 

Hintergrund

Seit der Veröffentlichung von IFRS 17 Versicherungsverträge im Mai 2017 überwacht der Board die Umsetzung und hat dabei Bedenken und Umsetzungsprobleme zur Kenntnis genommen. Der Board hatte bereits angekündigt, dass er prüfen wird, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die während der Umsetzung auftretenden Probleme zu lösen. Bei der Sitzung des Boards im Oktober 2018 wurde eine Liste von 25 möglichen Änderungen des Standards identifiziert, und es wurden die Kriterien vereinbart, anhand derer mögliche Änderungen geprüft werden sollen.

Die nachfolgenden Diskussionen im Projekt zu möglichen Änderungen von IFRS 17 haben zu den vorgeschlagenen Änderungen geführt, die im heutige Entwurf enthalten sind.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen, die im Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 enthalten sind, sind die folgenden:

  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 um ein Jahr auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, und Änderung des festen Auslaufsdatums für die befristete Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente in IFRS 4 Versicherungsverträge, so dass Unternehmen verpflichtet wären, IFRS 9 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, anzuwenden.
  • Zusätzliche optionale Ausnahme vom Anwendungsbereich für Darlehensverträge, die ein erhebliches Versicherungsrisiko übertragen, und damit verbundene Übergangsvorschriften, damit Unternehmen, die solche Verträge ausgeben, die Verträge entweder nach IFRS 17 oder nach IFRS 9 bilanzieren können.
  • Zusätzlicher Ausnahme vom Anwendungsbereich für Kreditkartenverträge, die Versicherungsschutz bieten.
  • Änderungen in Bezug auf die Zuweisung, den Ansatz, die Beurteilung der Einbringlichkeit und die Angaben zu Cashflows aus der Versicherungsakquise im Zusammenhang mit erwarteten Vertragsverlängerungen.
  • Änderungen bezüglich der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in Bezug auf Investmentkomponenten und damit verbundene Angabevorschriften, so dass die vertragliche Dienstleistungsmarge im allgemeinen Modell auf der Grundlage von Deckungseinheiten zugewiesen wird, die sowohl unter Berücksichtigung des Versicherungsschutzes als auch möglicher Investmentrenditeleistungen bestimmt werden.
  • Erweiterung der Option zur Risikominderung auf gehaltene Rückversicherungsverträge.
  • Änderungen, wonach ein Unternehmen, das beim erstmaligen Ansatz Verluste aus belastenden Versicherungsverträgen erfasst, auch einen Gewinn aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen erfassen muss.
  • Vereinfachter Ausweis von Versicherungsverträgen in der Darstellung der finanziellen Lage, sodass die Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden aus Versicherungsverträgen in der Bilanz auf der Grundlage von Portfolios von Versicherungsverträgen und nicht auf der Grundlage von Gruppen von Versicherungsverträgen ausweisen.
  • Zusätzliche Übergangserleichterungen bei Unternehmenszusammenschlüssen.

Der Entwurf enthält darüber hinaus mehrere kleinere vorgeschlagene Änderungen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 25. September 2019 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkraftretens

Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen würde mit dem vorgeschlagenen neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 (1. Januar 2022) übereinstimmen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig wäre. Die Änderungen würden rückwirkend angewendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Tagesordnung für die Sitzung von EFRAG-CFSS und EFRAG-TEG

25.06.2019

Das Beratungsforum der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und der Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG werden am 3. Juli 2019 in Brüssel tagen. Die Tagesordnung für die Sitzung ist jetzt verfügbar.

Die Tagesordnung finden Sie hierDie Papiere für die Sitzungen sind unter der entsprechenden Verknüpfung ebenfalls verfügbar.

Anmelden können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

 

EFRAG-Präsident und Vizepräsident wiederberufen

25.06.2019

Auf Empfehlung der Europäischen Kommission hat die Vollversammlung der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) Herrn Jean-Paul Gauzès und Prof. Dr. Andreas Barckow jeweils für eine weitere Amtszeit von drei Jahren wiederberufen.

Gauzès ist ein franzözischer Rechtsanwalt und früheres Mitglied des Europaparlaments. Prof. Dr. Barckow ist Präsident des deutschen Standardsetzers DRSC.

Presseerklärungen zur den Bestätigungen im Amt finden Sie auf den Internetseiten von EFRAG und des DRSC.

IASB-Webcast zu Fremdkapitalkosten und Erlöserfassung

24.06.2019

Der IASB hat einen Webcast veröffentlicht, in dem die Mitarbeiter Jawaid Dossani und Nicolette Lange die Schlussfolgerungen des IFRS Interpretations Committee zur Anwendung von IAS 23 'Fremdkapitalkosten' und dessen Wechselwirkung mit IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' erörtern.

Bei seiner Sitzung im März 2019 ist das Committee zu dem Schluss gekommen, dass Fremdkapitalkosten nicht aktiviert werden, wenn sich die Fremdkapitalaufnahme auf den Bau einer Wohnanlage mit mehreren Einheiten bezieht, für die die Erträge im Zeitablauf erfasst werden.

Zugang zum englischsprachigen Webcast (knapp 15 Minuten) haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB

24.06.2019

Im Nachgang der Junisitzung des IASB haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben. Die meisten Änderungen ergeben sich aus veröffentlichten Entwürfen und abgelaufenen Kommentierungsfristen.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 18. Mai 2019.

Standardsetzung

  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle — ein Diskussionspapier oder Entwurf wird jetzt im ersten Halbjahr 2020 erwartet (zuvor: zweites Halbjahr 2019)

Standardpflege

  • Der IASB hat am 21. Mai 2019 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen im Zyklus 2018-2020 jährlicher Verbesserungen herausgegeben. Betroffen sind die folgenden Projekte, die jetzt entsprechend im Arbeitsprogramm als zur Kommentierung stehend angegeben sind:
    • Gebühren im 10%-Test zwecks Ausbuchung (Änderungen an IFRS 9)
    • Leasinganreize (Änderungen am erläuternden Beispiel 13 zu IFRS 16)
    • Tochtergesellschaft als Erstanwender (Änderungen an IFRS 1)
    • Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (Änderungen an IAS 41)
  • IBOR-Reform und die Auswirkung auf die Finanzberichterstattung — das Arbeitsprogramm spiegelt wider, dass die Kommentierungsfrist zum Entwurf abgelaufen ist; eine erste Erörterung der eingegangenen Rückmeldungen ist für das dritte Quartal 2019 angesetzt
  • IFRS 3 — Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept — der IASB hat einen Entwurf Verweis auf das Rahmenkonzept (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3) am 30. Mai 2019 herausgegeben; entsprechend ist jetzt das Projekt als zur Kommentierung stehend im Arbeitsprogramm vermerkt

Forschungsprojekte

  • keine Änderungen

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 18. Mai 2019 und 24. Juni 2019 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

IASB-Vorsitzender spricht über die Stärkung der Relevanz der Finanzberichterstattung

20.06.2019

In einer umfassenden Rede bei der Konferenz der IFRS-Stiftung in London erörterte der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst, wie der IASB die Relevanz der Finanzberichterstattung mit seinen Projekten zu primären Abschlussbestandteilen und zur Lageberichterstattung erhalten und zu stärken will.

Hoogervorst begann einleitend mit der Aussage, dass es eine Herausforderung sei, in einer sich verändernden Welt relevant zu bleiben. Der Wandel, dem sich der IASB gegenübersieht, besteht in dem sich änderndem Wesen von Unternehmen und dem enormen Zuwachs an immateriellen Vermögenswerte bewirkt. Hinzu käme die Zunahme von alternativen Finanzkennzahlen und das größere Interesse an einer breiteren Unternehmensberichterstattung, insbesondere im Bereich Nachhaltigkeit.

Hoogervorst zeigte dann an zwei Projekten, wie sich der IASB diesen Herausforderungen stellt. Er begann mit dem Projekt zu primären Abschlussbestandteilen, wo er auf neue Zwischensummen, die Aufnahme von alternativen Finanzkennzahlen als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und die Angabe von "ungewöhnlichen" Ertrags- oder Aufwandsposten näher einging. Er hielt fest, dass die Gewinn- und Verlustrechnung derzeit eine relativ freie Form aufweist, Ersteller und Anleger aber gerne Zwischensummen ziehen, um Erfolge besser zu erklären und zu verstehen. Der Mangel an klaren Strukturen hätte in dieser Hinsicht die unbeabsichtigte Folge gezeigt, dass die Verwendung von selbst definierten Zwischensummen und alternativen Finanzkennzahlen zugenommen habe. Er fasste als Fazit das Projekt wie folgt zusammen:

Ich glaube, dass die Gesamtauswirkungen unserer Vorschläge auf die Qualität und den Nutzen der Gewinn- und Verlustrechnung recht erheblich sein werden. Die Vorschläge zu primären Abschlussbestandteilen werden mehr Struktur in der Gewinn- und Verlustrechnung schaffen und die Vergleichbarkeit verbessern. Die verbesserte Struktur wird es für den Anwender wesentlich einfacher machen, die Komponenten für die Analyse zu finden, die er bevorzugt. Sie wird auch die digitale Nutzung von Finanzinformationen erleichtern. Die erhöhte Disziplin um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und ungewöhnliche Posten wird den Raum für unausgewogene Präsentationen verringern.

Hoogervorst wendete sich dann dem Projekt zu Lageberichterstattung zu, dem Hauptprojekt des IASB, um breitere Entwicklungen in der Berichterstattung zu adressieren. (Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf seine Rede vom April 2019 in der auf dieses Thema ausführlich einging.)

Der IASB habe 2010 als Reaktion auf die Bedürfnisse der Anleger das Leitliniendokument zur Lageberichterstattung veröffentlicht. Es sollte den Unternehmen helfen, einen breiteren Kontext für den Jahresabschluss zu schaffen. Seit 2010 sei in diesem Bereich viel passiert. Das enorme Wachstum der Technologieriesen habe zu viel mehr Interesse an den Auswirkungen der immateriellen Vermögenswerte geführt. Darüber hinaus gab es weitere Entwicklungen in der allgemeinen Unternehmensberichterstattung. Der IIRC hat sein Rahmenkonzept für die integrierte Finanzberichterstattung eingeführt. Im Bereich der Berichterstattung über Umwelt, Nachhaltigkeit und Governance (ESG) wurden viele Fortschritte erzielt, die nicht im Leitliniendokument des IASB widergespiegelt sind. Dennoch höre der IASB weiterhin auch Bedenken der Anleger über die Qualität und den Fokus der Informationen, die sie erhalten.

Für den Board bedeute die Stärkung der Relevanz der Finanzberichterstattung, einen Weg zu finden, der Anlegern helfe, die finanziellen Auswirkungen von Aspekten der Geschäftsentwicklung, die im Jahresabschluss nicht ausreichend erfasst werden können, besser zu verstehen. Deshalb gelte für das Projekt zur Lageberichterstattung:

Das aktualisierte Leitliniendokument wird sich weiterhin in erster Linie auf den breiteren Finanzinformationsbedarf der Anleger konzentrieren. Wir möchten, dass Unternehmen darüber berichten, was ihnen strategisch wichtig ist, einschließlich der Frage, wie die Vergütungspolitik mit ihren langfristigen Zielen übereinstimmt. Der Fokus wird verstärkt auf immaterielle Vermögenswerte gelegt, die den langfristigen Erfolg von Unternehmen untermauern. Und natürlich wird von den Unternehmen erwartet, dass sie sagen, wie sich Nachhaltigkeitsthemen, einschließlich des Klimawandels, auf ihr Geschäft auswirken können, wenn diese Auswirkungen wesentlich sind.

Den vollständigen Text der Rede von Hoogervorst in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

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