Mitschriften von der IASB-Sitzung im Juni 2019

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27.06.2019

Der IASB ist vom 17. bis 19. Juni 2019 in London zusammengekommen, um sieben Themen zu erörtern. Wir haben für Sie die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung übersetzt.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Der Stab beabsichtigt, den Prozess zur Vorbereitung eines Diskussionspapiers im Juli oder September einzuleiten und es gegen Ende dieses Jahres zu veröffentlichen. In dieser Sitzung hat der Board entschieden, welche vorläufigen Sichtweisen er im Diskussionspapier vertreten möchte:

  • a) Neue Angabeziele über die Gründe für den Unternehmenszusammenschluss und Angabevorschriften in Bezug darauf, wie das Unternehmen zu beurteilen gedenkt, ob der Zusammenschluss seine Ziele erreicht, und in Bezug auf die an den Hauptentscheidungsträger gemeldeten Kennzahlen.
  • b) Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wird nicht wieder eingeführt.
  • c) Die Vorschrift zur Durchführung einer jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung wird aufgehoben und durch einen Wertminderungshinweisansatz ersetzt (für Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie noch nicht nutzbare Vermögenswerte).
  • d) Streichung der Vorschrift, Cashflows, die voraussichtlich aus einer zukünftigen Umstrukturierung oder Verbesserung resultieren werden, von der Berechnung des Nutzungswertes auszuschließen.
  • e) Streichung von Verweisen auf Cashflows vor Steuern und Diskontierungssätze, stattdessen Vorschrift, dass die Annahmen über Cashflows und Diskontierungssätze intern konsistent sind.
  • f) Eine Zwischensumme des gesamten Eigenkapitals vor Geschäfts- oder Firmenwerten ist anzugeben.

Primäre Abschlussbestandteile: Dies war die letzte Sitzung, die geplant ist, bevor der Stab beabsichtigt, mit der Vorbereitung eines Entwurfs zu beginnen, der einen Ersatz oder eine Überarbeitung von IAS 1 vorschlagen wird. In dieser Sitzung beschloss der Vorstand Folgendes:

  • a) Wechselkursdifferenzen sowie Gewinne und Verluste aus Derivaten werden in den Abschnitt (d.h. das operative Geschäft, die Finanzierung oder die Investition) klassifiziert, auf den sie sich beziehen, mit besonderen Leitlinien für Derivate;
  • b) zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Investition (solche Aufwendungen, die nicht angefallen wären, wenn die Investition nicht getätigt worden wäre) werden als Investition klassifiziert;
  • c) die ertragsteuerliche Wirkung von Anpassungen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl wird auf eine angemessene Weise anteilig den laufenden und latenten Steuern des Unternehmens in dem Steuerrechtskreis zugeordnet, oder es wird eine andere Methode, die eine angemessenere Zuordnung ermöglicht, gewählt, und der gewählte Ansatz wird angegeben;
  • d) Unternehmen sind nicht verpflichtet, anzugeben, wie und warum die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von der Summe der Gewinn- und Verlustgröße für die berichtspflichtigen Segmente abweicht; und
  • e) für die Umsetzung der Vorschriften gibt es eine Frist von 12 bis 24 Monaten nach der Veröffentlichung, und Vergleichsinformationen müssen neu klassifiziert werden.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16: Der Board entschied, den Vorschlag zu finalisieren, wonach die bei der Prüfung, ob ein Vermögenswert funktionsfähig ist, erzielten Erlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind (und nicht die Kosten des Vermögenswertes reduzieren), und die Bedeutung von "Prüfung" klarzustellen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle: Der Stab beabsichtigt, den Prozess zur Vorbereitung eines Entwurfs im Juli oder September zu beginnen und ihn im ersten Quartal nächsten Jahres zu veröffentlichen. In dieser Sitzung beschloss der Board Folgendes:

  • a) die Beschreibungen der Anwendungsbereichskriterien und die Definitionen der regulatorischen Vermögenswerte und Schulden werden verfeinert, ein Verweis auf zu zahlenden Geldbußen werden in die Erläuterung der zulässigen Gesamtvergütung aufgenommen und der Board behält seine früheren Entscheidungen über den Ansatz bei und entwickelt keine weiteren Ausbuchungsvorschriften;
  • b) regulatorische Vermögenswerte und Schulden werden durch Abzinsung der geschätzten zukünftigen Cashflows aus den regulatorischen Vermögenswerten (einschließlich der Cashflows im Zusammenhang mit dem regulatorischen Zinsen oder Renditen) unter Verwendung des regulatorischen Zinssatzes oder Renditekurses bewertet, es sei denn, es gibt einen Hinweis darauf, dass dieser Satz nicht angemessen ist; eine Ausnahme bilden regulatorische Vermögenswerte und Schulden, die sich auf Aufwendungen oder Erträge beziehen, die in die zukünftigen Preise einbezogen/abgerechnet werden, wenn Barmittel gezahlt/erhalten werden; sie werden um Risiken bereinigt, die nicht in der entsprechenden Schuld oder im entsprechenden Vermögenswert enthalten sind;
  • c) das Modell beinhaltet keinen separaten Schritt, um zu beurteilen, ob die Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und der den Cashflows innewohnenden Risiken signifikant sind, und auch keine praktische Erleichterung, mit der eine Abzinsung vermieden werden kann, wenn die Auswirkungen des Zeitwerts und der Risiken nicht signifikant sind;
  • d) ein hinweisgestützter Ansatz wird verwendet, um zu beurteilen, ob der regulatorische Zinssatz oder die Rendite angemessen ist; der mindestens angemessene Satz ist derjenige, den das Unternehmen für Cashflows mit dem gleichen Zeitpunkt und der gleichen Unsicherheit wie für den regulatorischen Vermögenswert erwarten würde; wenn der in der Vereinbarung vorgesehene Satz unzureichend ist, wird für die Erst- und Folgebewertung der angemessene Mindestsatz verwendet; die gleichen Bewertungsvorschriften gelten für regulatorische Schulden und Vermögenswerte, außer in den begrenzten Fällen, in denen dieser Satz von einem identifizierbaren Ereignis oder einer identifizierbaren Transaktion beeinflusst wird, die separat erfasst werden sollte;
  • e) regulatorische Erträge und Aufwendungen, die sich auf einen bestimmten Ertrags- oder Aufwandsposten beziehen, sind unmittelbar über oder unter diesem Posten auszuweisen (sowohl für Gewinn- und Verlustposten als auch für Posten des sonstigen Gesamtergebnisses), während alle anderen regulatorischen Erträge und Aufwendungen unmittelbar unter der Erlöszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden; regulatorische Zinsen oder Renditen, die auf regulatorische Vermögenswerte oder Schulden entfallen, sind als separate Posten anzugeben (entweder in der Aufgliederung der regulatorischen Erträge/Aufwendungen für die Periode oder in den aufsichtsrechtlichen Überleitungen von Vermögenswerten und Schulden).

Es gab auch Papiere, in denen die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem vorgeschlagenen Modell und den Anforderungen nach US-GAAP sowie die bisherigen vorläufigen Entscheidungen des Boards zusammengefasst wurden.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der Board stimmte zu, dass die Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen, bei denen die nicht beherrschenden Anteilseigner der empfangenden Unternehmen eine Restbeteiligung an den übertragenen Unternehmen oder Geschäftsbetrieben erhalten, ein praktikabler Ansatz ist, der bei der Bestimmung, wann ein Zeitwertansatz anzuwenden ist, und wann eine Form eines Vorgängeransatzes anzuwenden ist, angewendet werden kann.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital:
Der Board erörterte eine detaillierte Analyse des Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu einer Auswahl von Themen: der vom Board bevorzugte Ansatz; Klassifizierung von nicht-derivativen Finanzinstrumenten; Klassifizierung von derivativen Finanzinstrumenten; zusammengesetzte Instrumente und Rücknahmeverpflichtungen; Ausnahme in Bezug auf kündbare Instrumente; und IFRIC 2-Instrumente. 

Umfassende Überprüfung des IFRS für KMU: Der Board beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 2019 eine Bitte um Informationsübermittlung zu veröffentlichen. Der Board entschied, dass die Bitte um Informationsübermittlung vorschlägt, IFRS 13, IFRS 9 und IFRS 1 mit einigen Vereinfachungen in den IFRS für KMU aufzunehmen, aber IFRS 14 nicht zu integrieren.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

Zugehörige Themen

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