IASB entscheidet über letzte Runde möglicher Änderungen an IFRS 17

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14.03.2019

Bei seiner Sitzung, die derzeit in London stattfindet, hat der IASB die letzten der 25 Bedenken in Bezug auf den IFRS 17 'Versicherungsverträge erörtert, die im Oktober 2018 als Kandidaten für mögliche Änderungen identifiziert worden waren.

Unter Anlegung der Kriterien für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen, die bei der Boardsitzung im Oktober 2018 festgelegt wurden, hat der Stab den Board gebeten, folgende Empfehlungen zu erwägen:

Bei der IASB-Sitzung im Oktober identifizierter Sachverhalt Agendapapier mit detaillierter Beschreibung (Internetseite des IASB) Empfehlung des Stabs Entscheidung des Boards
2 — Grad der Aggregation von Versicherungsverträgen Agendapapier 2A
  1. Unveränderte Beibehaltung der Vorschriften in IFRS 17 in Bezug auf den Grad der Aggregation
 14 Ja
1 — Anwendungsbereich von IFRS 17 Agendapapier 2D
  1. Änderung von IFRS 17, um bestimmte Kreditkartenverträge, die Versicherungsschutz bieten, vom Anwendungsbereich des Standards auszunehmen
 14 Ja
25 — Übergang: Option der Risikominderung Agendapapier 2E
  1. Änderung der Vorschriften von IFRS 17, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, die Option der Risikominderung prospektiv ab dem Übergangszeitpunkt von IFRS 17 anzuwenden
  2. Änderung der Vorschriften von IFRS 17, um einem Unternehmen, das IFRS 17 rückwirkend auf eine Gruppe von Versicherungsverträgen mit direkten Partizipationsmerkmalen anwenden kann, zu ermöglichen, unter bestimmten Umständen den Fair-Value-Übergangsansatz für die Gruppe anzuwenden
 14 Ja
1 — Anwendungsbereich von IFRS 17 Agendapapier 2F
  1. Beibehaltung der Übergangsvorschriften in IFRS 17 für Darlehen, die ein bedeutendes Versicherungsrisiko übertragen, wenn ein Unternehmen beschließt, die Vorschriften von IFRS 17 auf ein Portfolio solcher Darlehen anzuwenden
  2. Beibehaltung der Übergangsvorschriften in IFRS 9 für Darlehen, die ein bedeutendes Versicherungsrisiko übertragen, wenn ein Unternehmen beschließt, die Vorschriften in IFRS 9 auf ein Portfolio solcher Darlehen anzuwenden, und IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig anwendet
  3. Änderung der Übergangsvorschriften in IFRS 9 für Darlehen, die ein bedeutendes Versicherungsrisiko übertragen, wenn ein Unternehmen beschließt, die Vorschriften von IFRS 9 auf ein Portfolio solcher Darlehen anzuwenden, und IFRS 9 angewendet hat, bevor es IFRS 17 erstmals anwendet
  4. Wenn der Board die Empfehlung unter 3. unterstützt, Änderung von IFRS 9, um ein Unternehmen zu verpflichten, die Übergangsvorschriften in IFRS 9 anzuwenden, die für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich sind
  5. Wenn der Board die Empfehlung unter 3. unterstützt, einem Unternehmen zu gestatten, eine finanzielle Verbindlichkeit im Rahmen der Fair-Value-Option zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen durch das Unternehmen neu zu designieren, und von einem Unternehmen zu verlangen, dass es eine frühere Designierung zurückzieht, wenn eine neue Bilanzierungsanomalie entsteht oder eine frühere Bilanzierungsanomalie durch die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr besteht
  6. Wenn der Board die Empfehlung unter 3. unterstützt, einem Unternehmen nicht vorzuschreiben, frühere Perioden neu darzustellen, um die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen widerzuspiegeln, aber einem Unternehmen zu gestatten, frühere Perioden unter bestimmten Bedingungen neu darzustellen
  7. Wenn der Board die Empfehlung unter 3. unterstützt, ein Unternehmen von der Vorlage der nach IAS 8.28(f) geforderten quantitativen Informationen zu befreien und von einem Unternehmen zu verlangen, zusätzlich zu den Angaben, die andere IFRS vorschreiben, bestimmte Informationen anzugeben
 14 Ja
Änderungen der Angabevorschriften, die sich aus den bisherigen vorläufigen Entscheidungen des Boards ergeben Agendapapier 2G
  1. Änderung von IFRS 17, um eine quantitative Angabe der erwarteten Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung der am Ende der Berichtsperiode verbleibenden vertraglichen Dienstleistungsmarge und eine spezifische Angabe des Ansatzes zur Bewertung der relativen Gewichtung der Leistungen aus Versicherungsschutz und anlagebezogenen Dienstleistungen oder Renditeerzielungsleistung zu verlangen
  2. Änderung von IFRS 17, um eine Überleitung des Vermögenswertes, der durch den Erwerb von Versicherungsgeschäften geschaffen wurde, die zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode noch nicht in der Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen enthalten sind, sowie eine quantitative Angabe der erwarteten Einbeziehung dieser Erwerbs-Cashflows in die Bewertung von zugehörigen Versicherungsverträgen zu verlangen, wenn die entsprechenden Versicherungsverträge erfasst werden
 14 Ja
Allgemeine Angabe- und Übergangsvorschriften Agendapapier 2H
  1. Änderung von IFRS 17 wie in den Agendapapieren 2E, 2F und 2G erläutert und Beibehaltung aller anderen Angabe- und Übergangsvorschriften in IFRS 17
 14 Ja

Der Board hat jetzt alle 25 Themen, die im Oktober 2018 identifiziert wurden, erörtert. Auf seiner Sitzung im April 2019 beabsichtigt der Board, das Gesamtpaket der Änderungen zu prüfen, die vom Board vorläufig beschlossen wurden.

Der IASB stellt zu diesem Sitzungsteil auch einen Podcast zur Verfügung, auf den Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB zugreifen können.

Zugehörige Themen

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