DRSC-Stellungnahme zu vorläufigen Agendaentscheidungen vom März 2019

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15.05.2019

Das DRSC hat gegenüber dem IFRS Internpretations Committee Stellung zu dessen vorläufigen Entscheidungen von der Sitzung vom März genommen. Bei zwei der vier vorläufigen Agendaentscheidungen äußert das DRSC Bedenken.

In Bezug auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer erörterte das IFRS IC eine neue Einreichng zur Auswirkung eines möglichen Abschlags auf die Klassifizierung eines Plans. Das IFRS IC ist zu dem Schluss gekommen, dass das Bestehen eines potenziellen Abschlags, wenn das Verhältnis von Planvermögen zu Planverbindlichkeiten ein bestimmtes Niveau übersteigt, auf den Beitrag, den ein Unternehmen zu einem Pensionsplan leisten muss, nicht ausschließt, dass der Plan ein beitragsorientierter Plan ist.

Gehaltene Kryptowährungen hat das IFRS IC schon länger erörtert. Das Committee entschied nun, eine vorläufige Agendaentscheidung zu veröffentlichen, die besagt, dass eine Kryptowährung nicht den Definitionen von Bargeld oder einem finanziellen Vermögenswert entspricht, aber der Definition eines immateriellen Vermögenswertes. Dementsprechend gilt IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte für Bestände einer Kryptowährung, es sei denn, die Kryptowährung wird im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs als zur Veräußerung verfügbar gehalten, in diesem Fall gilt IAS 2 Vorräte.

Während das DRSC die Agendaentscheidungen nicht in Gänze ablehnt, sieht es sich jedoch veranlasst, bestimmte Bedenken und weiterführende Überlegungen mit dem Committee zu teilen. Außerdem nutzt das DRSC die Gelegenheit, wieder auf allgemeine Probleme von Agendaentscheidungen hinzuweisen.

Zur englischsprachigen Stellungnahme des DRSC gelangen Sie hier.

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