IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 und IFRS 9 im Zusammenhang mit der IBOR-Reform

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03.05.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39)' herausgegeben, der eine erste Reaktion auf die möglichen Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Finanzberichterstattung darstellt. Stellungnahmen werden bis zum 17. Juni 2019 erbeten.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen.

Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt. Der Board überwacht die weitere Entwicklung in dieser Hinsicht, um zu entscheiden, ob sich Auswirkungen auf die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften ergeben. Der Schwerpunkt des Projekts liegt derzeit auf Finanzinstrumenten, obwohl eine IBOR-Reform später durchaus auch Auswirkungen auf alle Standards mit Diskontierungsbezug haben würde.

Die heute vorgeschlagenen Änderungen befassen sich mit Fragen der Finanzberichterstattung im Zeitraum vor der Ersetzung eines bestehenden Zinsbenchmarks durch einen alternativen Zinssatz und berücksichtigen die Auswirkungen auf bestimmte Hedge Accounting-Vorschriften in IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, die eine zukunftsgerichtete Analyse erfordern.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39) enthaltenen Änderungsvorschläge sehen Folgendes vor:

  • Änderung bestimmter Hedge Accounting-Vorschriften, sodass Unternehmen diese Hedge Accounting-Vorschriften unter der Annahme anwenden, dass die Zinssatz-Benchmark, auf der die abgesicherten Cashflows und die Cashflows aus dem Sicherungsinstrument basieren, durch die Reform des Zinssatz-Benchmarks nicht verändert wird;
  • Vorschrift spezifischer Angaben darüber, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den vorgeschlagenen Änderungen betroffen sind; und
  • Vorschrift, dass die Änderungen verpflichtend anzuwenden sind.

In den vorgeschlagenen Änderungen wird auch darauf hingewiesen, dass der Board nur vorschlägt, die Vorschriften in Bezug auf das Hedge Accounting wie im Entwurf dargestellt zu ändern, und dass die Vorschläge nicht darauf abzielen, Erleichterung in Bezug auf andere Folgen der Reform des Zinsbenchmarks zu gewähren. Darüber hinaus stellt der Entwurf fest, dass, wenn eine Sicherungsbeziehung aus anderen als den im Entwurf genannten Gründen die Vorschriften in Bezug auf das Hedge Accounting nicht mehr erfüllt, die Aufgabe des Hedge Accounting weiterhin erforderlich ist.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 17. Juni 2019 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Änderungen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in Kraft treten und rückwirkend angewendet werden. Eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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