IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 zwecks Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

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30.05.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Verweis auf das Rahmenkonzept (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3)' herausgegeben, der drei vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' enthält, mit denen ein veralteter Verweis in IFRS 3 aktualisiert würde, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern. Stellungnahmen werden bis zum 27. September 2019 erbeten.

 

Hintergrund

Im März 2018 veröffentlichte der IASB das Rahmenkonzept 2018, und die meisten Verweise in den IFRS auf die verschiedenen Versionen des Rahmenkonzepts wurden zu dem Zeitpunkt ebenfalls auf das Rahmenkonzept 2018 aktualisiert. Allerdings wurde Textziffer 11 in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, die immer noch auf das Rahmenkonzept 1989 verweist, nicht aktualisiert, da dies zu Konflikten für Unternehmen hätte führen können, die IFRS 3 anwenden.

Mögliche Konflikte treten auf, da sich die Definition von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept 2018 von denen im Rahmenkonzept 1989 unterscheiden, was bei einigen bilanzierten Posten zu Gewinnen oder Verlusten am Tag 2 nach dem Erwerb führen kann.

Der IASB hat jetzt drei mögliche Änderungen an IFRS 3 identifiziert, mit denen der Verweis in IFRS 3 aktualisiert würde, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2019/3 Verweis auf das Rahmenkonzept (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3) enthaltenen Änderungsvorschläge sehen Folgendes vor:

  • Aktualisierung von IFRS 3, sodass sich der Standard auf das Rahmenkonzept 2018 und nicht mehr auf das Rahmenkonzept 1989 bezieht;
  • Ergänzung von IFRS 3 um die Vorschrift, dass ein Erwerber bei Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 eben IAS 37 oder IFRIC 21 (anstelle des Rahmenkonzepts) anzuwenden hat, um die Schulden zu identifizieren, die er bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen hat; und
  • Ergänzung von IFRS 3 um eine ausdrückliche Aussage, dass ein Erwerber Eventualforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, nicht ansetzt.

Im Entwurf werden auch alternative Ansätze genannt, die der Board erörtert hat, und es wird erläutert, warum diese Ansätze nicht verfolgt wurden.

Um Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen wird bis zum 27. September 2019 gebeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen, da beabsichtigt ist, darüber nach Ablauf der Kommentierungsphase zu entscheiden. Es ist jedoch bereits klar, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll, wenn ein Unternehmen auch alle anderen aktualisierten Verweise (die zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept veröffentlicht wurden) zum gleichen Zeitpunkt oder früher anwendet.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf IAS Plus und auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

 

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