EFRAG hält 2023 für einen 'realistischen Zeitpunkt des Inkrafttretens' für IFRS 17, aber vorzeitige Anwendung müsse gestattet sein

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25.09.2019

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihre endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2019/4 'Änderungen an IFRS 17' veröffentlicht.

Vor allem ist EFRAG der Ansicht, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 auf den 1. Januar 2023 verschoben werden sollte, jedoch sollte eine vorzeitige Anwendung erlaubt sein, damit Unternehmen, die dies zu tun wünschen, den Standard vor diesem Zeitpunkt anwenden können. In der Stellungnahme heißt es:

EFRAG begrüßt die Entscheidung des IASB, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 aufzuschieben. EFRAG stimmt jedoch dem 1. Januar 2022 als Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zu. EFRAG hält den 1. Januar 2023 für einen realistischen Zeitpunkt des Inkrafttretens, wobei eine vorzeitige Anwendung gestattet sein sollte.

Darüber hinaus unterstützt EFRAG viele der vorgeschlagenen Änderungen, auch wenn in der Stellungnahme einige verbleibende Bedenken genannt werden. EFRAG würdigt auch die Berücksichtigung der in ihrem Schreiben an den IASB vom September 2018 genannten Themen. EFRAG ist der Ansicht, dass zwei Punkte weitere Erwägung rechtfertigen:

  • EFRAG ist der Ansicht, dass die Vorschrift der jährlichen Kohorten unter einigen Umständen zu unnötigen Kosten führt. Die EFRAG empfiehlt dem IASB, die Entwicklung einer geeigneten Lösung für sie in Betracht zu ziehen, die die Berichtsziele der Aggregationsebene und ihrer wirtschaftlichen Merkmale berücksichtigt.
  • EFRAG ist weiterhin besorgt über die Herausforderungen, denen sich die Ersteller bei der Anwendung des modifizierten retrospektiven Ansatzes gegenübersehen, und ermutigt den IASB, im Haupttext des endgültigen Standards zu bestätigen, dass die Verwendung von Schätzungen zulässig ist, einschließlich derjenigen, die zur Schätzung der fehlenden Informationen erforderlich sind.

Auf der Internetseite von EFRAG haben Sie Zugang zu einer entsprechenden Presseerklärung und zur endgültigen Stellungnahme.

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